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OGH vom 27.11.2014, 1Ob154/14z

OGH vom 27.11.2014, 1Ob154/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache ao. Univ. Prof. Dr. A***** E*****, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Medizinische Universität *****, 2. o. Univ. Prof. Dr. W***** S 3. ao. Univ. Prof. Dr. K***** G*****, 4. o. Univ. Prof. Dr. F***** M*****, und 5. o. Univ. Prof. Dr. W***** K*****, alle vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 233.500 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 223/13m 75, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 30/10z 68, sowie ein Teil des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.261,13 EUR (darin 543,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zum Rekurs der Nebenintervenienten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand der von der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Erstnebenintervenientin, einer Universität, stehenden Klägerin erhobenen Amtshaftungsklage, mit der sie die Zahlung von 233.500 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Nachteile aus dem „gegen sie verübten Mobbing“ anstrebt, sind ihre Vorwürfe, sie sei seit Oktober 2006 Opfer einer massiven Mobbing Kampagne in jener Abteilung der Erstnebenintervenientin, in der sie als einzige weibliche Chirurgin beschäftigt sei. Insbesondere werde sie seit Jahren vom anspruchsvollen Operationsprogramm ausgeschlossen. Auch das an der Abteilung geübte turnusmäßige Operationsprogramm mit dreiwöchigen operationsfreien Intervallen sei geeignet, die Fertigkeiten eines Spezialisten zu beeinträchtigen. Die Klägerin werde auch bei der Patientenbetreuung behindert und ausgegrenzt. Sie werde öffentlich bloßgestellt und abgewertet und auch von Lehrveranstaltungen und Coautorenschaften ausgeschaltet sowie im Bereich Lehre und Forschung nicht ausreichend unterstützt und sogar behindert. Durch das Brachliegen ihrer Fähigkeiten drohe ihr der Verlust der beruflichen Identität, des Selbstwertgefühls und des Marktwerts, weil keinerlei Bewerbungschancen mehr für eine leitende Stelle gegeben seien. Zu ihren Vorwürfen brachte die Klägerin konkrete Beispiele und Vorfälle vor, zu denen die Parteien im Verfahren auch zahlreiche Urkunden vorlegten, die Patientendaten enthielten.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten bestritten jegliches Mobbing und jede Diskriminierung der Klägerin. Insbesondere sei sie nicht von der bereits im voraus geplanten, längerfristigen Operationstätigkeit ausgeschlossen worden, sondern habe selbst die Teilnahme am operativen Programm der Abteilung verweigert. Das gespannte Verhältnis zu ihren Dienstvorgesetzten und der Erstnebenintervenientin sei auf ihr Verhalten zurückzuführen. Die Führung des medizinischen Dienstbetriebs, die organisatorische Einteilung sowie die Einteilung der Operationspläne stünden nicht im Einflussbereich der Erstnebenintervenientin oder des Rektorats; vielmehr habe die Stadt ***** als Rechtsträger des Krankenhauses die Organisationshoheit inne.

In der Tagsatzung vom beantragten die Beklagte und die Nebenintervenienten „im Sinne des § 13 Abs 2 AHG“ den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung, weil es bei den nun folgenden Einvernahmen einerseits um sensible Patientendaten gehe, die unter die ärztliche Verschwiegenheitsverpflichtung fielen, andererseits auch um Betriebsinterna im Dienstablauf des Krankenhauses, die ansonsten unter das Amtsgeheimnis fielen. Nach Erörterung der Bestimmungen des § 13 Abs 1 und Abs 2 AHG verkündete der Erstrichter den Beschluss, dass die Öffentlichkeit für die weitere Verhandlung, nämlich die Einvernahme des zweiten Nebenintervenienten und der dritten und der dritten Nebenintervenientin, „im Sinne des § 13 Abs 2 AHG“ ausgeschlossen werde. Daraufhin entfernte sich ein anwesender Zuhörer auf Ersuchen des Gerichts aus dem Verhandlungssaal. Im Hinblick auf den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom , ihr die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der mündlichen Streitverhandlung iSd § 174 Abs 1 ZPO zu gestatten. In der darauffolgenden Tagsatzung vom beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin nach Erörterung der Bestimmungen des § 13 AHG iVm § 172 und § 174 Abs 1 ZPO durch das Gericht weiterhin den Ausschluss der Öffentlichkeit, weil Tatsachen erörtert bzw bewiesen würden, die ansonsten durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären. Weiters ließ der Erstrichter die Anwesenheit der von der Klägerin namhaft gemachten Vertrauensperson zu und erlegte dieser die Geheimhaltung der sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckten Gegenstände der Verhandlung auf.

