OGH 04.09.2014, 5Ob136/14g
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteile der EZ ***** GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 95/14i, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , TZ 273/2014, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Seit der Entscheidung 5 Ob 38/13v entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen, dass gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren verpflichtet sind. Davon, dass im Grundbuchverfahren die technischen Möglichkeiten fehlen, kann entgegen der im Revisionsrekurs geäußerten, nicht näher begründeten Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG nämlich auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als „sonstige Ersteingabe“ mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird (5 Ob 80/13w; 5 Ob 47/13t; 5 Ob 78/13a immolex 2013/92 [zust Limberg]; RIS-Justiz RS0128921).
2. Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Form-mangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1; RIS-Justiz RS0128266; 5 Ob 25/14h; zuletzt 5 Ob 87/14a) führen.
3. Die Antragstellerin und Rechtsmittelwerberin hat den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Dies wäre im Lichte der zuvor beschriebenen Rechtslage nur dann zulässig gewesen, wenn dafür die technischen Möglichkeiten fehlten. Davon kann jedoch nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden.
4. Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, das die Antragstellerin gemäß § 75 Abs 2 AußStrG iVm § 10 Abs 4 AußStrG - § 82a GBG gilt nur für das verfahrenseinleitende Grundbuchgesuch - unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Rechtsmittelschriftsatzes im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG; zur ERV-Verbesserung im Grundbuchverfahren 5 Ob 80/13w uva).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts ob mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ ***** GB ***** N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 95/14i, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , TZ 273/2014, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:
„In der EZ ***** GB ***** N***** werden folgende Eintragungen bewilligt:
1. Aufgrund der Pfandurkunde vom und des zur TZ 312/2013 ergangenen Rangordnungsbeschlusses vom
auf Anteil B-LNR 143
143 ANTEIL: 57/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 69 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 144
144 ANTEIL: 41/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 70 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 145
145 ANTEIL: 55/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 71 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 146
146 ANTEIL: 52/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 75 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 147
147 ANTEIL: 41/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 76 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 148
148 ANTEIL: 58/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 77 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 159
159 ANTEIL: 46/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 72 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 160
160 ANTEIL: 36/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 73 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 161
161 ANTEIL: 46/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 74 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 162
162 ANTEIL: 50/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 78 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 163
163 ANTEIL: 37/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 79 Hoftrakt
auf Anteil B-LNR 164
164 ANTEIL: 45/6819
V***** GmbH & Co KG (FN *****)
ADR: *****
j 2521/2001 Wohnungseigentum an W top 80 Hoftrakt
im Rang TZ 312/2013 die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 1.302.000,-- für die R***** AG (FN *****);
2. aufgrund der Pfandurkunde vom beim Pfandrecht gemäß Pkt. 1 die Anmerkung des Kautionsbands.
Davon werden verständigt:
1. Dr. Friedrich Schubert [mit dem Original des Rangordnungsbeschlusses TZ 312/2013]
2. R***** AG
3. Dr. T*****, per Adresse R***** AG, als Regierungskommissär
4. V***** GmbH & Co KG“
Der Vollzug dieses Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandurkunde vom und des Rangordnungsbeschlusses vom im Rang der zur TZ 312/2013 eingetragenen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ob näher bezeichneter, im Eigentum der V***** GmbH & Co KG, FN *****, stehender Anteile an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** N***** die Einverleibung eines Pfandrechts und die Anmerkung der Beschränkung dieses Pfandrechts durch das Kautionsband. In der Pfandurkunde vom scheint als Kreditnehmerin und Pfandbestellerin die „P***** GmbH & Co KG, FN *****“ auf; diese ist auch im Rangordnungsbeschluss vom als Eigentümerin der von der Anmerkung betroffenen Miteigentumsanteile genannt.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das Antragsbegehren durch die Urkunden nicht gedeckt sei. Der Firmenwortlaut der Kreditnehmerin und Pfandbestellerin stimme mit dem Firmenwortlaut der Liegenschaftseigentümerin nicht überein. Der „Übergang“ von der Pfandbestellerin laut Pfandurkunde auf die Eigentümerin der betroffenen Anteile sei nicht nachgewiesen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Die Antragstellerin hätte die im Rekurs behauptete und durch Urkunden bescheinigte Änderung des Firmenwortlauts bereits in ihrem Grundbuchsgesuch nachweisen müssen. Darüber hinaus käme eine Einverleibung des Pfandrechts schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die Pfandbestellungsurkunde entgegen § 87 Abs 1 GBG nicht im Original vorgelegt habe.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentlicheRevisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung
und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchsantrags.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der
Rechtslage zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Der Eigentümer ist gemäß § 53 Abs 1 GBG berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung (§ 55 GBG). Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, ist unter Vorlage der Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses innerhalb der im § 55 GBG festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt, so kommt der Eintragung die angemerkte Rangordnung zu (§ 56 Abs 1 GBG).
2. Die Eintragung im angemerkten Rang kann gemäß § 56 Abs 2 GBG selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. § 56 Abs 2 GBG durchbricht damit das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns (RIS-Justiz RS0108657).
Nach dem klaren Wortlaut des § 56 Abs 2 GBG ist die Eintragung im angemerkten Rang trotz eines Eigentümerwechsels für alle Rechte zulässig, die Gegenstand der Anmerkung der Rangordnung sein können, also insbesondere auch für das Pfandrecht (Rechberger/Kieweler, Verpfändungsrangordnung und fremdfinanzierter Liegenschaftskauf - ein Widerspruch?, NZ 2012/17 [81]). Daraus folgt, dass die Anmerkung der Rangordnung nach Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft an einen Dritten für ein Darlehen des früheren Eigentümers, der die Anmerkung erwirkte, ausgenützt werden kann (5 Ob 296/68 = SZ 41/141; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 56 GBG Rz 5). Es steht der Einverleibung des Pfandrechts im Rang Verpfändungsrangordnung also nicht entgegen, wenn der in der Pfandurkunde angeführte Pfandbesteller zwar zum Zeitpunkt der Ranganmerkung Liegenschaftseigentümer war, es zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Pfandrechts in diesem Rang aber nicht mehr ist.
