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OGH vom 15.01.2013, 4Ob224/12p

OGH vom 15.01.2013, 4Ob224/12p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am ***** verstorbenen C***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Halbbrüder der Erblasserin 1. K***** S 2. J***** S 3. R***** S*****, alle vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 369/12s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Rekurs der Halbbrüder der Verstorbenen gegen den Einantwortungsbeschluss, mit dem die Verlassenschaft dem Testamtentserben eingeantwortet worden ist, zurückgewiesen. Ein übergangener Erbe könne nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung nur noch die Erbschaftsklage erheben. Es sei ihm verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rechtsmittel zu bekämpfen und geltend zu machen, es sei ihm keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung eingeräumt worden.

Diese Entscheidung weicht von nunmehr gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.

Danach kommt die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bis zur Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seinen Einantwortungsbeschluss in Betracht, stellt doch der Gesetzgeber nicht auf die inhaltliche (allenfalls im Rechtsmittelweg überprüfte) Richtigkeit des Einantwortungsbeschlusses ab, sondern bloß auf dessen Erlassung. Schon daraus folgt zwingend (und ist den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich zu entnehmen), dass ein Rechtsmittelverfahren nicht mehr die Möglichkeit bieten soll, die bisher aus welchen Gründen immer unterlassene Abgabe einer Erbantrittserklärung nachzuholen. Das bestätigt § 164 Satz 2 AußStrG, wonach erbrechtliche Ansprüche später, das heißt nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seinen Beschluss, nur noch mit Klage geltend zu machen sind (3 Ob 227/10v; in diesem Sinne auch 3 Ob 44/11h und 3 Ob 145/11m im Anschluss an 1 Ob 86/08s und 5 Ob 24/09d).

Es ist deshalb auch dem übergangenen Erben verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598). Dem übergangenen Erben bleibt nur noch die Erbschaftsklage offen (vgl RIS-Justiz RS0123316 [T1]).

An seiner vereinzelt gebliebenen früheren gegenteiligen Auffassung (4 Ob 50/08v) hält der Senat nicht fest.