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OGH vom 03.07.1984, 5Ob560/84

OGH vom 03.07.1984, 5Ob560/84

Norm

ABGB § 294;

ABGB § 297a;

ABGB § 457;

Kopf

SZ 57/126

Spruch

Bei gerichtlicher Veräußerung selbständiger Bestandteile vor ihrer Trennung von der Pfandliegenschaft tritt als Gegenstand der Befriedigung des Hypothekargläubigers der vom Ersteher erlegte Versteigerungserlös an die Stelle der Pfandsache

(OLG Graz 2 R 4/84; KG Leoben 5 Cg 65/82)

Text

Mit Kaufvertrag vom samt Nachtrag vom erwarb Franz K von der G-Forst- und Sägeverwaltung in V eine komplette gebrauchte Sägewerksanlage zum Preis von 2 124 000 S. Er leistete hierauf am eine Anzahlung von 124 000 S, sodaß ein Kaufpreisrest von 2 Mio S offen blieb und die Besitzübertragung nur gegen Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin erfolgte. Die G-Forst- und Sägeverwaltung trat in der Folge die Kaufpreisrestforderung samt dem Eigentumsvorbehalt an der kompletten gebrauchten Sägewerksanlage an die klagende Bank ab.

Mit Pfandbestellungsvertrag vom 4./ bestellte Franz K zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 5 200 000 S, die der Klägerin als Kreditgeberin gegen ihn erwachsen waren oder noch erwachsen werden, die ihm gehörende Liegenschaft EZ 15 KG L (auf welcher er das Sägewerk betrieb) als Haupteinlage und die ihm gehörende Liegenschaft EZ 282 KG D als Nebeneinlage samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör zum Pfand. Gemäß Punkt 2 dieses Vertrages erstreckt sich das hiemit bestellte Pfandrecht auf das gesamte rechtliche und tatsächliche Zubehör der verpfändeten Liegenschaften und der auf denselben errichteten Baulichkeiten, somit nicht nur auf alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, sondern auch auf alle darauf befindlichen Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen, ferner auf das gesamte lebende und tote Inventar, welches auf die Liegenschaft eingebracht ist oder in Zukunft eingebracht werden wird. Am beurlaubte Franz K sämtliche Arbeiter und schloß seinen Betrieb. Diese Entscheidung war für ihn endgültig. Am beantragte Franz K die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, ohne einen Zwangsausgleich anzustreben. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom selben Tag wurde diesem Antrag stattgegeben; es wurden der Beklagte zum Masseverwalter und ein weiterer Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt sowie die Bezirksgerichte Kindberg und Bruck an der Mur ersucht, das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners zu inventieren und zu schätzen.

Die vom Bezirksgericht Kindberg am und auf der Liegenschaft EZ 15 KG L durchgeführte Inventur und Schätzung des Vermögens des Gemeinschuldners ergab, daß sich damals auf dieser Liegenschaft ua. die unter Postzahl 9 bis 19 angeführten, in ihrer Gesamtheit eine Restholzentsorgungsanlage bildenden Maschinen (halber Schätzwert, insgesamt 175 680 S) befanden, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandbestellungsvertrages vom 4./ im Eigentum des Gemeinschuldners standen und auf der Liegenschaft montiert waren.

Mit der Konkurseröffnung kundigte der Beklagte alle Arbeitnehmer des Gemeinschuldners und begann in der Folge Fahrnisse abzuverkaufen. Der Eigentumsvorbehalt, den die Klägerin in Ansehung der von der G-Forst- und Sägeverwaltung erworbenen kompletten gebrauchten Sägewerksanlage geltend machte, wurde vom Beklagten anerkannt. Bezüglich der Restholzentsorgungsanlage vertrat der Beklagte zunächst die Meinung, daß diese Zubehör der Liegenschaft sei, ohne deren Zubehöreigenschaft näher zu prüfen. Diese Auffassung teilte er in Schreiben vom und der Klägerin mit. Am beantragte der Beklagte beim Erstgericht gemäß § 119 KO die Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 15 KG L und EZ 282 KG D. Das Erstgericht gab diesem Antrag noch am selben Tag mit der Begründung statt, daß eine vorteilhaftere Verwertungsart nicht beschlossen worden sei.

