OGH vom 01.07.2003, 1Ob157/03z

OGH vom 01.07.2003, 1Ob157/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anita F*****, geboren am ***** infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 1 R 114/03b-37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom , GZ 2 P 40/99t-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der uneheliche Vater der 10-jährigen Unterhaltsberechtigten hat weitere Sorgepflichten für seine Ehegattin und drei eheliche Kinder, die am 16. 1. 1998, und geboren wurden. Die Ehegattin des Vaters bezieht das Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR täglich gemäß § 3 KinderbetreuungsgeldG BGBl I 2001/103. Das durchschnittliche Einkommen des Vaters als unselbständig Erwerbstätiger beträgt unter Einschluss einer "Kinderzulage" von 346 EUR insgesamt 1.940 EUR monatlich netto.

Das Erstgericht erhöhte den Geldunterhalt der unehelichen Tochter von bisher 218,02 EUR auf 260 EUR monatlich ab .

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Differenz zwischen der festgestellten Entfernung des österreichischen Wohnorts des Vaters von dessen schweizerischen Arbeitsstätte von 8 km und der behaupteten Distanz von 12 km die vom Vater angestrebte Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um 300 EUR monatlich wegen "berufsbedingter Fahrtkosten" jedenfalls nicht rechtfertige. Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW seien von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, würde doch andernfalls eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen. Demnach sei für diese Fahrtkosten nur ein Abzug von 50 EUR monatlich angemessen. Bei Ausscheidung dieses Betrags und der "Kinderzulage" von 346 EUR aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters sei der Geldunterhalt der Antragstellerin auf der Basis eines Monatseinkommens von 1.544 EUR zu bemessen. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflichten betrage der Unterhaltsanspruch seiner unehelichen Tochter 17 % des Nettoeinkommens. Die Ehegattin des Vaters verfüge durch den Bezug des Kinderbetreuungsgelds über ein Einkommen. Angesichts der Sorgepflichten für insgesamt vier Kinder sei daher jener Prozentsatz wegen der Unterhaltspflicht des Vaters für seine Ehegattin nicht mehr zu kürzen. Der Oberste Gerichtshof habe das Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten in der Entscheidung 7 Ob 174/02t "als Einkommen der Ehegattin" angesehen. Zur unterhaltsrechtlichen Bedeutung des Kinderbetreuungsgelds nach § 3 KinderbetreuungsgeldG BGBl I 2001/103 mangle es noch an einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Demnach sei der ordentliche Revisionsrekurs nachträglich doch zuzulassen gewesen.

Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Bestimmung des Geldunterhalts der Antragstellerin mit "maximal 240 EUR" anstrebt, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. In der Entscheidung 7 Ob 167/02p (= JBl 2003, 107 = ÖA 2003, 45) qualifizierte der Oberste Gerichtshof das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) als allgemeine Familienleistung, die alle Mütter und Väter für die in ihrem Haushalt betreuten Kinder beanspruchen könnten. Der Gesetzgeber habe diese Leistung von einer Erwerbstätigkeit des Bezugsberechtigten vor der Geburt des Kindes abgekoppelt. Sie sei an die Stelle des Karenzgelds getreten, betrage 14,53 EUR täglich und könne von einem Elternteil 30 Monate lang bezogen werden. Der Oberste Gerichtshof habe bisher das Karenz-(Urlaubs-)geld der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen in stRsp als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin angesehen. Es bestehe kein Anlass, den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht in gleicher Weise als Einkommen der Ehegattin zu behandeln. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Es entspricht ferner der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Unterhalts von Kindern wegen der Unterhaltspflicht für einen Ehegatten - je nach dessen Eigeneinkommen - um 0 bis 3 % zu kürzen ist (1 Ob 16/00k = SZ 73/119; 9 Ob 407/97m = SZ 71/20 ua).

Der Vater beschränkt sich im Revisionsrekurs auf die Behauptung, das Kinderbetreuungsgeld dürfe nicht als Einkommen seiner Ehegattin behandelt werden, andernfalls bestehe eine "Schlechterstellung seiner ehelichen Kinder". Dieses Argument ist, wie sich aus der eingangs referierten Rechtsprechung ergibt, verfehlt. Der Vater behauptet dagegen nicht, das Rekursgericht habe seinen Ermessensspielraum in der Frage nach der Kürzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für Kinder wegen eines Einkommens eines gleichfalls unterhaltsberechtigten Ehegatten deutlich überschritten.

Gegen die für die Fahrten mit dem eigenen PKW zugebilligten notwendigen Aufwendungen wendet der Vater nur ein, es sei unverständlich, weshalb die erste Instanz 260 EUR, die zweite Instanz dagegen nur 50 EUR für angemessen gehalten habe. Weshalb der Entscheidung zweiter Instanz insofern eine krasse Fehlbeurteilung anhaften soll, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigieren müsste (siehe zu derartigen Aufwendungen 2 Ob 150/02a), ist dem Revisionsrekurs dagegen nicht zu entnehmen.

Schließlich erachtet sich der Vater noch deshalb als beschwert, weil der "Referenzkurs für 100 sfr ... im Jahresmittel" nicht 67,97 EUR, sondern lediglich 65,04 EUR betrage. Insofern schließt der Rechtsmittelwerber offenbar aus einer vergangenen auf ein zukünftige Kursentwicklung. Die Fremdwährungs-Referenzkurse zum Euro unterliegen jedoch einer ständigen, im zukünftigen Ausmaß nicht vorhersehbaren Änderung. So entfielen etwa am auf 100 CHF 65,26 EUR (Quelle: www.oenb.at). Der Vater hat den erhöhten Geldunterhalt erst ab zu leisten. Ob sich der von ihm behauptete Kurs im Jahresmittel 2003 ergeben wird, ist nicht absehbar. Da bei gerichtlichen Entscheidungen auf die zukünftige Entwicklung variabler Wechselkurse nicht Bedacht genommen werden kann, zeigt der Vater im Revisionsrekurs auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Soweit ist ferner festzuhalten, dass hier nicht zu beurteilen ist, ob der Vater im Fall einer sich auf den Unterhaltsanspruch in Euro signifikant auswirkenden Entwicklung des Euro-Referenzkurses für Schweizer Franken im Jahresmittel 2003 zu seinen Lasten einen rückwirkenden Anspruch auf Herabsetzung des festgelegten Geldunterhalts hätte.

2. Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Somit ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.