OGH vom 17.09.2015, 3Ob142/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D*****, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 245.054,76 EUR sA (Klage) und 119.457,56 EUR sA (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 22/15f 72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revision zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist deshalb kurz begründet (§ 510 Abs 3 ZPO) als nicht zulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte ist ein versierter und risikofreudiger, sich seiner in mehrfacher Hinsicht spekulativen Veranlagung bewusster Anleger, der seinem fremdwährungsfinanzierten Investment, das zwar mit einer Kapitalgarantie ausgestattet war, dessen Erfolg aber (auch) von der Entwicklung eines bestimmten Rohstoffpreisindex abhängig war, die Erwartung einer Verdopplung des Index in den nächsten fünf Jahren zugrunde legte (also einer jährlichen Steigerung im Durchschnitt von jeweils 20 %, obwohl die vorausgehenden fünf Jahre nur eine geringere Steigerung erkennen ließen).
Ob die Veranlagung sinnvoll war (ob also die Chancen auf eine über dem allgemeinen Marktzins liegende Rendite das Risiko, die Kosten der Fremdfinanzierung dennoch nicht decken zu können, rechtfertigen), ist eine wirtschaftliche Beurteilung, die jedenfalls ein Anleger wie der Beklagte selbst vorzunehmen hat (vgl RIS Justiz RS0026135 [T23]; RS0120999; RS0027769). Dass der Erwartung einer Verdopplung des Index eine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts innewohnt, musste jedermann, der sich mit derartigen Geschäften auseinandersetzt, jedenfalls aber dem Beklagten als aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmendem Rechtsanwalt („Wirtschaftsanwalt“) klar sein; einer Aufklärung über diese offenkundig geringe Wahrscheinlichkeit durch die das Anlageprodukt ausgebende und kreditfinanzierende Bank bedurfte er daher mangels gegenteiliger Hinweise nicht.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00142.15A.0917.000