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OGH vom 30.08.2000, 6Ob210/00a

OGH vom 30.08.2000, 6Ob210/00a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in A***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführer Friedhelm B*****, und Uwe B*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 201/00x-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Die Anträge der Revisionsrekurswerber auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat wiederholt zuletzt in 6 Ob 126/00y und 6 Ob 165/00h ausgesprochen hat, bestehen bezüglich der Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch deren Verfassungsmäßigkeit, wobei in den zitierten Entscheidungen im Wesentlichen mit dem vorliegenden Revisionsrekurs inhaltsgleiche Revisionsrekurse zu behandeln waren. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich damit nicht. Aus den in diesen Entscheidungen angeführten Gründen besteht auch hier kein Anlass für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Revisionsrekurs. Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof war schon mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (6 Ob 163/00i mwN).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAD-39732