In der Folge wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil ab, ohne in seiner Begründung auf den Ausschluss der Öffentlichkeit einzugehen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren „im Umfang der Tagsatzung vom (ab der mündlichen Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit) sowie ab der Tagsatzung vom “ als nichtig auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Berufungswerberin habe in ihrem Rechtsmittel die Frage aufgeworfen, ob die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen worden sei. Auch wenn sie keine Nichtigkeit geltend mache, sei das allfällige Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds nach § 477 Abs 1 Z 7 ZPO, der das Interesse der nicht verfahrensbeteiligten Öffentlichkeit wahre, von Amts wegen zu prüfen. Eine ohne ausreichende Begründung nicht öffentlich durchgeführte Verhandlung sei selbst dann mit Nichtigkeit behaftet, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Bestimmungen der ZPO über die gemäß Art 90 Abs 1 B VG grundsätzlich vorgesehene Öffentlichkeit der Verhandlung wendeten sich primär an den erkennenden Richter, der die Öffentlichkeit nur aus den Gründen des § 172 ZPO und im Amtshaftungsverfahren zusätzlich gemäß § 13 Abs 2 AHG auf Antrag einer Partei ausschließen dürfe bzw auszuschließen habe, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären. Nicht zuletzt, weil § 13 Abs 1 AHG nur die Wahrung des Amtsgeheimnisses außer Kraft setze und § 13 Abs 2 AHG nur vom Amtsgeheimnis spreche, nicht aber von anderen Geheimhaltungsverpflichtungen, wie die eines Arztes gemäß § 54 Abs 1 ÄrzteG oder von Krankenanstalten gemäß § 9 Abs 1 KAKuG, könnten letztere einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung über § 172 ZPO hinaus gemäß der Spezialnorm des AHG nicht rechtfertigen.

Die Klägerin sei als Assistenzärztin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Erstbeklagten gestanden und später in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten überstellt worden. Damit sei zunächst die in § 48 UG 2002 normierte Verschwiegenheitspflicht wesentlich, nach der Universitätsorgane zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet seien. Aus der Verweisung auf Art 20 Abs 3 B VG sei abzuleiten, dass der Inhalt der Amtsverschwiegenheit für Universitätsorgane der gleiche sei wie der für Verwaltungsorgane nach der Verfassung. Die Verschwiegenheitspflicht sei nicht auf behördliche Angelegenheiten iSd § 46 UG 2002 zu beschränken. Die Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B VG bestehe nur für die Staatsfunktion Verwaltung, erfasse aber auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Auch für alle Bediensteten einer Universität, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gelte die Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 Abs 1 BDG. Das in ärztlicher Verwendung stehende wissenschaftliche Personal einer medizinischen Universität habe entsprechend der Doppelfunktion der Organisationseinheiten im klinischen Bereich als universitäre Einrichtungen (mit dem Aufgabenspektrum Untersuchung und Behandlung von Menschen) andererseits auch die krankenanstaltlichen Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Die Zurechnung der Tätigkeiten dieses Personals der Erstnebenintervenientin sei somit nach funktionellen Gesichtspunkten an jenen Rechtsträger vorzunehmen, in dessen Aufgabenbereich die jeweilige Tätigkeit falle. Kurative Tätigkeiten im klinischen Bereich seien demnach dem Anstaltsträger und nicht der Erstnebenintervenientin zuzurechnen. Daten von operierten Patienten beträfen sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Aufgabenspektrum Forschung und Lehre bestünden kurative Tätigkeiten und somit die gesetzlichen ärztlichen Verschwiegenheitspflichten, nicht jedoch auch die Amtsverschwiegenheit gemäß § 48 UG 2002 bzw § 46 Abs 1 BDG. Selbst wenn man die Amtsverschwiegenheit des wissenschaftlichen Universitätspersonals auf solche Patientendaten ausdehnen würde, hätte dieses trotz der Bestimmung des § 13 Abs 1 AHG im Amtshaftungsverfahren weiterhin die (ärztlichen) Verschwiegenheitspflichten zu beachten; Patientendaten dürften daher unabhängig vom Umfang der Amtsverschwiegenheit auch im Amtshaftungsverfahren ohne entsprechende Entbindung durch den jeweiligen Patienten von Parteien oder sonst dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen selbst dem Gericht nicht preisgegeben und erörtert werden. Damit könnten solche Patientendaten einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung gemäß § 13 Abs 2 AHG nicht rechtfertigen.

