OGH vom 08.08.2012, 3Ob140/12b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** M*****, und mj K***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters D***** M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 664/11g 26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 6 PS 55/11h 9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht betraute die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge für die Minderjährigen im Bereich der gesetzlichen Vertretung in Pass und Visaangelegenheiten. Dieser Beschluss wurde dem Vater am zugestellt.
Am gab der Vater ein nicht anwaltlich oder notariell gefertigtes Schreiben an das Erstgericht zur Post, das inhaltlich als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts aufzufassen ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 erster Satz AußStrG). Sie endete hier daher am . Der erst am zur Post gegebene Revisionsrekurs ist somit verspätet.
Die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels kommt gemäß § 46 Abs 3 AußStrG hier infolge erstgerichtlicher Beschlussfassung vor dem gemäß § 207h AußStrG idF Art 15 Z 5 BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 noch anzuwenden nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels zu einem Nachteil für die Mutter führen könnte, der vorläufig die alleinige Obsorge in einem Teilbereich übertragen wurde.
Im Hinblick auf die Verspätung des Rechtsmittels bedarf es auch keiner Verbesserung der Formgebrechen (keine Vertretung durch Anwalt oder Notar).