Am stellte der Beklagte beim Erstgericht den Antrag, gemäß § 119 KO die gerichtliche Veräußerung aller Gegenstände der Inventurliste des Bezirksgerichtes Kindberg vom und mit Ausnahme der von ihm im Antrag im folgenden genau angeführten Postzahlen zu bewilligen. Die Postzahlen, welche die Restholzentsorgungsanlage betreffen, sind in dem Antrag nicht angeführt. Der Antrag auf Bewilligung der Veräußerung bezog sich allerdings auch nicht auf jene Maschinen, die mit dem Erdboden oder mit dem Boden des Sägewerksgebäudes fest verbunden sind.

Auf Grund der vom Erstgericht mit Beschluß vom iS obigen Antrages bewilligten Veräußerung gemäß § 119 KO setzte das Bezirksgericht Kindberg den Verkaufstermin mit fest. Es verständigte hievon den Beklagten, das Erstgericht, das Finanzamt Mürzzuschlag und das Gemeindeamt M. Die Klägerin erlangte vom Versteigerungstermin keine Kenntnis. Bei der Versteigerung, bei der nach dem Inhalt des Protokolls auch der Stellvertreter des Beklagten kurzfristig anwesend war, wurden auch die Maschinen der Restholzentsorgungsanlage um insgesamt 175 680 S veräußert (Akt E 1794/81 des Bezirksgerichtes Kindberg). Der Erlös floß der Konkursmasse zu und wurde vom Beklagten auf ein Sparbuch gelegt. Mit Schreiben vom teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er die Restholzentsorgungsanlage nochmals besichtigt und dabei festgestellt habe, daß die diversen Maschinen, aus welchen sich die Anlage zusammensetze, ohne Beeinträchtigung der Substanz und der Funktionsfähigkeit demontiert und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden könnten. Es stelle daher die Restholzentsorgungsanlage kein Zubehör der Liegenschaft dar, weshalb er ersuche, sein Schreiben vom als gegenstandslos zu betrachten. Die Restholzentsorgungsanlage wurde am mit Ausnahme eines Gummiförderbandes, welches die Gemeinde M erwarb, vom Holzhändler Josef S ersteigert und hernach weiterverkauft. Josef S hatte zuvor mit der Klägerin vereinbart, die Restholzentsorgungsanlage um einen Kaufpreis von 315 000 S exkl. Mehrwertsteuer zu erwerben. Die Demontage der Anlage wurde von seinen Mitarbeitern vorgenommen. Dabei wurden auch Eisenteile abgeschweißt, und zwar beim "Kratzer gekröpft", beim "Rüttelsieb" sowie bei den "Stahlbändern der Förderbänder". Die in Beton eingelassenen Schienen, auf denen das Rüttelsieb mittels Schrauben befestigt war, wurden von S aus Kostengrunden zurückgelassen, da ein "Freistemmen" teurer gekommen wäre. Im übrigen waren die Geräte der Anlage im Zuge der Demontage lediglich abzuschrauben. Die Restholzentsorgungsanlage wird in jeder Säge anders montiert. Die Montage richtet sich nach den örtlichen terrainmäßigen Gegebenheiten. Bei der Montage der Anlage hatten die Monteure seinerzeit verschiedene Eisenteile benötigt, welche Franz K zugekauft hatte.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr zu Handen ihres Vertreters den aus der gemäß § 119 KO am beim Bezirksgericht Kindberg erfolgten Versteigerung der auf der Liegenschaft EZ 15 KG L befindlich gewesenen Restholzentsorgungsanlage (Postzahlen 9 bis 19) erzielten Erlös von 175 680 S herauszugeben. Sie brachte vor, die Restholzentsorgungsanlage sei als mit der Pfandliegenschaft fest verbundenes Zubehör vom Grundpfandrecht umfaßt gewesen, der Erlös aus der Versteigerung dieser Anlage sei daher zu Unrecht der Konkursmasse zugeflossen; der Beklagte verweigere jedoch die Herausgabe des ihr als Absonderungsberechtigter zustehenden Erlöses. Im übrigen habe der Beklagte zunächst die Zubehöreigenschaft der Restholzentsorgungsanlage anerkannt und dem Verkauf der Anlage durch sie zugestimmt, weshalb auch Arglist des Beklagten vorliege.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete ein, daß die Zubehöreigenschaft der nur teilweise auf Fundamenten angeschraubten Maschinen durch die gänzliche und dauernde Stillegung des Sägewerksbetriebes aufgehoben worden sei. Eine Wiederaufnahme des Betriebes sei von der Klägerin selbst durch Aussonderung und Verkauf der unter ihrem Eigentumsvorbehalt gestandenen (nicht verfahrensgegenständlichen) Maschinen, die hiefür notwendig gewesen wären, unmöglich gemacht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:

