OGH vom 31.08.2016, 7Ob154/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** S*****, und 2. I***** S***** E***** M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 19 R 12/16z 33, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 7 C 181/15f 27, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Räumung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft wegen titelloser Benützung, weil der darüber geschlossene Mietvertrag nicht gültig zustande gekommen, jedenfalls aber rechtsunwirksam sei.
Das Erstgericht gab der Räumungsklage statt. Der abgeschlossene Mietvertrag sei nichtig, weshalb die Beklagten das Objekt infolge titelloser Benützung zu räumen hätten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Räumungsbegehren abwies, weil es den abgeschlossenen Mietvertrag für rechtswirksam erachtete. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).
Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist aber nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). Dagegen gehören Klagen auf Räumung, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS-Justiz RS0046865).
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (RIS-Justiz RS0043003).
Der Kläger stützte sein Räumungsbegehren klar und eindeutig auf titellose Benützung. Damit ist das Begehren gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt eine solche Bewertung nicht (RIS-Justiz RS0042429 [T15]), wäre doch die Revision – ungeachtet deren Zulassung durch das Berufungsgericht – absolut unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht überstiege. Erst nach Vornahme der aufgetragenen Bewertung wird sich daher beurteilen lassen, ob die Revision des Klägers in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00154.16X.0831.000
Fundstelle(n):
UAAAD-39889