OGH 14.10.1997, 5Ob135/97g
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | bgldGVG 1995 allg bgldGVG 1995 §7 bgldGVG 1995 §8 bgldGVG 1995 §10 bgldGVG 1995 §11 |
RS0108812 | Das bgldGVG kennt ein Genehmigungsverfahren nur für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (§ 10, beziehungsweise Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht § 11) beziehungsweise einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (§ 7 in Verbindung mit § 8 BgldGVG). |
Normen | bgldGVG 1995 §5 Abs2 bgldGVG 1995 §11 Abs2 bgldGVG 1995 §13 Abs2 bgldGVG 1995 §18 Abs1 Z1 bgldGVG 1995 §18 Abs1 Z2 bgldGVG 1995 §18 Abs1 Z3 bgldGVG 1995 §30 Abs4 |
RS0108940 | Ein im § 18 Abs 1 Z 1 bgldGVG genannter Genehmigungsbescheid oder Genehmigungsvermerk gemäß § 30 Abs 4 bgldGVG kann sich nur auf die taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren beziehen (landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist). Dem entspricht auch die Aufzählung des § 18 Abs 1 Z 2 bgldGVG, wonach im Falle der ebenfalls taxativ aufgezählten Ausnahmefälle der §§ 5, 11 oder 13 bgldGVG der vom Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zu erlassende Negativbescheid beziehungsweise die Negativbestätigung vorzulegen ist. § 18 Abs 1 Z 3 bgldGVG wiederum behandelt die nur für den Grundverkehr in Vorbehaltsgemeinden ausnahmsweise vorgesehene Erklärung beziehungsweise deren Bestätigung. |
Norm | bgldGVG 1995 §5 Abs2 |
RS0108941 | § 5 Abs 2 bgldGVG stellt keine allgemeine Bestimmung dar, sondern bezieht sich speziell auf den Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken. |
Normen | bgldGVG 1995 §1 Abs2 Z2 bgldGVG 1995 §18 bgldGVG 1995 Abschn3 |
RS0108942 | Trotz der im § 1 Abs 2 Z 2 bgldGVG erwähnten programmatischen Zielsetzung regelt der 3. Abschnitt des bgldGVG ausschließlich den Grundverkehr in Vorbehaltsgemeinden. Nicht geregelt - und zwar auch nicht im § 18 bgldGVG - ist der Baugrundstücksverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden. |
Normen | bgld GVG 1995 §8 Abs4 bgld GVG 1995 §18 Abs1 bgld GVG 1995 §18 Abs2 Z2 bgld GVO §1 bgld RaumplanungsG §11 |
RS0108943 | Aufgrund § 1 der bgldGrundverkehrsordnung ist - ohne daß es etwa einer Verständigung nach § 8 Abs 4 bgldGVG bedarf - für das Grundbuchsgericht zwingend vorgegeben, daß das im Grundbuchsantrag zugrundeliegende Geschäft keinen Rechtserwerb eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 8 bgldGVG betrifft. Aufgrund der von der Gemeinde als für die örtliche Raumplanung zuständige Gebietskörperschaft (§ 11 bgldRaumplanungsgesetz) erstellten und dem Grundbuchsantrag angeschlossenen Amtsbestätigung muß das Grundbuchsgericht auch davon ausgehen, daß es sich um eine dem Bauland (§ 14 Abs 1 bgldRPG) zuzuordnende Grundfläche handelt. Im Zusammenhalt kann das Grundbuchsgericht unter analoger Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 bgldGVG mit Sicherheit annehmen, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der die Geltung des § 18 Abs 1 GVG außer Kraft setzt und dem Grundbuchsgericht eine selbständige Beurteilung über die Zulässigkeit des Grundverkehrsgeschäftes ermöglicht (hier: Grundbuchseintragung bewilligt). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers DI Peter B*****, geboren am *****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Franz Eberhardt, öffentlicher Notar in Neusiedl/See, wegen Vormerkung des Eigentums ua, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 221/96i, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vom , TZ 5551/96, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes zu lauten hat wie folgt:
"Beschluß
I. Grundbuchsstand:
KG ***** EZ 4929
Grundstück: ***** ua
Eigentümer: G***** R*****, geboren ***** zu 1/1
II. Eintragungsgrundlage:
./A Kaufvertrag vom
./B Amtsbestätigung vom
./C Freilassungserklärung vom
./1 Rangordnungsbeschluß vom
III. Ob der im Punkt I. angeführten Liegenschaft werden nachstehende Eintragungen bewilligt:
1) in der vom Grundbuchsgericht neu zu eröffnenden EZ.....