Das Bezirksgericht Kindberg nahm am im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens betreffend die Liegenschaft EZ 15 KG L die Schätzung der Liegenschaft vor. Diese Liegenschaft wurde dann am der Klägerin um das Meistbot von 3 850 000 S zugeschlagen. Bei der im Zuge des gegenständlichen Verfahrens an Ort und Stelle am vom Erstgericht abgehaltenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung lagerte auf der ehemaligen Betriebsliegenschaft des Gemeinschuldners Franz K kein Holz. Auf dem Areal war ein Schild mit der Aufschrift "Gründe zu verkaufen" und der Telefonnummer der Klägerin aufgestellt. In der ehemaligen Sortierhalle, in deren Boden Geleise einbetoniert sind, waren zwei landwirtschaftliche Nutzungsgeräte abgestellt. Es handelte sich um Fahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen trugen. Abgesehen von einem Förderband ohne Motor und einem abgelegten Rollengang ohne Motor befanden sich keine Geräte und Maschinen in dieser Halle. In der daneben liegenden Sägehalle waren ein Gatterrollengang mit anschließendem Querförderer samt Motor, ein Doppelbesäumer mit Motor, eine Untertischkreissäge, auf der Unterseite sogenannte Spreiselabschneider mit einem anschließenden Rollgang sowie ein Rückgabeförderband (Holzkonstruktion) vorhanden. Der Schaltraum mit den elektrischen Geräten stand leer. Neben dem Schaltraum im sogenannten Schärf-Schleifraum lagen nur mehr verschiedene Schrottgegenstände umher. Die Klägerin beabsichtigt nunmehr, die ehemaligen Gründe der Sägewerksliegenschaft zu verkaufen. Es ist nicht daran gedacht, einen Sägewerksbetrieb zu eröffnen. Aus dem Kreditvertrag mit dem Gemeinschuldner ist bei der Klägerin, berechnet ohne Zinsen, noch ein Betrag von 1 800 000 S offen.

