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OGH vom 16.12.2013, 6Ob211/13t

OGH vom 16.12.2013, 6Ob211/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Mag. Max Verdino ua Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei K***** P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der Reallast des Unterhalts (Streitwert 31.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 130/13i 17, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 5 Cg 26/12f 13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.751,04 EUR (darin 291,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Die Revision steht auf dem Standpunkt, die Reallast sei erloschen, weil im Oppositionsverfahren ausgesprochen worden sei, dass der Unterhaltsanspruch erloschen sei. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht sei auch aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Dem kann nicht gefolgt werden.

Dass nachträgliche Änderungen in den Anrechnungsposten den Anspruch nach § 796 ABGB beeinflussen können, entspricht der herrschenden Lehre ( Welser in Rummel ABGB³ § 796 Rz 14; vgl auch Ostheim , Zur Unterhaltsschuld des Erben, NZ 1979, 49 [54]).

Regelungsvorbilder für die Bestimmung des § 796 ABGB waren die §§ 169, 142 und 166 ABGB in der seinerzeitigen Fassung. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein soll, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist (RIS Justiz RS0047844). In der Rechtsprechung zu § 142 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 wurde mehrfach ausgesprochen, dass die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters auch dann wieder auflebt, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird (RIS Justiz RS0047850 [T3]; vgl Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 142 ABGB Rz 15). Daraus ergibt sich, dass der Entfall oder die Verminderung einrechnungspflichtigen Einkommens zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Erben führt.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des Urteils im Oppositionsprozess hinsichtlich noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche unter dem Vorbehalt einer Änderung der Verhältnisse steht (RIS Justiz RS0001699, RS0001665; vgl auch Dullinger in Burgstaller/Deixler Hübner EO § 35 Rz 88).

Damit erweist sich aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als zutreffend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Fall einer Kürzung oder eines Wegfalls der einzurechnenden Witwenpension wiederaufleben könnte. Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann aber keine Rede davon sein, dass die Reallast dauernd ihren Sinn verloren habe, genügt doch jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS Justiz RS0116757).

Dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz eine Schmälerung der Witwenpension der Beklagten in Zukunft nicht völlig ausschließt, hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt. Der Einwand der Revisionswerberin, im Fall von Pensionskürzungen würde auch die Alterspension des verstorbenen Ehegatten solchen Kürzungen unterliegen, ist nicht stichhaltig. Die hypothetische Entwicklung der Leistungsfähigkeit des verstorbenen Ehegatten kann nämlich nach dessen Tod keinen Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben ( Eccher in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 796 Rz 3; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB³ § 796 Rz 1; vgl auch RIS Justiz RS0012992).

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.