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OGH vom 19.09.2013, 1Ob156/13t

OGH vom 19.09.2013, 1Ob156/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank ***** eG, *****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer und Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwälte in Wieselburg, gegen die beklagte Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 140.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 95/13f 44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 2 Cg 109/11v 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsausführungen zur angeblich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Beklagten als Bürgen sind in verschiedener Hinsicht schwer verständlich. So spricht der Revisionswerber etwa von der „Nichtinanspruchnahme eines zahlungsfähigen Verpflichteten“, obwohl unstrittigermaßen über das Vermögen der Kreditnehmerin und Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sollte der Revisionswerber etwa zum Ausdruck bringen wollen, die Klägerin bzw deren „Enkelgesellschaft“ habe durch ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung gegenüber der Hauptschuldnerin die Insolvenz herbeigeführt, übersieht er die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen angesichts der festgestellten Insolvenzforderungen von 4,3 Mio EUR auch die Zahlung behaupteter „Einbehalte“ nicht zu einem Erlöschen der Darlehensverbindlichkeit durch quotenmäßige Ausschüttung führen würde. Was aus der vom Revisionswerber angesprochenen Entscheidung 6 Ob 158/12x für den vorliegenden Fall gewonnen werden könnte, ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt.

2. Unverständlich ist auch, was der Revisionswerber mit der von ihm gewünschten Feststellung, die Klägerin habe „Mietforderungen“ von rund 221.000 EUR „zurückgehalten“, erreichen will. Abgesehen davon, dass der Klägerin Mietforderungen (gemeint offenbar aus der Vermietung von Geschäftslokalen im Einkaufszentrum P*****) gar nicht zustanden, bleibt auch gänzlich unklar, warum sie etwa dazu verpflichtet gewesen sein könnte, diese Mietzinsforderungen abzutreten (?) oder allenfalls bereits eingezogene Mietzinse an die Hauptschuldnerin (?) zur Auszahlung zu bringen.

In Wahrheit geht es aber offenbar darum, dass die „Enkelgesellschaft“ der Klägerin als Vertragspartnerin der Hauptschuldnerin letzterer nicht das gesamte vereinbarte Entgelt gezahlt hat. Soweit es um unterlassene Zahlungen wegen einer Haftrücklassvereinbarung geht, behauptet der Revisionswerber selbst nicht, dass diese Rücklässe zu Unrecht zurückbehalten worden wären. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Zurückhaltens von „Mietforderungen“, die nach den getroffenen Feststellungen darauf beruht, dass die Hauptschuldnerin ungünstige Mietverträge abgeschlossen hatte, die von ihrer Vertragspartnerin übernommen werden mussten. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage, warum der Rechtsstandpunkt der Betreiberin des Einkaufszentrums unrichtig sein sollte und warum die in diesem Zusammenhang unterbliebene Zahlung der Klägerin als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könnte. Ganz unbedenklich ist die (berichtigte) Feststellung des Berufungsgerichts, dass nicht die Klägerin, sondern vielmehr ihre „Enkelgesellschaft“ Zahlungen zurückgehalten hat, war doch allein diese zu Zahlungen gegenüber der Hauptschuldnerin verpflichtet.

3. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich auch die Frage, inwieweit die Klägerin zur Darlegung der Entwicklung des von ihr geltend gemachten offenen Kreditsaldos verpflichtet gewesen wäre, in der von ihm unterstellten Weise nicht.

Unstrittig ist, dass die Klägerin der Hauptschuldnerin ein Darlehen in Höhe von (zumindest) 3,5 Mio EUR zugezählt hat und der Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler für einen Teilbetrag von 1,5 Mio EUR übernommen hatte. Wenn die Klägerin nun vom Beklagten aus seiner Bürgenhaftung einen (Teil )Betrag von 140.000 EUR verlangt, erscheint dieses Begehren bereits aus den dargestellten unstrittigen Tatsachen berechtigt. Es wäre am Beklagten gelegen gewesen, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich die Kreditverbindlichkeit von ursprünglich 3,5 Mio EUR auf einen niedrigeren Betrag vermindert haben sollte. Mangels derartiger konkreter Tatsachenbehauptungen ist die Annahme der Vorinstanzen, die Kreditforderung sei mit in einen Betrag von mehr als 333.000 EUR offen gewesen, schon aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

4. Auch in der Revision wiederholt der Beklagte seine Rechtsansicht, eine wirksame Bürgschaft liege nicht vor. Dass er dies damit begründet, eine „sachliche Begrenzung“ seiner Bürgschaftserklärung, die bereits ca ein Jahr vor dem Kreditvertrag bzw der Kreditgewährung unterfertigt wurde, sei nicht gegeben, ist unverständlich und lässt eine Auseinandersetzung mit den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zur Gänze vermissen. Danach bezog sich die vom Beklagten unterfertigte Bürgschaftserklärung ausdrücklich auf einen der Hauptschuldnerin gewährten Kredit über 3,5 Mio EUR. Warum es für die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung von Bedeutung sein sollte, dass der Kredit erst einige Zeit nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, konnte doch nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass sich die Bürgschaftserklärung gerade auf den später tatsächlich gewährten Kredit beziehen sollte.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Fundstelle(n):
PAAAD-39895