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OGH vom 26.11.2015, 6Ob211/15w

OGH vom 26.11.2015, 6Ob211/15w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. C***** Ö*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 61 Nc 4/15w 6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung einer Verletzung der im DSG 2000 geregelten Rechte der Antragstellerin. Das Erstgericht hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters für die Antragstellerin gemäß § 6a ZPO unterbrochen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Nach § 85 Abs 5 GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung schon stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig. Diese eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 4 JN, wonach der Rechtszug von dem in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Urteilen und Beschlüssen in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte geht, darstellende Regelung ist analog auf hier vorliegende verfahrensrechtliche Entscheidungen zu erstrecken. Die Gegenansicht hätte die Konsequenz, dass bei verfahrensrechtlichen Beschlüssen ein dreistufiger Rechtszug, in der Hauptsache jedoch nur ein zweistufiger Rechtszug gegeben wäre, was einen offensichtlichen Wertungswiderspruch darstellen würde, der dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht bezieht sich wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (6 Ob 9/15i) nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG. Die absolute Anwaltspflicht gilt daher auch für einen Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss.

Aus diesem Grund war der Akt daher zunächst dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00211.15W.1126.000