OGH vom 30.11.2011, 7Ob154/11i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** M*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 267/10d 14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Als objektiv ungewöhnlich im Sinn von § 864a ABGB ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont des angesprochenen Kreises an (RIS Justiz RS0014646).
Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist schon dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RIS Justiz RS0016914).
Die Rechtsfrage, ob die in einem Haftpflichtversicherungsvertrag eines Versicherungsmaklers enthaltene Klausel, wonach die Nachhaftungsfrist nur ein Jahr beträgt, im Hinblick auf § 138 GewO 1994 gegen die oben genannten Bestimmungen verstößt, stellt sich hier nicht:
Der vorliegende Fall ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger prämienfrei im Rahmen eines Agenturvertrags mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten haftpflichtmitversichert war. Umstände, aus denen dennoch ein Entgeltverhältnis abzuleiten wäre, wurden nicht vorgebracht und ergaben sich auch nicht. In diesem Fall fehlt daher ein Missverhältnis der Leistungen zum Nachteil des Klägers. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger nur ein Vorteil zugekommen ist und er in diesem Fall selbst hätte beurteilen müssen, ob die Mitversicherung seinen Anforderungen genügt, hält sich im Rahmen der Judikatur zur Geltungs und Inhaltskontrolle.
Es liegt hier keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).