OGH vom 17.10.2007, 7Ob155/07f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Jitka S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalt-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. Hans E*****, und 2. Dkfm. Hans E***** GesmbH, beide: *****, vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 45.557,85 sA, Räumung und Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 67/07b-40, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Frist für das Stellen des Erhöhungsbegehrens nach § 12 MRG aF durch die Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens in Gang gesetzt, aber auch, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige davon verlässlich Kenntnis erlangt. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (RIS-Justiz RS0070050, RS0070069). Wann die dem Vermieter im Fall des Mietrechtsübergangs durch Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG aF eingeräumte Frist von sechs Monaten, innerhalb der er vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisher niedrigeren Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag begehren kann, beginnt, ist eine Frage des Einzelfalls (5 Ob 171/98b). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Einzelfall die Klägerin durch die behauptete ledigliche Bekanntgabe der Änderung der Rechtsstruktur nicht verlässlich Kenntnis von der Übertragung der Mietrechte und der Unternehmensveräußerung haben konnte, weil sie - möglicherweise irrig - davon ausging, dass der Erstbeklagte persönlich Mieter des Geschäftslokales gewesen sei, kann nicht als grobe Fehlbeurteilung bezeichnet werden. Eine gegenteilige Außerstreitstellung ist aus dem Akt nicht erkennbar und wird auch im Rechtsmittel nicht genannt. Die fahrlässige Unkenntnis ist - wie oben dargelegt - nicht fristauslösend. Es ist nicht vertretbar zu argumentieren, dass im vorliegenden Einzelfall auch die Bezahlung des Mietzinses allein für die verlässliche Kenntnis der Klägerin ausreichte.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die nunmehr im § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens nur noch durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen beginnt und nicht mehr ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung (RIS-Justiz RS0113457).
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
RAAAD-39997