In dem zur TZ 312/2013 ergangenen Rangordnungsbeschluss vom ist die „P***** GmbH & Co KG, FN *****“ als Eigentümerin der von der Anmerkung betroffenen Anteile genannt; eben diese scheint auch in der Pfandurkunde vom als Kreditnehmerin und Pfandbestellerin auf. Die Ausnutzung der angemerkten Verpfändungsrangordnung soll also durch denjenigen erfolgen, der im Zeitpunkt ihrer Anmerkung Eigentümer der davon betroffenen Miteigentumsanteile war. In einem solchen Fall ist - wie dargestellt - die Identität zwischen Pfandbesteller und Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs um Einverleibung eines Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung keine Eintragungsvoraussetzung. Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, bildet Folge dessen auch kein Eintragungshindernis. Wenn aber selbst der Verlust der Eigentümerstellung des Pfandbestellers der Einverleibung eines Pfandrechts unter Ausnutzung einer von ihm erwirkten Ranganmerkung nicht entgegensteht, dann - kraft zwingenden Größenschlusses - umso weniger die bloße Änderung seines Firmenwortlauts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hatte die Antragstellerin hier daher die Änderung des Firmenwortlauts der Eigentümerin der Anteile und Pfandbestellerin in ihrem Grundbuchsgesuch nicht nachzuweisen.
3. Die die Verpfändungsrangordnung ausnützende Pfandbestellerin war im Zeitpunkt ihrer Anmerkung die Eigentümerin der davon betroffenen Miteigentumsanteile. Die Frage, ob eine Verpfändungsrangordnung durch einen Dritten ausgenützt werden kann, der weder im Zeitpunkt der Anmerkung der Verpfändungsrangordnung Eigentümer der Liegenschaft war, noch im Zeitpunkt ihres Ausnutzens ist (vgl dazu Rechberger/Kieweler aaO [80 ff]; Rassi, Grundbuchsrecht², Rz 67; Bittner, Glosse zu 5 Ob 158/10m, wobl 2011/58), stellt sich hier nicht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage und den daraus im Zusammenhang mit dem Nachweis der Identität im Falle einer Änderung des Firmenwortlauts folgenden Konsequenzen hat daher zu unterbleiben.
4. Die Vorinstanzen haben einen urkundlichen Nachweis der Änderung des Firmenwortlauts der Eigentümerin und Pfandbestellerin auch aus einem anderen Grund zu Unrecht als erforderlich angesehen. Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß § 20 lit a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt (RIS-Justiz
RS0016618).
Die Änderung des Firmenwortlauts der Eigentümerin wurde hier zur TZ 616/2013 am bei ihren Anteilen nach § 20 lit a GBGangemerkt. Diese zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs also bereits angemerkte Firmenänderung hätte das Grundbuchsgericht zu beachten gehabt (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 20 Rz 12). Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, dass zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (RIS-Justiz RS0060179; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 1 GBG Rz 28 mwN). Das Grundbuchsgericht wäre daher ausgehend von seiner - vom erkennenden Senat nicht geteilten - Rechtsansicht verpflichtet gewesen, die offene Frage der von ihm als Eintragungsvoraussetzung angesehenen Identität der Pfandbestellerin mit der Eigentümerin der Anteile durch Einsichtnahme in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu klären (vgl 5 Ob 85/90 = JBl 1991, 584 = NZ 1991, 181; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 94 Rz 28).
5. Auch der weitere vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund, die Antragstellerin habe entgegen § 87 Abs 1 GBG die Pfandbestellungsurkunde nicht im Original vorgelegt, trägt nicht. Die Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind zwar gemäß § 87 Abs 1 GBG im Original beizulegen. Rechtsanwälte und Notare sind aber seit zur elektronischen Einbringung verpflichtet (§ 89c Abs 5 GOG iVm § 11a Abs 1a ERV; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 87 Rz 3c). § 10 ERV enthält besondere Bestimmungen für das elektronische Anbringen von Eingaben und Beilagen im Grundbuchverfahren. Für Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, gilt § 10 Abs 2 ERV. Danach hat die elektronische Übermittlung von Beilagen derart zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird. (Nur) Diese Übermittlung ersetzt die Vorlage des Originals oder der beglaubigten Abschrift (5 Ob 8/14h = RIS-Justiz RS0129374; RIS-Justiz RS0124534; Potyka in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 § 10 ERV Rz 3). Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin - wie die Einsichtnahme in das Grundbuchsregister zeigt - entsprochen; sie hat die im elektronischen Urkundenarchiv der Österreichischen Notariatskammer gespeicherte Pfandurkunde mittels cyberDOC-Referenz unter Angabe der Dokumentenidentifizierungsnummer im Sinne des § 10 Abs 2 ERV elektronisch übermittelt.
6. Da die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der begehrten Eintragungen erforderlich ist, die begehrten Eintragungen in den Urkunden ihre Deckung finden und ihnen auch Hindernisse aus dem Grundbuchsstand nicht entgegen stehen (§ 94 Abs 1 GBG), erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher im Sinne der Bewilligung des Grundbuchsantrags abzuändern.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Grundbuchsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00136.14G.0904.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-40145