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OGH vom 04.09.2013, 7Ob153/13w

OGH vom 04.09.2013, 7Ob153/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Kranken A***** E*****, geboren am *****, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz Patientenanwaltschaft, 5020 Salzburg, Ignaz Harrer Straße 79 (Patientenanwältin Mag. C***** M*****), Abteilungsleiter Primar Univ. Doz. Dr. C***** G*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 270/13x 12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 35 Ub 408/13s 6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die Unterbringung für weitere drei Wochen ab dem Verhandlungstag für zulässig, sie ende daher spätestens am .

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Abteilungsleiter mit der Post am zugestellt. Am brachte er im Elektronischen Rechtsverkehr den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 2 UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Gemäß § 28 Abs 3 UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels anzubringen. Gemäß § 29a UbG gilt im Revisionsrekursverfahren § 28 Abs 3 UbG sinngemäß.

Der zuständige Fachsenat hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 152/11w zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG ausgesprochen, dass die Revisionsrekursfrist für den Abteilungsleiter damit sieben Tage beträgt. Dieselben Erwägungen treffen auch für das UbG zu:

Der Gesetzgeber verkürzte die 14 tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer noch aktuellen Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstigen Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14 tägigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher auch beim UbG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren regelte und es aufgrund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den § 28 Abs 2 erster Satz UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 29a UbG einzufügen.

Da also die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters sieben Tage beträgt, ist der nach Ablauf dieser Frist überreichte Revisionsrekurs verspätet.