Da der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung im Amtshaftungsverfahren gemäß § 13 Abs 2 AHG ausschließlich auf Antrag einer Partei möglich sei, liege es an dieser Partei, hinreichende Gründe für den Ausschluss zu behaupten und gegebenenfalls zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf die Erörterung von Betriebsinterna im Dienstablauf des Krankenhauses könne den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse an bestimmten Betriebsinterna des Dienstbetriebs sei ohne nähere Begründung der Antragsteller nicht ersichtlich. Ein solches Geheimhaltungsinteresse könnte nur vorliegen, wenn dem Antragsteller aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen könne. Im Übrigen dürfe die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht undifferenziert für das gesamte Verfahren angeordnet werden, sondern sei auf jene Verfahrensabschnitte zu beschränken, während welcher der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 2 AHG gegeben ist. Hier hätten die Beklagte und die Nebenintervenientin einen Ausschließungsgrund iSd § 13 Abs 2 AHG nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt und der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwirklicht sei. Es seien daher das Urteil sowie jene Verfahrensteile als nichtig aufzuheben, zu denen die Öffentlichkeit ungerechtfertigterweise nicht zugelassen worden sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO zulässig, weil zur Frage, ob die Erörterung von dem wissenschaftlichen Personal einer medizinischen Universität gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG 2002 im klinischen Bereich im Rahmen der Krankenversorgung bekannt gewordenen Patientendaten den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung gemäß § 13 Abs 2 AHG begründen könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenienten sind nicht zulässig, weil darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (§ 519 Abs 2 ZPO) erörtert wird.

Vorauszuschicken ist, dass die Verhandlung vor dem Zivilgericht gemäß § 171 ZPO grundsätzlich öffentlich zu erfolgen hat. Der erwähnte Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung in Zivilrechtssachen wird verfassungsrechtlich durch Art 90 Abs 1 B VG sowie Art 6 Abs 1 EMRK abgesichert. Zu Art 6 Abs 1 EMRK wird etwa vom EGMR judiziert, dass die teilweise oder gänzliche Abhaltung von Verhandlungen unter Ausschuss der Öffentlichkeit nur zulässig ist, wenn dies unter den Umständen des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist (vgl nur Bsw 15924/05 = NL 2011, 70 = RIS Justiz RS0128298). Nach Art 90 Abs 1 Satz 2 B VG sind Ausnahmen lediglich dort zulässig, wo sie das Gesetz (ausdrücklich) vorsieht. In der Literatur ( Schragel in Fasching/Konecny II/2² § 171 ZPO Rz 18) wird in diesem Zusammenhang auf § 172 ZPO,§ 13 Abs 2 AHG, § 11 Abs 2 OrgHG und § 26 UWG verwiesen und darauf hingewiesen, dass in diesen Bestimmungen die Gründe, aus denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, abschließlich geregelt seien, sodass im Übrigen die Verhandlung öffentlich zu sein habe.

Für alle Zivilverfahren somit auch für den Amtshaftungsprozess ordnet § 172 Abs 2 ZPO an, dass das Gericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit ausschließen „kann“ (gemeint: auszuschließen hat: 9 ObA 120/89), wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreits Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen. Der dort verwendete Begriff des „Familienlebens“ wird vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK in der Rechtslehre dahin verstanden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit auch dann gerechtfertigt ist, wenn es ganz allgemein der Schutz des Privatlebens einer Prozesspartei (oder eines Dritten) verlangt (vgl nur Schragel aaO § 172 ZPO Rz 9). Für den Amtshaftungsprozess wird die erwähnte Norm der ZPO durch § 13 Abs 2 AHG ergänzt. Danach ist die Öffentlichkeit der Verhandlung auf Antrag einer Partei auch dann iSd § 172 ZPO auszuschließen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das (im Amtshaftungsprozess aufgehobene) Amtsgeheimnis gedeckt wären.

Dass die genannten gesetzlichen Voraussetzung für den Ausschluss der Öffentlichkeit im vorliegenden Verfahren gegeben wären, wird in den Rekursen nicht nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sich die weiteren breit ausgeführten Abgrenzungsfragen gar nicht stellen. Schon in erster Instanz hatten die Beklagte und die Nebenintervenienten ihre Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr knapp damit begründet, dass es bei den folgenden Einvernahmen einerseits um „sensible Patientendaten“ gehe, die unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fielen, andererseits auch um „Betriebsinterna im Dienstablauf des Krankenhauses“ die ansonsten unter das Amtshaftungsgeheimnis fielen. Im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren weist die Beklagte darauf hin, dass zuerst die Klägerin und in der Folge auch die Beklagte und die Nebenintervenientin „vertrauliches Datenmaterial“ bzw „vertrauliche Patientendaten“ vorgelegt hätten, die in einem öffentlichen Gerichtsverfahren nicht publik gemacht werden dürften. Die Nebenintervenienten sprechen von patientenbezogenen sensiblen Daten bzw von Gesundheitsdaten, die geheimgehalten werden sollten. Im vorliegenden Verfahren seien solche Daten durch die Vorlage von Operationsberichten bzw Namens und Diagnosenennung öffentlich genannt worden. Es seien sowohl betriebsinterne Abläufe im Krankenhaus und bei der Erstnebenintervenienin als auch konkrete Patientendaten besprochen worden. Der einzige Weg, um zu verhindern, dass diese Informationen eine breite Öffentlichkeit erfahren, sei der Ausschluss der Öffentlichkeit gewesen.