Zubehör (Zugehör) seien Sachen, die mit einer anderen Sache, der Hauptsache, in fortdauernde Verbindung gesetzt seien, um dem Zweck der Hauptsache zu dienen. Die Zubehöreigenschaft höre ua. auf, wenn die Haupt-(Neben-)Sache untergehe, die wirtschaftliche Dienstbestimmung aufhöre oder die fortdauernde Verbindung behoben werde. Maßgebend für die Zubehöreigenschaft sei nach herrschender Ansicht nicht der Zeitpunkt der Verpfändung, sondern jener der Geltendmachung des Pfandrechtes. Löse der Pfandschuldner nach der Verpfändung die Verbindung der Zubehörstücke mit der Hauptsache, so erlösche das Pfandrecht (RZ 1937, 63). Ansonsten werde die Zubehöreigenschaft erst durch die Beschreibung im Schätzungsprotokoll des Versteigerungsverfahrens fixiert (RZ 1959, 34). Der Verpflichtete verliere daher erst mit der Beschreibung des Zubehörs im Schätzungsprotokoll die Befugnis, die Zubehörstücke zu veräußern oder sonst die Zubehöreigenschaft aufzuheben (Feil, Österreichisches Hypothekarrecht 193). Die Restholzentsorgungsanlage sei durch den Einbau in der Sägehalle auf der Betriebsliegenschaft EZ 15 KG L nicht zu einem unselbständigen Bestandteil derselben geworden, zumal sie offenbar ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz und Funktionsfähigkeit wieder demontiert habe werden können. Die im Zusammenhang mit der Demontage der Anlage getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedenfalls nicht die Annahme, daß sie, ohne einen wesentlichen Schaden zu erleiden oder auch ohne wesentliche Beschädigung der Liegenschaft, nicht mehr habe entfernt werden können. Im übrigen sei offenbar auch die Klägerin von einem selbständigen Bestandteil ausgegangen, weil sie bereits vor dem Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 119 KO mit dem späteren Käufer S in eigene Verkaufsverhandlungen bezüglich dieser Anlage eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Veräußerung gemäß § 119 KO sei der Sägewerksbetrieb des Gemeinschuldners gänzlich eingestellt gewesen. Der Beklagte habe sämtliche Arbeitnehmer gekundigt und laufend Abverkäufe von Fahrnissen getätigt. Der Gemeinschuldner habe die Betriebseinstellung als endgültig betrachtet. Die Klägerin selbst habe bereits Verkaufsverhandlungen mit Josef S hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage geführt gehabt, woraus zu schließen sei, daß sie zu dieser Zeit ebenfalls keine Fortführung des Betriebes mehr beabsichtigt habe. Diese Stillegung des Betriebes und der Umstand, daß an eine Fortführung des Betriebes in Zukunft nicht mehr gedacht gewesen sei, hätten dazu geführt, daß die Anlage in ihrer Gesamtheit nicht mehr dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, dem Sägewerksbetrieb, dienen habe können. Die Zubehöreigenschaft der Restholzentsorgungsanlage sei daher zu dieser Zeit nicht mehr gegeben, das Pfandrecht der Klägerin erloschen gewesen. Im Schreiben des Masseverwalters vom könne ein diesen Sachverhalt berührendes Anerkenntnis nicht erblickt werden. Es stelle auch kein arglistiges Verhalten des Masseverwalters dar, wenn er zwar ursprünglich ohne nähere Überprüfung die Zubehöreigenschaft der Anlage bejaht, später aber von dieser Rechtsauffassung abgegangen sei. Im übrigen habe sich gezeigt, daß die Ausscheidung als Zubehör offenbar erst in der Versteigerungstagsatzung am vorgenommen worden sei. Der Masseverwalter habe die Veräußerung dieser Geräte in seinem Antrag vom weder beantragt noch ausgenommen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Im gegenständlichen Fall sei die Restholzentsorgungsanlage nicht separat, sondern nur als Zubehör "mit dem Grundpfandrecht" mitverpfändet worden; die Absonderung dieser Anlage - wie sie hier begehrt werde - sei nur zusammen "mit dem Grundpfandrecht" möglich. Das Absonderungsrecht erstrecke sich nur auf das Grundpfandrecht und das mit diesem verbundene Zubehör. Da die Zubehöreigenschaft weggefallen sei, könne die Klägerin ein Absonderungsrecht hinsichtlich der Restholzentsorgungsanlage allein nicht geltend machen. Es könne daher weder die Herausgabe der Pfandsache noch des an deren Stelle getretenen Erlöses begehrt werden. Wenn auch der Konkurs des Pfandschuldners ein vorher erworbenes Pfandrecht grundsätzlich nicht berühre und einen Absonderungsanspruch gewähre, so bestehe hier dieser Absonderungsanspruch nur für das Grundpfandrecht und nicht für das vom Grundpfandrecht bereits losgelöste Zubehör. Die Klägerin habe hier kein eigenes Pfandrecht an den Maschinen, sondern nur ein Grundpfandrecht erworben, welches sich auch vertraglich auf das Zubehör erstrecke, solange dieses mit der Hauptsache verbunden sei. Da die Zubehöreigenschaft erloschen sei und kein eigenes Pfandrecht an der Anlage begrundet worden sei, bestehe für diese kein Pfandrecht mehr. Das auf Absonderung (Herausgabe) der Pfandsache bzw. des Erlöses aus dem Verkauf dieser Pfandsache gerichtete Begehren sei daher vom Erstgericht zu Recht wegen Aufhebung der Zubehöreigenschaft abgewiesen worden. Die Zubehöreigenschaft sei weggefallen. Es bestehe daher kein eigenes Absonderungsrecht an der Anlage und auch kein solches am Erlös aus dem Verkauf der Anlage.Das Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und erkannte in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen iS des Klagebegehrens.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Pfandrecht erstreckt sich gemäß § 457 Satz 1 ABGB auf alle zum freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile der Pfandsache, auf deren Zuwachs und Zugehör, folglich auch auf die Früchte, insolange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Unter den Teilen der Pfandsache sind die selbständigen und unselbständigen Bestandteile, unter Zugehör ist das Zubehör im engeren Sinn zu verstehen (s. die Wendung "Zuwachs und Zugehör" im § 457 Satz 1 ABGB, während § 294 ABGB den noch nicht abgesonderten Zuwachs einer Sache sowie die dort näher umschriebenen Nebensachen dem Zugehörbegriff unterordnet; zum Begriff des Zugehörs im § 457 Satz 1 ABGB siehe Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 83, zu diesem Begriff im § 297 a ABGB Frotz aaO 143 f.; zur Auslegung des § 457 Satz 1 ABGB vgl. ferner Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 457).

