OGH vom 17.07.2018, 4Ob131/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin G***** M*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die Beklagte ***** S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung eines Vertrags und Rückabwicklung (Streitwert 26.847,09 EUR sA), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 12/18v36, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 70 Cg 13/16f29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der Klägerin dient zur Kenntnis.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin zog ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 73/18p; RIS-Justiz RS0110466 [T6, T 9]).
Die Klägerin hat der Beklagten in Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00131.18W.0717.000 |
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Fundstelle(n):
OAAAD-39706