OGH vom 15.03.2001, 6Ob209/00d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl T*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Flugsportverein F*****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 49/00a-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 22 Cg 151/99v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.725 S (darin enthalten 2.287,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der beklagte Verein betreibt auf von ihm gepachteten Grundstücken einen Zivilflugplatz. Die der Liegenschaft des Klägers zugehörenden Grundstücke Nr. 899/1 und 899/2 der KatGem H***** liegen im südlichen Anflugsektor des Flugplatzes.
Die Zivilflugplatz-Bewilligung wurde dem Beklagten mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , die Bewilligung zu einer Erweiterung mit Bescheid vom und die Betriebsaufnahmebewilligung mit Bescheid vom erteilt. In der dem Bewilligungsbescheid vorangehenden Verhandlung wurde unter Bezugnahme auf § 56 Abs 4 der Zivilflugplatz-Verordnung (ZFV), BGBl 71/1962, festgehalten, dass die Anflugsektoren in einer Länge von 2 km frei von Hindernissen zu bleiben haben, dies unter Bedachtnahme einer 5 %-igen Neigung der Anflugfläche. Eine Sicherheitszone gemäß § 86 Luftfahrtgesetz (LFG) wurde nicht verordnet. Der Flugplatz ist für Motorflugzeuge bis zu 2 Tonnen maximalem Abfluggewicht zugelassen. Gängige einmotorige Flugzeuge können dort problemlos starten und landen. Der Flugplatz wird, sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen, ganzjährig benützt. Der Schwerpunkt des Betriebes liegt im Frühjahr, Sommer und Herbst. Diese Art der Benützung erfolgt seit mehr als 30 Jahren. Auch der südliche Anflugsektor wird seit über 30 Jahren, insbesondere von Mitgliedern des beklagten Vereins, mit Motor- und Segelflugzeugen für Starts und Landungen genützt, wobei in einer Höhe zwischen 21 m und 50 m, allenfalls höher, geflogen wird.
Am veranlasste der Kläger die Aufstellung eines etwa 28 m über dem Erdboden aufragenden Maibaumes im Bereich des Anflugsektors. Der Beklagte war deshalb mit einer gegen den Kläger und dessen an der Aufstellung des Maibaumes mitwirkenden Ehefrau gerichteten Besitzstörungsklage erfolgreich.
Der Kläger stellte zuletzt folgende Haupt- und Nebenbegehren:
1. Eine individuelle Dienstbarkeit zu Gunsten der beklagten Partei zur Benützung des Luftraumes über den Grundstücken 899/1 und 899/2 ..., nach der ihr ein Anspruch gegenüber dem Kläger als Eigentümer der Grundstücke 899/1 und 899/2 zustehe, keine Hindernisse zu errichten, die in den Anflugsektor hineinragen, bestehe nicht;
2. die beklagte Partei sei gegenüber dem Kläger schuldig, ab sofort
gegenüber Ämtern und Behörden die Anmaßung einer individuellen
Dienstbarkeit im Sinne des Punktes 1. zur Benützung des Luftraumes
über den Grundstücken 899/1 und 899/2 ... zu unterlassen; hilfsweise:
1. eine individuelle Dienstbarkeit zu Gunsten der beklagten Partei
zur Benützung des Luftraumes über den Grundstücken 899/1 und 899/2
... bestehe nicht;
2. die beklagte Partei sei gegenüber dem Kläger schuldig, ab sofort gegenüber Ämtern und Behörden die Anmaßung einer individuellen Dienstbarkeit zur Benützung des Luftraumes über den Grundstücken 899/1 und 899/2 ... zu unterlassen.
