OGH 16.12.2014, 4Ob224/14s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** A*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 32.000 EUR) und 3.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 154/14t-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger gehört einer Polizeieinheit an, die Einsätze mit hoher Gefährlichkeit durchführt, etwa bei der Terrorismusbekämpfung oder bei Zugriffen gegen die organisierte Kriminalität; Angehörige dieser Einheit werden auch verdeckt - etwa bei Sicherungsdiensten in Flugzeugen - tätig. Strittig ist ein Bildbericht des beklagten Rundfunkunternehmens, der den uniformierten Kläger bei einem Routineeinsatz mit einem der Kamera zugewandten Gesicht zeigt. Der Kläger sieht darin eine Verletzung seiner berechtigten Interessen iSv § 78 UrhG.
Das Berufungsgericht untersagte dem Beklagten, ein Bildnis des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit als Polizist zu veröffentlichen, wenn nicht dessen Gesicht unkenntlich gemacht werde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist unzulässig.
Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit den zu Lichtbildern von Polizeibeamten ergangenen Entscheidungen 4 Ob 172/00y und 4 Ob 119/12x. Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung ist vertretbar: Das Anonymitätsinteresse von Polizeibeamten, die im Bereich der organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden und daher Vergeltungsakten der Gegenseite ausgesetzt sein können, wird im Allgemeinen das Interesse eines Rundfunkunternehmens überwiegen, diese Beamten in Berichten über Routineeinsätze mit erkennbaren Gesichtern zu zeigen. Die Darstellung solcher Einsätze wird durch ein Unkenntlichmachen der Gesichter nicht entscheidend beeinträchtigt; ein eigenständiger Informationswert ist mit der Erkennbarkeit im Regelfall nicht verbunden. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Erkennbarkeit des Klägers (vgl RIS-Justiz RS0078020) auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten zu prüfen sei. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Funktionen etwa in Kreisen der organisierten Kriminalität gezielt verwendet werden, um Polizeibeamte zu identifizieren.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Polizeieinsatz im TV - Cobra,Gewerblicher Rechtsschutz |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00224.14S.1216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-40004