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OGH vom 23.06.1998, 5Ob135/97g

OGH vom 23.06.1998, 5Ob135/97g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers DI Peter B*****, vertreten durch Dr.Franz Eberhardt, öffentlicher Notar in Neusiedl/See, wegen Vormerkung des Eigentums ua, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 13 R 221/96i, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom zu 5 Ob 135/97g wird dahin berichtigt, daß es im letzten Satz des vorletzten Absatzes der Begründung (S. 15 der Ausfertigung) anstelle "Die zum bgld. GVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." richtig "Die zum NÖGVG und TirGVG ergangene Rechtsprechung ..." zu lauten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich schon aus der Bezugnahme auf die Begründung des Rekursgerichtes, welches Rechtsprechung zum NÖGVG und TirGVG zitiert, ergibt, liegt ein offenbarer Schreibfehler vor, welcher von amtswegen zu berichtigen ist.

Fundstelle(n):
ZAAAD-40021