Hiezu brachte er im Wesentlichen vor: In seiner Besitzstörungsklage habe der Beklagte behauptet, Rechtsbesitzer des Luftraumes über den Grundstücken des Klägers zu sein. Dem Beklagten komme aber kein individuelles Benützungsrecht zu, weil ohnehin gemäß § 2 LFG jeder Grundeigentümer die Benützung des über seinem Grund befindlichen Luftraumes zum Zwecke der Luftfahrt zu dulden habe. Dies bedeute aber andererseits keine Beschränkung des Klägers in der Benützung seiner Grundstücke. Er sei, wie sich aus § 85 LFG ergebe, beispielsweise auch berechtigt, dort einen Maibaum oder ähnliches aufzustellen, zumal für das Flugfeld keine Sicherheitszone verordnet worden sei. Dessen ungeachtet behaupte der Beklagte gegenüber Ämtern und Behörden, ihm würde ein individuelles Recht zustehen, dass die beiden Grundstücke des Klägers für von in den Anflugsektor ragenden Hindernissen frei bleiben. Der Beklagte nehme bloß einen Gemeingebrauch in Anspruch. Eine individuelle Dienstbarkeit sei auch nicht offenkundig, weil es für den Kläger unmöglich sei zu beurteilen, ob derjenige, der über seine Grundstücke fliege, den Gemeingebrauch oder ein individuelles Recht ausübe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klage sei unschlüssig, weil sich, folgend dem dort dargelegten Rechtsstandpunkt, aus der Legalservitut des § 2 LFG die Berechtigung zum Überfliegen der Grundstücke ergebe und der Kläger demnach nicht berechtigt sei, in dieses Recht einzugreifen oder es zu beschränken. Die Anflugsektoren hätten von Hindernissen frei zu bleiben. Der Flugplatz sowie die An- und Abflugkorridore seien seit über 30 Jahren regelmäßig benützt worden. Dies sei auch offenkundig gewesen. Der Kläger habe sich bis zum Aufstellen des Maibaumes nicht gegen diese Benützung gewehrt. Der Beklagte habe daher ein entsprechendes Benützungsrecht zum Überfliegen des Luftraumes über den Grundstücken des Klägers im Bereich der An- und Abflugkorridore ersessen. § 2 LFG beziehe sich, wie sich aus § 85 LFG ergebe, auf eine über den Start- und Landehöhen liegende Überflughöhe, sodass insoweit die Begründung einer privatrechtlichen Servitut und deren Ersitzung möglich sei. Hilfsweise werde aber das Bestehen einer Legalservitut eingewendet. Zudem sei die Rechtsausübung des Klägers schikanös.
Das Erstgericht wies sämtliche Begehren ab. Aus § 85 Abs 2 lit b iVm § 91 LFG über die Maximalhöhen für Hindernisse sei abzuleiten, dass lediglich in Höhenlagen über diesen Maximalhöhen Gemeingebrauch am Luftraum iSd § 2 LFG bestehe. Das Benützen des Luftraumes in einer Höhe von 21 bis 50 m zum Starten und Landen, also innerhalb des Schutzbereiches im Sinn des § 35 ZFV, erfolge daher nicht in Ausübung des Gemeingebrauches. Insoweit könne die Nutzung des Luftraumes über fremdem Grund als Dienstbarkeit ersessen werden. Die Voraussetzungen der Ersitzung seien hier zu bejahen. Andernfalls sei das Klagebegehren deshalb abzuweisen, weil schikanöse Rechtsausübung des Klägers vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die im § 2 LFG normierte Freiheit des Luftraumes sei hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestflughöhen dahin beschränkt, dass diese nur zum Zweck des Abfluges und der Landung unterschritten werden dürften. Das auch den Luftraum umfassende Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers (§ 297 ABGB) werde aber durch § 2 LFG nicht so weit eingeschränkt, dass ihm die Errichtung eines Bauwerkes verwehrt wäre. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die Mitglieder des beklagten Vereins ein Recht auf Benützung einer hindernisfreien Anflugfläche des Vereinsflugplatzes, somit ein außerhalb des Gemeingebrauches liegendes Recht, für sich und für den Verein in Anspruch genommen. Die bis auf 21 m Höhe heranreichenden Flugbewegungen seien objektiv erkennbar gewesen. Der Kläger hätte daraus auf die Inanspruchnahme des Rechtes auf Hindernisfreiheit schließen müssen. Da er über 30 Jahre diese Flugbewegungen hingenommen habe, habe der Beklagte im Sinn des § 479 ABGB das Recht erworben, dass der Kläger im Sinn des § 476 ABGB (verneinende = zur Duldung verpflichtende Dienstbarkeit) als Eigentümer der dienenden Liegenschaft die Errichtung von Hindernisse darstellenden Bauwerken zu unterlassen habe. Die Anmaßung einer derartigen Dienstbarkeit durch den Beklagten sei daher nicht unbefugt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage des Erwerbes einer Grunddienstbarkeit durch Benützung des Luftraumes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit der Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB ("actio negatoria") kann sich der Eigentümer gegen jeden unbefugten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (3 Ob 295/98y mwN). Die Klage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. Das Klagebegehren kann je nach den Verhältnissen des Falles auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut (aber nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache - 6 Ob 80/98b), auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung (gegen jeden Störer), auf Unterlassung künftiger Störungen (gegen jeden Störer) und auf Schadenersatz gerichtet sein (1 Ob 2003/96g; 3 Ob 295/98y mwN). Im Gesetz sind die einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten ist grundsätzlich noch keine Anmaßung und daher nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (1 Ob 2003/96g ua;
RIS-Justiz RS0106909). Eine solche Behauptung kann aber dann eine
Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB
darstellen, sodass auch ihre Unterlassung gefordert werden kann, wenn
vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung
eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist, wie etwa dann, wenn
die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber
einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten
Servitutsausübung für berechtigt hält (6 Ob 80/98b = MietSlg 50.040;
in diesem Sinne auch 3 Ob 295/98y = MietSlg 51.041).
