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OGH vom 24.11.1976, 1Ob767/76

OGH vom 24.11.1976, 1Ob767/76

Norm

ABGB § 468;

Grundbuchgesetz § 12;

Kopf

SZ 49/143

Spruch

Die zeitliche Beschränkung eines Pfandrechtes kann im Grundbuch miteinverleibt werden; nach Ablauf der bestimmten Zeit ist das Pfandrecht im Grundbuch auf ein bloßes Grundbuchsgesuch hin zu löschen

(OLG Linz 1 R 92/76; KG Steyr 1 a Cg 242/74)

Text

Die Beklagte unterfertigte ein Schriftstück vom , wonach sie bereit war, der klagenden Partei für Rolanda S eine grundbücherliche Sicherstellung in der Gesamthöhe von 250 000 S unter der Voraussetzung zu geben, daß diese die Tankstelle und Espresso in F erhalte; die Laufzeit befristete sie mit maximal drei Jahren. Die Tankstelle samt Espresso wurde Rolanda S am übergeben. Trotz Urgenzen durch die klagende Partei kam es in der Folge nicht zur Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Pfandbestellungsurkunde durch die Beklagte.

Die klagende Partei begehrt das Urteil, die Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen in die Einverleibung eines Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag von 250 000 S zur Sicherstellung aller Forderungen, die der klagenden Partei aus den der Rolanda S gewährten Krediten erwachsen können, ob der Liegenschaft EZ 94 KG W einzuwilligen, wobei die zeitliche Dauer dieses Pfandrechtes drei Jahre ab dem Range der Einverleibung betrage. Gegen die am eingebrachte Klage wendete die Beklagte insbesondere ein, daß die vereinbarte dreijährige Frist, wenn überhaupt, am zu laufen begonnen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Entsprechend der Urkunde sei auszusprechen, daß das Pfandrecht für drei Jahre einzuverleiben sei; die Beklagte, die nicht gewillt sei, zu ihrer Verpflichtung zu stehen, könne durch Prozeßführung oder auf sonstige zeitgewinnende Weise nicht den Anspruch der klagenden Partei unterlaufen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteige. Die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung eines Pfandrechtes sei im Gesetz (§ 468 ABGB) ausdrücklich vorgesehen. Fragen der grundbücherlichen Durchführungen erlangten gegenüber dieser materiellrechtlichen Regelung in dem auf Einwilligung gerichteten Erkenntnisverfahren keine entscheidende Bedeutung. Richtig habe das Erstgericht erkannt, daß die vereinbarte Frist von drei Jahren ab dem Range der Eintragung laufe. Schon eine Bedachtnahme auf den Vertrauensgrundsatz im Vertragsrecht zeige, daß die vereinbarte Laufzeit sich auf das einverleibte Pfandrecht beziehen sollte. Bei einem Abstellen auf den könnte die Beklagte, wie der vorliegende Rechtsstreit zeige, selbst bei umgehender Klagsführung durch Bestreiten und Ausschöpfen des Rechtszuges ein Wirksamwerden der pfandrechtlichen Sicherstellung für die klagende Partei weitgehend vereiteln. Gewiß sei es nicht im Belieben der klagenden Partei gelegen gewesen, wann sie die pfandrechtliche Sicherstellung angestrebt hätte. Darauf sei jedoch nicht weiter einzugehen, weil die klagende Partei ohnehin urgiert, die Klage binnen weniger als einem Jahr eingebracht und die Beklagte gar nicht behauptet habe, daß sich mittlerweile die Geschäftsgrundlagen geändert hätten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision rügt die Anordnung der Untergerichte, daß die zeitliche Dauer des einzuverleibenden Pfandrechtes der klagenden Partei auf der Liegenschaft der Beklagten drei Jahre ab dem Rang der Einverleibung betragen soll. Nach dem schriftlichen Vertrag zwischen den Streitteilen befristete die Beklagte die Laufzeit der grundbücherlichen Sicherstellung mit maximal drei Jahren. Nach § 451 Abs. 1 ABGB wird das Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache mit der Einverleibung im Grundbuch erworben. Wenn vereinbart wurde, daß die grundbücherliche Sicherstellung für maximal drei Jahre erfolgen sollte, bedeutet dies unmißverständlich, daß die dreijährige Laufzeit erst mit der grundbücherlichen Sicherstellung und damit mit der Einverleibung des Pfandrechtes beginnen sollte. Der Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB bedarf es bei dieser klaren Regelung nicht. Zur Last gelegt könnte der klagenden Partei lediglich werden, daß sie durch die Einbringung der Klage nach Ablauf fast eines Jahres ab Unterfertigung der schriftlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten die Einverleibung des Pfandrechtes und damit den Beginn der dreijährigen Laufzeit verzögert habe. Dieser Vorwurf könnte aber nur dann Bedeutung haben, wenn es an der klagenden Partei gelegen wäre, daß die Einverleibung des Pfandrechtes verzögert wurde. Tatsächlich aber wehrte sich die Beklagte nicht nur vor der Einbringung der Klage, sondern auch im Rechtsstreit selbst gegen die Begründung des Pfandrechtes. Sie kann es der klagenden Partei daher nicht zum Vorwurf machen, daß sie ihr Recht, das ihr die Beklagte nicht einräumen will, klagsweise erst nach Überlegung, Mahnung und möglicherweise auch nach der Erkenntnis, daß sie vom Pfandrecht auch Gebrauch machen werde müssen, geltend machte.

Die Beklagte wiederholt ihre Rüge, dem Klagebegehren hätte schon deswegen nicht stattgegeben werden dürfen, weil der Urteilsspruch grundbücherlich nicht durchführbar sei. Die Bestimmung des § 468 ABGB läßt es nun aber zu, daß die Dauer des Pfandrechtes zeitlich beschränkt werden kann. Die Befristung eines Pfandrechtes gestattet das Gesetz also ausdrücklich. Geschützt soll nur der werden, der redlich, d. h. ohne Kenntnis von der Beschränkung, erwirbt (Klang[2] II, 518; Gschnitzer, Sachenrecht, 197), was bei Hypotheken aber dadurch verhindert werden kann, daß die vereinbarte zeitliche Beschränkung im Grundbuch miteinverleibt wird. Auch solche Endtermine können im Grundbuch eingetragen werden (Exner, Das österreichische Hypothekenrecht, 181) und damit die Beendigung des Pfandrechtes, obwohl die Forderung weiterbesteht (Koziol - Welser[3] II, 109). Ehrenzweig[2] I/2, 507 setzt eine solche Möglichkeit voraus, wenn er davon spricht, daß das Pfandrecht, wenn es nur auf eine bestimmte Zeit bestellt wird und dies aus dem Grundbuch ersichtlich ist, ohne weiteres durch den Ablauf der bestimmten Zeit erlischt und zur Klarstellung des Grundbuchsstandes die Löschung des Pfandrechtes zu geschehen hat; Exner, 629 lehrt in diesem Sinne, daß ein bücherliches Pfandrecht auf ein bloßes Grundbuchsgesuch hin zu löschen ist, wenn die Bezeichnung des Endtermines im Grundbuch unzweifelhaft ausgedrückt ist. Grundbuchstechnische Schwierigkeiten bei der Vollziehung des von der klagenden Partei begehrten Urteils dürfte es daher nicht geben.