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OGH vom 17.12.2002, 4Ob224/02y

OGH vom 17.12.2002, 4Ob224/02y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegsschaftssache des mj Matthias W*****, geboren am , im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters Ludwig W*****, vertreten durch Dr. Peter Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 145/02a-101, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mondsee vom , GZ 1 P 65/97f-98, teilweise zurückgewiesen wurde und mit dem dem Rekurs teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der Kopf des Beschlusses vom , 4 Ob 224/02y, wird dahin berichtigt, dass der Name der Mutter richtig "Dr. Christiane H*****" zu lauten hat.

2) Der Spruch des Beschlusses vom , 4 Ob 224/02y, wird dahin berichtigt, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in Ansehung der Zurückweisung eines gegen den Zuspruch eines 420 EUR nicht übersteigenden monatlichen Unterhalts gerichteten Rekurses als nicht in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwachsen ist, wird, soweit der Unterhalt ab mit mehr als 462 EUR monatlich festgesetzt wird, aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Kopf des Beschlusses war richtigzustellen, dass der Vorname der Mutter "Christiane" lautet. Im Spruch war zum Ausdruck zu bringen, dass der Vater den Beschluss des Rekursgerichts nur zum Teil bekämpft hat. Die offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen.

Fundstelle(n):
XAAAD-39930

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