im Gutsbestandsblatt:
die Eintragung des Grundstückes *****,
die Eröffnung der Einlage für Grundstück ***** aus EZ *****,
im Eigentumsblatt:
a) die Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes aus EZ 4929,
b) die Vormerkung des Eigentumsrechtes - mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung - für
***** P***** Dipl.Ing., geb. *****,
*****,
2. EZ *****
im Gutsbestandsblatt:
im Rang TZ 4584/1996 die Abschreibung des Grundstückes ***** zur vom Grundbuchsgericht neu zu eröffnenden EZ.
IV. Zustellungen:
1.) Richard G*****, -eh.
2.) DI Peter B*****
3.) Raiffeisenbank G***** reg.Gen.mbH, *****, ...
4.) Gemeindeamt G*****,
5.) Finanzamt Eisenstadt, 7000 Eisenstadt,
6.) Dr.Franz Eberhardt, öffentlicher Notar, 7100 Neusiedl/See, zu Zl 735/96, mit Beilagen./A,B,C und Rangordnungsbeschluß.
7.) Bezirkshauptmannschaft, Grundverkehrskommission, 7100 Neusiedl/See."
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag vom die aus dem Spruch ersichtliche Abschreibung und Neueröffnung sowie Vormerkung seines Eigentumsrechtes ob der neu zu eröffnenden, aus dem Grundstück ***** der KG ***** bestehenden Einlage.
Das Erstgericht wies dieses Grundbuchsgesuch mit der Begründung ab, daß dem Gesuch weder ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 30 Abs 4 bgld. GVG oder 2.) ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß §§ 5 Abs 2, 11 Abs 2 oder 13 Abs 2 bgld. GVG oder 3.) eine gemäß § 9 Abs 5 bestätigte Erklärung beigeschlossen gewesen sei (§ 18 Abs 1 bgld. GVG). Nur dann (Abs 2 Z 2 leg cit), wenn das Gericht mit Sicherheit annehmen könne, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 bgld. GVG (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht - Vorlagen von Standesurkunden usw) vorliege, gelte Abs 1 des § 18 bgld. GVG nicht. Die Entscheidung bzw Prüfung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht obliege ausschließlich der Grundverkehrsbehörde, sodaß eine Amtsbestätigung der Gemeinde (Bestandbestätigung) nicht ausreiche. Der Antrag sei daher gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. § 18 Abs 1 bgld. GVG 1995 sehe keine Einschränkung dahin vor, daß die dort genannten Voraussetzungen nur bei genehmigungspflichtigen Transaktionen anzunehmen seien. Die bisherige Praxis, bei Erwerbsvorgängen über Baugrundstücke keine Entscheidung der Grundverkehrskommission zu verlangen, wenn Charakter und Nutzung der Liegenschaft als Bauland keinem Zweifel unterlägen, sei durch den klaren Wortlaut des § 18 bgld. GVG 1995 nicht mehr anwendbar. Demnach seien Genehmigungsbescheide oder -vermerke bzw Negativvermerke oder ein Bestätigung oder eine bestätigte Erklärung im Sinne des § 18 Abs 1 bgld. GVG immer vorzulegen, soweit nicht diese Ausnahmen nach § 18 Abs 2 bgld. GVG Platz greifen, bzw soweit von einem Rechtserwerb Grundstücke betroffen seien, welche schon gemäß § 1 Abs 3 bgld. GVG generell nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterlägen. § 18 Abs 2 Z 1 bgld. GVG regle den hier nicht vorliegenden Erwerb im Zuge eines Exekutionsverfahrens. Nach § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG gelte § 1 leg cit auch dann nicht, wenn das Gericht mit Sicherheit annehmen könne, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 bgld. GVG vorliege. Dabei handle es sich um bestimmte Formen des Rechtserwerbes zwischen Verwandten, durch den landwirtschaftlichen Siedlungsfonds, im Zuge eines Agraverfahrens, nach den §§ 13 bis 22 LTG oder zu bergbaulichen Zwecken. Nur in diesen Fällen könne das Gericht nach dem klaren Gesetzeswortlaut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht aufgrund eigener Kenntnis und von anderen Behörden ausgestellten Urkunden (insb Personenstandsurkunden) selbst prüfen, wogegen das Vorliegen sonstiger Umstände, aufgrund welcher eine Genehmigung allenfalls nicht erforderlich seien, ausschließlich durch die Grundverkehrsbehörde zu prüfen sei, nur diese habe darüber zu erkennen (mit Bescheid bzw Vermerk oder durch die Ausstellung einer dem Gesetz vorgesehenen Bestätigungen). Auch die Prüfung der Frage, ob ein Grundstück überhaupt