OGH vom 21.11.2018, 6Ob210/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** L*****, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Univ.-Doz. Dr. E***** O*****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 45.579,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 107/18w-86, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision beruft sich auf die Rechtsprechung zu den beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht (10 Ob 19/06a ua). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verletzung der Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Aufklärung, sondern um Schadenersatzansprüche aus einer behaupteten zusätzlichen Anästhesiemaßnahme (Setzung eines „Fußblocks“), die von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte. Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung dargelegt, warum sie von der Durchführung dieser Anästhesiemaßnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt waren. Damit besteht aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch den Beklagten. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00210.18B.1121.000 |
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Fundstelle(n):
XAAAD-39875