OGH vom 21.11.1996, 6Ob2099/96m

OGH vom 21.11.1996, 6Ob2099/96m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Z***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** B***** (FN 36208y), vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge Revisionsrekurses der T***** Gesellschaft mbH & Co KG,***** vertreten durch Dr. Paul Doralt ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 3 R 65/96z-11, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom , GZ 50 Nc 22/96b-8, ersatzlos behoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch beim Erstgericht ist unter FN ***** die Z***** Gesellschaft mbH (folgend kurz Z*****) eingetragen. Als gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer waren Dipl.Ing.Dietrich S***** und Dipl.Ing.Erhard P*****, als Alleingesellschafterin die St*****-Aktiengesellschaft (folgend kurz St*****) mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 10,010.000,-- S eingetragen.

Mit Gesuch vom , welchem ein entsprechender beglaubigter Gesellschafterbeschluß vom sowie beglaubigte Musterzeichnungserklärungen der neuen Geschäftsführer angeschlossen waren, beantragten die beiden neu bestellten Geschäftsführer Ing.Eduard F***** sen und Ing.Eduard F***** jun die Eintragung der Löschung der bisherigen Geschäftsführer und ihre Eintragung als neue Geschäftsführer (50 Fr*****).

Mit Eingabe vom gaben die neuen Geschäftsführer bekannt, daß die St***** ihren zur Gänze bar eingezahlten Geschäftsanteil von 10.010.000,-- S abgetreten habe, und zwar einen Teil, welcher einer zur Gänze bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 10,000.000,-- S entspricht an die F***** AG & Co KG mit dem Sitz in Hall in Tirol und der Geschäftsanschrift ***** H***** und einen Teil, welcher einer zur Gänze bar eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von 10.000,-- S entspricht an die F***** Verwaltungs-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in H***** und der Geschäftsanschrift ***** H*****. Die Geschäftsführer beantragten die entsprechenden Firmenbucheintragungen und Löschung vorzunehmen (50 Fr*****).

In mehreren Eingaben an das Erstgericht brachte die T***** GmbH & Co KG (folgend kurz T*****) vor, auf Grund bestehender Syndikatsvereinbarungen und paktierter Verknüpfungen mehrerer Unternehmen sei (unter anderem) die Abtretung des Geschäftsanteils der St***** an der Z***** ohne Zustimmung der T***** ungültig. Die T***** habe daher beim Handelsgericht Wien zu 37 Cg 256/95s und 36 Cg 33/96s gegen die St***** Klagen auf Unterlassung der Verfügung über die Geschäftsanteile sowie auf Feststellung der Ungültigkeit der Abtretung eingebracht und die Klagen mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen verbunden, um ihre Rechte vorläufig zu sichern. Die T***** beantragte, die beiden anhängigen Firmenbuchverfahren über den Geschäftsführerwechsel sowie zur Löschung der St***** und Eintragung der neuen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Beendigung der beiden genannten Zivilverfahren wegen Präjudizialität zu unterbrechen.

Aus Anlaß dieser Anträge hat das Erstgericht die beiden Verfahren 50 Fr 485/96i und 50 Fr 615/96a von Amts wegen gemäß § 19 Abs 1 FBG bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Handelsgericht Wien zu 37 Cg 256/95s und 36 Cg 33/96s behängenden Provisorialverfahren wegen angenommener Präjudizialität unterbrochen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Z***** Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes mit der Begründung ersatzlos auf, dem Ausgang der beiden Provisorialverfahren komme keine präjudizelle Wirkung hinsichtlich der beiden anhängigen Firmenbuchverfahren zu. Über den Antrag der T***** auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung der beiden Streitverfahren werde das Erstgericht noch zu entscheiden haben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der T***** mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der von der T***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Mit dem Beschluß des Rekursgerichtes wurde nicht ein Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Die ersatzlose Behebung des vom Erstgericht von Amts wegen gefaßten Unterbrechungsbeschlusses mangels Präjudizialität der anhängigen Provisorialverfahren stellt inhaltlich vielmehr eine Abänderung dar.

Der T***** fehlt es jedoch an der Rechtsmittellegitimation. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den §§ 18 und 21 FBG, daß "Betroffener" nur der sein kann, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensgegenstand in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. Nur dann, wenn die Rechtsmittelwerberin durch die Firmenbucheintragung der Gesellschaft oder den gefaßten Beschluß auf Unterbrechung oder Ablehnung der Unterbrechung des anhängigen Firmenbuchverfahrens in ihren Firmenrechten verletzt worden wäre, käme ihr Rechtsmittelbefugnis zu (6 Ob 3, 8/95 mwN). Dies traf zwar auf die (Rekurs erhebende) Z***** zu, nicht aber auf die nunmehrige Rechtsmittelwerberin T*****.

Im übrigen kann nach § 19 Abs 3 FBG die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem auf Rekursantrag der Z***** die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.