aufgrund seiner Art und seiner Nutzung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliege oder nicht, sei daher dem Grundbuchsgericht entzogen. Dafür sprächen auch die Bestimmungen der §§ 5 Abs 2, 11 Abs 2 und 13 Abs 2 bgld. GVG 1995. Sei offenkundig, daß ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, so habe dies der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde zu bestätigen (Negativbestätigung § 5 Abs 2 Satz 2 bgld. GVG). Da das Gesetz somit eine eigene vereinfachte Erledigungsform für den vom Erstgericht geforderten Antrag vorsehe, sei eine einschränkende Auslegung des § 18 Abs 1 bgld. GVG in dem Sinn, diese Bestimmung gelte nur für Grundstücke, bei denen eine Genehmigungspflicht überhaupt in Betracht komme, unzulässig. Die Bestimmung des § 8 Abs 4 bgld. GVG, wonach die Verordnung über Vorbehaltsgemeinden dem Grundbuchsgericht zu übermitteln ist, rechtfertige ebensowenig eine teleologische Reduktion des § 18 Abs 1 bgld. GVG, zumal sich diese Verständigungspflicht als bloße Information des Grundbuchsgerichtes verstehen lasse. Im übrigen sei den Materialien kein verläßlicher Hinweis auf eine gebotene einschränkende Auslegung des § 18 Abs 1 GVG zu entnehmen. Zutreffend habe das Erstgericht eine Amtsbestätigung der Gemeinde für unzureichend erachtet, weil das Grundverkehrsgesetz 1995 eine derartige Mitwirkung der Gemeinde im Grundverkehr überhaupt nicht mehr vorsehe.
Die Auslegung des § 18 bgld. GVG 1995 stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, zumal zu dieser neu in Kraft getretenen Bestimmung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist auch berechtigt.
Die hier wesentlichen Bestimmungen des burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl Nr 42/1996 lauten wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
§ 1 Abs 1 Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. land- und forstwirtschaftliche Grundstücke...
2. im Interesse des Bedarfes an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke andere Ntuzungen, insbesondere Ntuzungen zu Freizeitzwecken, einzuschränken und
3. den Grunderwerb durch Ausländer.... Beschränkungen zu unterwerfen.
Abs 2 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
2. Baugrundstücken;
3. Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
Abs 3 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs 2 sind.
§ 2 Abs 1 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ....
Abs 2 Baugrundstücke sind
1. Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des § 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind sowie
2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt.
3. Als Ausländer gelten....
Abs 4 Als Freizeitwohnsitz gilt ein.....
2. Abschnitt
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Genehmigungspflicht
§ 4 (Genehmigungspflicht betr. land- und forstwirtschaftl. Grundstücke)
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 5 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 4 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Ehegatten von Geschwistern sowie durch Pflegekinder oder -eltern;
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse;
3. wenn durch die Bestätigung der zuständigen Behörde dargetan wird, daß das Grundstück für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, öffentlicher Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, öffentlicher Wasserbauten oder für Bauten, Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 17 Abs 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz erworben wird;
4. beim Rechtserwerb durch den Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland;
5. wenn das Rechtsgeschäft im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen wurde oder wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig festgestellt hat, daß das Rechtsgeschäft unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist;
6. wenn die Voraussetzungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.... vorliegen;
7. wenn der Rechtserwerb bergbaulichen Zwecken oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen dient.
