OGH vom 26.06.2002, 3Ob142/02g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Erich K*****, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 94.478,24 EUR (= 1,300.048,98 S) sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 138/01x-16, den
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Dass der nachträgliche Wegfall des strafrechtlichen Tatbestands (und zwar konkret infolge der Änderung des § 159 StGB durch das Bundesgesetz BGBl I 2000/58) an der Bindungswirkung des verurteilenden Strafurteils im Zivilverfahren nichts zu ändern vermag, hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 9 Ob 247/01s (vom ) und 2 Ob 71/02h klargestellt. Von der Entscheidung 5 Ob 522/94 = HS XXV/4 konnte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil dieser eine Verurteilung nur nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB und nicht auch (wie hier) nach Z 1 dieser Norm zugrunde gelegen war. In einem solchen Fall haftet der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aber für das Erfüllungsinteresse (2 Ob 268/98w). Im Übrigen konnte sich die zweite Instanz, was den Zuspruch von 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge betrifft, auf diese (insoweit in ARD 5017/31/99 = ecolex 1999, 329 = RdW 1999, 74 = RdW 1999, 403 nicht veröffentlichte) Entscheidung stützen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
DAAAD-39954