Abgesehen davon, dass mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht aufgezeigt wird, welche konkreten Daten individualisierbarer Patienten bzw welche einem allfälligen Amtsgeheimnis unterliegenden Abläufe im Rahmen der mündlichen Streitverhandlung insbesondere bei der Beweisaufnahme zur Sprache gekommen sind, wird lediglich auf das nach Darstellung der Rekurswerber tatsächlich stattgefundene Geschehen verwiesen, bei dem aber besondere Zurückhaltung schon deshalb nicht erforderlich war, weil das Erstgericht ja die Öffentlichkeit ausgeschlossen hatte. In keiner Weise dargelegt wird mit den Rekursausführungen aber, dass der gesetzliche Tatbestand von § 172 Abs 2 ZPO bzw § 13 Abs 2 AHG, der voraussetzt, dass Tatsachen des „Familienlebens“ bzw sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckte Tatsachen erörtert werden müssen , erfüllt wäre. Auch wenn die Parteien und die Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz Urkunden vorgelegt haben, aus denen geheimzuhaltende „Patientendaten“ ersichtlich waren, ist doch nicht erkennbar, warum es unbedingt erforderlich gewesen sein sollte, im Zuge der Erörterung und Beweisaufnahme diese Daten auch in einer Weise personenbezogen zu nennen, dass sie einer anwesenden Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangten.

Hauptgegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf der Klägerin, sie sei einer massiven Mobbing Kampagne in der Abteilung ausgesetzt gewesen und dabei insbesondere vom anspruchsvollen Operationsprogramm ausgeschlossen, bei der Patientenbetreuung behindert und ausgegrenzt und im Bereich Lehre und Forschung behindert worden. Auch wenn in diesem Zusammenhang von den Prozessbeteiligten Unterlagen mit „Patientendaten“ vorgelegt worden sind, hätte eine Erörterung bzw Beweisaufnahme zu den verfahrensrelevanten Themen die Nennung der jeweils betroffenen Patientennamen wohl kaum vorausgesetzt. Im Zusammenhang mit Operationsplänen hätte man sich ohne Weiteres auf die Nennung von Kalendertagen und Tageszeiten allenfalls verbunden mit dem jeweiligen Krankheitsbild beschränken können. Dass die konkrete Identität einzelner Patienten für die Entscheidungsfindung von Bedeutung gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wäre es an den Rekurswerbern gewesen, besondere Umstände aufzuzeigen, aus denen es im vorliegenden Verfahren doch unabdingbar notwendig gewesen wäre, die Identität von Patienten offen zu legen.

Auf die in erster Instanz für den Ausschluss der Öffentlichkeit ins Treffen geführte Argument, es sollten Betriebsinterna im Dienstablauf des Krankenhauses, die ansonsten unter das Amtsgeheimnis fielen, nicht offenbar werden, kommen nur die Nebenintervenienten in ihrem Rekurs zurück. Sie führen auch dort ohne jede Konkretisierung lediglich aus, im Zuge des Verfahrens seien betriebsinterne Abläufe im Krankenhaus sowie bei der Erstnebenintervenientin (insbesondere hinsichtlich Dienstplangestaltung, Finanzierungen ...) „besprochen worden“. Auch hier bleibt völlig offen, inwieweit es sich dabei um dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen handeln könnte und warum die Offenlegung geheimzuhaltender Tatsachen notwendig gewesen wäre, um den strittigen Sachverhalt klären zu können.

Die Klägerin hat (nur) in ihrer Rekursbeantwortung zum Rekurs der Nebenintervenienten auf dessen mangelnde Zulässigkeit hingewiesen. Sie hat damit im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels obsiegt, weshalb ihr gemäß § 50 Abs 1, § 48 Abs 1 ZPO der Ersatz ihrer damit verbundenen Kosten zusteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00154.14Z.1127.000