Abs 2 Der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrshörde zu bestätigen (Negativbestätigung).
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken
Gegenstand
§ 7. Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden (§ 8) - bei Ausländern gemäß § 12 Abs 1 auch außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnittes:
1. der Erwerb des Eigentums
2. ....
3. ....
4. ....
Vorbehaltsgemeinden
§ 8 Abs 1 Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 Abs 1 Z 2 durch Verordnung Gemeinden, in denen
1. ....
2. ...., zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären.
Abs 2 ....
Abs 3 ...
Abs 4 Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs 1 unverzüglich dem örtlich zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen.
Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
§ 9 Abs 1 Rechtserwerbe unter Lebenden gemäß § 7 Z 1 bis 3 an Baugrundstücken oder Teilen davon (zB Wohnungen) bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 10), wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Erklärung gemäß Abs 2 abgibt.
Abs 2 Inhalt der Erklärung muß sein, daß der Erwerber
1. das Baugrundstück nicht als Freizeitwohnsitz nutzt oder nutzen läßt;
2. österreichischer Staatsbürger ist oder eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 erfüllt und
3. über die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung widersprechenden Nutzung unterrichtet ist.
Abs 3. ..
Abs 4. ...
Abs 5. Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrsbehörde hat dem Erwerber die Angabe der Erklärung gemäß Abs 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat einen Durchschlag der bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrsbehörde zu übersenden.
Genehmigungspflicht
§ 10 Abs 1 Rechtserwerbe gemäß § 7 bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 11 vorliegen, einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn das Baugrundstück oder der betreffende Teil davon, (zB Wohnung) als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll.
Abs 3 Ein Rechtserwerb nach Abs 1 darf nur dann genehmigt werden....
Ausnahme von der Genehmigungspflicht
§ 11 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 10 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 6 vorliegen oder 2.
....
Abs 2. § 5 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Rechtserwerb durch Ausländer
Genehmigungspflicht
§ 12 Abs 1 ....
Abs 2.....
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 13 Abs 1 Eine Genehmigung nach § 12 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 1 und 2 vorliegen oder
2. ... (Rechtserwerb durch Ehegatten, wenn einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Inländern gleichgestellt ist)....
Abs 2 § 5 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden.
6. Abschnitt
Grundbuchseintragung
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 17 Abs 1 Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechtes nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
Abs 2. ....
Zulässigkeit der Eintragung
§ 18 Abs 1 Das Eigentum, .... dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Vermerk gemäß § 30 Abs 4 oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung gemäß §§ 5 Abs 2, 11 Abs 2 oder § 13 Abs 2 oder
3. eine gemäß § 9 Abs 5 bestätigte Erklärung.
Abs 2 Abs 1 gilt nicht, wenn
1. der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt oder
2. das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 vorliegt."
Gemäß § 11 Abs 1 burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 18/1969, obliegt die örtliche Raumplanung den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich und erfolgt durch Aufstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen). § 14 leg cit regelt die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung.
Aus den vorzitierten Bestimmungen des bgld. GVG ergibt sich, daß dieses ein Genehmigungsverfahren nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Baugrundstücke und Grundstücke, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist, kennt. Hinsichtlich Baugrundstücken gibt es ein Genehmigungsverfahren (§ 10, bzw Ausnahmeregelung von der Genehmigungspflicht § 11) bzw einen Rechtserwerb mit der Begünstigung einer Erklärung überhaupt nur dann, wenn es sich um ein Baugrundstück handelt, welches in einer Vorbehaltsgemeinde liegt (§ 7 iVm § 8 GVG). Ein im § 18 Abs 1 Z 1 genannter Genehmigungsbescheid oder Genehmigungsvermerk gemäß § 30 Abs 4 GVG kann sich daher nur auf die vorerwähnten, taxativ aufgezählten Genehmigungsverfahren beziehen. Dem entspricht auch die Aufzählung des § 18 Abs 1 Z 2 GVG, wonach im Falle der ebenfalls taxativ aufgezählten Ausnahmefälle der §§ 5, 11 oder 13 GVG der vom Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde zu erlassende Negativbescheid bzw Negativbestätigung vorzulegen ist. § 18 Abs 1 Z 3 wiederum behandelt die nur für Grundverkehr in Vorbehaltsgemeinden ausnahmsweise vorgesehene Erklärung bzw deren Bestätigung. Korrespondierend dazu verfügt § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG, daß in jenen Fällen, wo das Gericht mit Sicherheit annehmen kann, daß ein Ausnahmetatbestand gemäß §§ 5 Abs 1, 11 Abs 1 oder 13 Abs 1 vorliegt, Abs 1 (dh die Verpflichtung zur Vorlage der dort genannten Urkunden) nicht gilt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen stellt die Bestimmung des § 5 Abs 2 bgld. GVG, wie sich aus einer systematischen Interpretation unschwer gewinnen läßt, keine allgemeine Bestimmung dar, sondern bezieht sich speziell auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die nur auf bestimmte Baugrundstücke anzuwendende Bestimmung des § 11 Abs 2 GVG sowie die des § 13 Abs 2 GVG (Ausländergrundverkehr) verweisen ausdrücklich auf diese Bestimmung.