§ 458 ABGB gibt dem Gläubiger ua. dann, wenn der Wert des Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers zur Bedeckung der Schuld nicht mehr als zureichend befunden wird, das Recht, vom Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern. Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten (Hoyer, Die Simultanhypothek 37 ff.; vgl. auch Petrasch in Rummel, ABGB Rdz. 2 zu § 458). Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterungen der Pfandsache (Klang in GZ 1903, 308 f.). Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen (Petrasch aaO).

Im vorliegenden Fall war die Restholzentsorgungsanlage nach dem vom Erstgericht erhobenen Sachverhaltsbild im Hinblick auf ihre feste Verbindung mit der Liegenschaft nicht als deren Zubehör, wohl aber als deren selbständiger Bestandteil anzusehen; ihre rechtliche Qualifikation als unselbständiger Bestandteil wurde von den Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend abgelehnt (vgl. dazu etwa Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 53 f., sowie Koziol-Welser[6] II 10; der Bestimmung des § 297 a ABGB ist nicht zu entnehmen, daß mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebrachte Maschinen stets deren Zubehör werden: vgl. Frotz aaO 143 ff., insbesondere 146 oben).

An der Erfassung der Restholzentsorgungsanlage als selbständiger Bestandteil der Pfandliegenschaft durch die Hypothek der Klägerin hat sich durch die Stillegung des Sägewerksbetriebes allein nichts geändert, mag auch eine endgültige Stillegung des auf der Liegenschaft betriebenen Unternehmens zum Erlöschen der Zubehöreigenschaft der diesem Unternehmen gewidmeten Maschinen führen (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz. 3 zu § 294 mwN); die Eigenschaft von Maschinen als selbständige Bestandteile einer Liegenschaft geht erst mit deren Trennung von der Liegenschaft verloren (siehe Ehrenzweig[2] I/2, 33 und ihm folgend JBl. 1953, 326; vgl. auch Schinnerer-Avancini, Bankverträge[3] II 119 bei und in FN 27 sowie Frotz aaO 83). Die vor deren Trennung von der Pfandliegenschaft vorgenommene gerichtliche Veräußerung der Restholzentsorgungsanlage am hatte demnach zur Folge, daß als als Gegenstand der Befriedigung der Klägerin die von den Erstehern erlegte Summe von 175 680 S an die Stelle der Pfandsache getreten ist (Klang in Klang[2] II 466; vgl. auch Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 457). Der Herausgabeanspruch der Klägerin ist daher berechtigt.

Zu demselben Ergebnis gelangte man - die Unzulänglichkeit der Masse wurde vom Beklagten nicht eingewendet -, wenn man davon ausgehen wollte, daß die Restholzentsorgungsanlage durch deren vom Beklagten herbeigeführte Versteigerung und Entfernung von der Pfandliegenschaft vor deren Beschreibung und Schätzung iS des § 140 Abs. 3 EO - welcher die Inventierung und Schätzung iS des § 96 KO nicht gleichgehalten werden kann (vgl. Heller-Berger-Stix 1160 f. und 3 Ob 56/76 zu § 142 EO; Bartsch-Pollak[3] I 462 f.; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts[4], Rdz. 287) - von der Pfandhaftung frei geworden sei. Diesfalls hätte der Beklagte angesichts einer noch offenen Kreditforderung der Klägerin von 1 800 000 S der aus § 458 ABGB abzuleitenden Unterlassungspflicht (zumindest fahrlässig: § 1299 ABGB) zuwidergehandelt und dadurch eine Masseforderung der Klägerin iS des § 46 Abs. 1 Z 2 KO in der Höhe des erzielten Versteigerungserlöses begrundet (vgl. Bartsch-Pollak[3] I Anm. 25 zu § 46 KO sowie Petschek-Reimer-Schiemer, Österr. Insolvenzrecht 504 FN 30, aber auch 241 bei und in FN 104).