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OGH vom 27.06.2001, 7Ob153/01b

OGH vom 27.06.2001, 7Ob153/01b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paula B*****, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, wider die beklagte Partei Karl-Heinz B*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Unterhalt, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 112/01x-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom , GZ 1 C 43/00p-15, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils des Erstgerichtes mit der Begründung als verspätet zurück, das Urteil sei der Klagevertreterin am zugestellt, die Berufung aber erst am und damit einen Tag nach dem Ende der vierwöchigen Berufungsfrist bei Gericht (persönlich) überreicht worden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 519 ZPO mwN) und auch berechtigt:

Die gegenständliche Berufung langte am beim BG Wels ein, wurde jedoch in der Einlaufstelle weder mit dem Vermerk "persönlich überreicht" noch mit einem "Postaufgabedatum" versehen. Die Rekurswerberin macht geltend, die Berufung sei nicht überreicht, sondern am zur Post gegeben worden und daher rechtzeitig.

Dies trifft nach den durchgeführten Erhebungen zu. Wie aus dem vorgelegten Original des Postaufgabescheines ersichtlich ist, und die vom Erstgericht als Auskunftsperson vernommene Kanzleiangestellte der Klagevertreterin auch bestätigt hat, wurde das zurückgewiesene Rechtsmittel am als eingeschriebene Briefsendung zur Post gegeben.

Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht aufzutragen, eine Sachentscheidung zu fällen (vgl RIS-Justiz RS0041391; 10 Ob 99/00g; zuletzt 7 Ob 70/01x).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Fundstelle(n):
SAAAD-39641