OGH vom 30.05.2000, 5Ob134/00t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Youssef Y*****, vertreten durch Mag. Johann Georg F*****, gegen den Antragsgegner Willibald W*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 7 R 176/99z-6, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die Bestätigung einer die Anrufung des Gerichtes zurückweisenden Entscheidung nicht gilt (MietSlg 47.464), bleibt doch gemäß § 37 Abs 16 MRG die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zu beachten (MietSlg 45.73; MietSlg 46.477 ua). Diese führt zur Unzulässigkeit des gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses, weil die angefochtene Entscheidung vorhandenen Leitlinien der Judikatur folgt:
Selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind nicht durch eine Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes nach § 40 Abs 1 MRG, sondern bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen (zuletzt immolex 1999, 199/120 mwN, insbesondere MietSlg 26/1; MietSlg 34.518 und VwSlg 13728 A/1992). Um eine solche handelt es sich auch, wenn die Schlichtungsstelle - wie hier - einen auf § 69 AVG gestützten Antrag, ein rechtskräftiges abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach §§ 37 Abs 1 und 39 MRG wieder aufzunehmen, zurück- oder abgewiesen hat.