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OGH vom 09.10.1997, 2Ob251/97v

OGH vom 09.10.1997, 2Ob251/97v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dieter F*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 409/97h, 410/97f-24, womit Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom , GZ 24 P 290/96k-5, und vom , GZ 24 P 290/96k-12, zurückgewiesen und Rekurse gegen die Beschlüsse dieses Gerichtes vom , GZ 24 P 290/96k-6, und vom , GZ 24 P 290/96k-14, teilweise zurückgewiesen und diese Beschlüsse im übrigen bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete - ohne ausdrücklich über die Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB Beschluß zu fassen - von Amts wegen im Sinn des § 237 AußStrG die Vorladung des Betroffenen für den mit dem Hinweis an, daß Thema der Vernehmung die Bestellung eines Sachwalters sei.

Die gegen diese Ladung vom Betroffenen mittels Telefax erhobene und nicht eigenhändig unterfertigte Vorstellung (ON 3) blieb unverbessert.

Da der Betroffene zu diesem Termin nicht kam, ordnete das Erstgericht mit Beschluß desselben Tages (ON 5) die neuerliche Ladung des Betroffenen für den unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 1.000 an.

Dagegen richtete sich eine am (nach der anberaumten Tagsatzung) mittels Telefax übermittelte (ON 7) und schließlich im Original vorgelegte Vorstellung (ON 9) des Betroffenen mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen und die Tagsatzung abzuberaumen.

Am leistete der Betroffene der Ladung nicht Folge, worauf das Erstgericht mit Beschluß ON 6 die Verhängung der angedrohten Ordnungsstrafe verfügte und den Betroffenen neuerlich für den unter Androhung der gerichtlichen Vorführung und der Verdoppelung der Ordnungsstrafe lud.

Auch dagegen richtet sich eine mittels Telefax übermittelte, durch eigenhändige Unterfertigung verbesserte Vorstellung des Betroffenen (ON 10).

Mit Beschluß vom (ON 12) wies das Erstgericht die Vorstellung des Betroffenen (ON 7 bzw 9) gegen den Beschluß vom (ON 5) zurück, weil er durch die Ladung nicht beschwert sei.

Mit einem mittels Telefax eingebrachten Schriftsatz (ON 13) erhob der Betroffene Rekurs gegen den Beschluß vom (ON 12).

Mit Beschluß vom (ON 14) wies das Erstgericht auch die Vorstellung des Betroffenen gegen den Beschluß vom (ON 6) zurück und trug dem Betroffenen die Verbesserung des mittels Telefax eingebrachten Rekurses (ON 13) gegen den Beschluß vom (ON 12) auf. Dieser Rekurs langte im Original zu ON 15 und neuerlich zu ON 18 ein.

Gegen den Beschluß vom (ON 12) erhob der Betroffene ebenfalls einen mit Telefax eingebrachten Rekurs (ON 17), den er in der Folge durch Unterfertigung verbesserte (ON 20).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht von ihm angenommene Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse ON 5 und ON 6 und ferner den Rekurs gegen den Beschluß ON 12 als unzulässig zurück. Den Rekurs gegen den Beschluß ON 14 wies es insoweit zurück, als die Ladung zum betroffen war. Im übrigen (soweit sie die Verhängung der Ordnungsstrafe betrafen) gab es dem Rekurs nicht Folge. Durch eine bloße Ladung werde in die Rechtssphäre des Betroffenen ebensowenig wie durch die Androhung von Ordnungsstrafen eingegriffen. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 273 ABGB vor, ohne daß derzeit eine endgültige Beurteilung erfolgen könne. Die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft sei auf Grund der Eingaben des Betroffenen in einem Exekutionsverfahren geprüft worden. Diese Eingaben zeigten eine mangelnde Einsichtsfähigkeit, die zu Lasten des Betroffenen finanzielle Nachteile für ihn herbeiführe.

Dagegen richtet sich erkennbar das als ordentlicher bzw außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen mit der Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht.

Wenn auch das vom Betroffenen selbst verfaßte - nach Verbesserung neuerlich eingelangte - Rechtsmittel keinen bestimmten Antrag enthält, so ist ihm doch zu entnehmen, daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird. Dies reicht im Außerstreitverfahren nach ständiger Rechtsprechung zur Prüfung der angefochtenen Entscheidung aus (vgl SZ 65/64 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung von Rekursen gegen die Beschlüsse ON 5 und 6 richtet, ist der Revisionsrekurswerber nicht beschwert. Er hat nämlich gegen diese Beschlüsse nur jeweils die Vorstellung ergriffen, die mit den Beschlüssen ON 12 und 14 - negativ - erledigt wurde. Durch die Zurückweisung von Rekursen, die er nicht erhoben hat, werden aber seine Recht nicht berührt.

Zur Zurückweisung der Rekurse gegen die Beschlüsse ON 12 und 14 ist folgendes zu bemerken:

Es trifft zwar zu, daß an sich Rekurse gegen schlichte Ladungen, in denen in die Rechtssphäre des Betroffenen ebensowenig wie durch die Androhung von Ordnungsstrafen eingegriffen wird, mangels Beschwer zurückzuweisen sind (vgl 8 Ob 543/88; EvBl 1992/70). Diese Rechtsprechung ist aber auf eine Ladung zu einer Einvernahme nach § 237 AußStrG nicht anzuwenden.

Die in den §§ 236 ff AußStrG enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen zwar einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vor. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen läßt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen. In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist daher in diesem Sinne ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens (SZ 59/207). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (so auch Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f).

Die - mit jener des Erstgerichtes über- einstimmende - Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die im übrigen nicht die Zurückweisung der Rekurse rechtfertigte, sondern zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes führen hätte müssen, ist daher unzutreffend.

Das Rekursgericht hat aber in der Begründung seiner Entscheidung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil der Betroffene durch verschiedene Eingaben im Exekutionsverfahren dem bisherigen Anschein nach mangelnde Einsichtsfähigkeit gezeigt habe, die zu finanziellen Nachteilen führen können. Es hat daher die Statthaftigkeit der Ladungen zur Vernehmung des Betroffenen bejaht, ohne einer endgültigen Entscheidung vorgreifen zu wollen.

Damit liegt inhaltlich eine Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse vor. Dagegen ist der Revisionsrekurs nur unter den in § 14 Abs 1 AußStrG angeführten Voraussetzungen zulässig. Diese sind hier aber nicht erfüllt, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen ist - insbesondere käme der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu -, und es wird das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage im Revisionsrekurs im übrigen auch gar nicht konkret dargetan; eine allgemeine Behauptung in diese Richtung reicht nicht aus.

Abschließend ist der Betroffene noch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei erkennbaren Mißbrauch der Verbesserungsmöglichkeit ein Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens nicht zu erteilen ist (vgl EvBl 1971/139; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 [zust Pfersmann]; NZ 1986, 231 ua).

Fundstelle(n):
XAAAD-40065