Trotz der im § 1 Abs 2 Z 2 erwähnten programmatischen Zielsetzung regelt der 3. Abschnitt des Gesetzes ausschließlich den Grundverkehr in Vorbehaltsgemeiden. Nicht geregelt - und zwar auch im § 18 GVG - wie oben dargelegt - ist daher der Baugrundstücksverkehr in Nichtvorbehaltsgemeinden. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch Analogie zu füllen ist. Ob dies durch ein eigenes Genehmigungsverfahren zu geschehen hat, kann für die Lösung des vorliegenden Falles auf sich beruhen. Klar ist die Absicht des Gesetzgebers jedoch dahin, die Entscheidungsbefugnis dem Grundbuchsgericht dort zuzuweisen (§ 18 Abs 2 Z 2 GVG), wo das Gericht mit Sicherheit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands annehmen kann. Aufgrund § 1 der burgenländischen Grundverkehrsordnung LGBl Nr 73/1996 war - ohne daß es etwa einer Verständigung nach § 8 Abs 4 bgld. GVG bedurft hätte - für das Grundbuchsgericht zwingend vorgegeben, daß das im Grundbuchsantrag zugrundeliegende Geschäft keinen Rechtserwerb eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 8 bgld. GVG betraf. Aufgrund der von der Gemeinde Gols als für die örtliche Raumplanung zuständiger Gebietskörperschaft (§ 11 bgld. Raumplanungsgesetz LGBl NR 18/1969) erstellten und dem Grundbuchsantrag angeschlossenen Amtsbestätigung mußte das Grundbuchsgericht auch davon ausgehen, daß es sich um eine dem Bauland (§ 14 Abs 1 leg cit) zuzuordnende Grundfläche handelt. Im Zusammenhalt konnte das Grundbuchsgericht daher unter analoger Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG mit Sicherheit annehmen, daß ein Ausnahmetatbestand vorlag, der die Geltung des § 18 Abs 1 GVG außer Kraft setzte und dem Grundbuchsgericht eine selbständige Beurteilung über die Zulässigkeit des Grundverkehrsgeschäftes ermöglichte. Es stand somit der Eintragung auch kein Hindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 3 GBG entgegen. Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, kann deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil diese Gesetze keine dem § 18 Abs 2 Z 2 bgld. GVG vergleichbare Regelung kennen, mit der dem Grundbruchsgericht eine derart weitgehende selbständige Beurteilungskompetenz eingeräumt würde.
Die begehrte Grundbuchseintragung war daher zu bewilligen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers DI Peter B*****, vertreten durch Dr.Franz Eberhardt, öffentlicher Notar in Neusiedl/See, wegen Vormerkung des Eigentums ua, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 221/96i, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß vom zu 5 Ob 135/97g wird dahin berichtigt, daß es im letzten Satz des vorletzten Absatzes der Begründung (S. 15 der Ausfertigung) anstelle "Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." richtig "Die zum NÖGVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." zu lauten hat.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich schon aus der Bezugnahme auf die Begründung des Rekursgerichtes, welches Rechtsprechung zum NÖGVG und TirGVG zitiert, ergibt, liegt ein offenbarer Schreibfehler vor, welcher von amtswegen zu berichtigen ist.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00135.97G.1014.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-40021