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OGH vom 30.01.1997, 2Ob2431/96f

OGH vom 30.01.1997, 2Ob2431/96f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** s. r.o. *****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei E***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen DM 268.500 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 167/96t-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde am dem Beklagtenvertreter zugestellt. Die am zur Post gegebene außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde an den Obersten Gerichtshof gerichtet, wo sie am einlangte. Dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übersendet, wo es am einlangte. Da das Rechtsmittel beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre (§ 505 Abs 1 ZPO), sind die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RZ 1990/109; EF 49.410; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 126 mwN), weshalb der der für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels maßgebende Tag ist. An diesem Tag war aber die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen.

Fundstelle(n):
HAAAD-39555