OGH vom 05.11.2019, 6Ob211/19a

OGH vom 05.11.2019, 6Ob211/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers J***** K*****, vertreten durch Mag. Stefan Huber, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin M***** A*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Rückführung der minderjährigen J***** K*****, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 253/19f-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom wurde die sofortige Rückführung der Minderjährigen nach Kroatien angeordnet.

Die Antragsgegnerin brachte dagegen in der Folge ua einen Abänderungsantrag gemäß § 73 AußStrG ein, den das Erstgericht mit Beschluss vom (Beschlusspunkt 1. lit c) zurückwies.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts in seinem Beschlusspunkt 1. lit c mit der Maßgabe, dass der Antrag, den Rückführungsbeschluss im Sinne des § 73 AußStrG abzuändern bzw aufzuheben, abgewiesen werde. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, die geltend gemachten Abänderungsgründe lägen nicht vor. Da der Antrag an inhaltlichen und nicht an formellen Voraussetzungen scheitere, sei der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil – was die Vorinstanzen übersehen haben – gemäß § 107 Abs 1 Z 4 iVm § 111d Abs 1 AußStrG im Verfahren nach dem HKÜ ein Abänderungsverfahren nicht stattfindet (6 Ob 86/13k ErwGr 1.2. aE; 6 Ob 100/18a; Frohner in Schneider/Verweijen, AußStrG § 111a111f Rz 69) und somit die Abweisung des Abänderungsantrags durch das Rekursgericht jedenfalls im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist. Mangels Zulässigkeit des Abänderungsantrags ist auf die inhaltlichen Argumente im Rechtsmittel nicht einzugehen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00211.19A.1105.000

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