Bei der gegen den Eigentümer des herrschenden Gutes gerichteten Eigentumsfreiheitsklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012155). Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Gegen ihn - im Wesentlichen wohl Mieter oder Pächter der herrschenden Liegenschaft - ist aber im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der freilich als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste (6 Ob 80/98b).
Aus den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass Punkt 2. sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens schon deshalb abzuweisen war, weil das Unterlassen der Behauptung gegenüber "Ämtern und Behörden" begehrt wurde, von denen eine faktische Störungshandlung der Natur der Sache nach aber gar nicht drohen kann. Das Unterlassungsbegehren beschränkt sich darauf, dem beklagten Verein eine bloße Meinungsäußerung über die Rechtslage und den Vortrag eines Prozessstandpunktes zu verbieten. Ein daraus resultierender unberechtigter Eigentumseingriff Dritter ist nicht zu erwarten; dies wird auch gar nicht behauptet. Demnach erweist sich Punkt 2. des Haupt- wie auch des Eventualbegehrens als jedenfalls verfehlt.
Mangels eines im Sinn des § 523 ABGB relevanten Eigentumseingriffes einer bloßen Behauptung, ein bestimmtes Nutzungsrecht zu haben, kommt eine allein auf diese Behauptung gegründete Eigentumsfreiheitsklage nicht in Betracht. Das Feststellungsbegehren (jeweils Punkt 1. des Haupt- und des Eventualbegehrens) leitet der Kläger nicht aus der fehlenden Berechtigung der Mitglieder und Gäste des Beklagten ab, seine Grundstücke zu überfliegen, meint er doch vielmehr, dass ihnen ein solches Recht ohnehin von Gesetzes wegen gemäß § 2 LFG zustehe. Er setzt sich mit seiner Klage nicht gegen das Überflugrecht selbst zur Wehr, sondern es reduzieren sich seine Ausführungen auf die Abwehr der Behauptung des Beklagten, einen Privatrechtstitel hiefür (gemäß Punkt 1. des Hauptbegehrens: einschließlich des Rechtes auf Hindernisfreiheit des An- und Abflugsektors ab der entsprechend geringen Flughöhen) ersessen zu haben. Er wendet sich somit mit seinen Feststellungsbegehren in Wahrheit ebenfalls nur gegen die Rechtsberühmung, die für sich allein aber, wie bereits ausgeführt, ein auf § 523 ZPO gestütztes Begehren nicht zu begründen vermag. Dazu kommt, dass die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Start- und Landezwecken, sofern daran nicht ohnehin eine sogenannte Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren wäre, dient ein solches Recht doch gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. Der beklagte Verein ist aber weder Grundeigentümer - sondern bloß Pächter - noch finden sich entgegen der Vermutung des § 479 ABGB für das Vorliegen einer regelmäßigen Dienstbarkeit (Hofmann in Rummel I3, Rz 2 zu § 479 ABGB mwN) Anhaltspunkte für eine unregelmäßige Servitut bloß zu Gunsten des beklagten Vereins. Da eine als negative Feststellungsklage formulierte Eigentumsfreiheitsklage nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache in Betracht kommt (6 Ob 80/98b), bedarf es daher hier auch aus diesem Grund des Nachweises eines Feststellungsinteresses im Sinn des § 228 ZPO.
Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Bejahung des Feststellungsanspruches ist nach einhelliger Meinung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (1 Ob 542/92 = EFSlg 69.858 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 zu § 228 mwN).
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet (RS0038974), wobei gleichgültig ist, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist oder ob bei richtiger Beurteilung von vorne herein feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (RS0039096; Rechberger/Frauenberger aaO Rz 8 mwN). Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, wobei es genügt, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (SZ 58/12; 1 Ob 542/92 = EFSlg 69.854 mwN).
Allein durch die dem Klagebegehren in diesem Verfahren entgegengehaltenen (Prozess-)Behauptungen des Beklagten, eine Dienstbarkeit des Überfliegens der Grundstücke des Klägers in niedriger Höhe zum Zweck des Startens und Landens und damit der Hindernisfreiheit ersessen zu haben - bzw ein solches Recht von einer ersessenen Grunddienstbarkeit des Verpächters ableiten zu können - stellt eine solche das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage rechtfertigende Rechtsberühmung nicht dar, weil diese über den Anlassfall nicht hinauswirkt. Es ist nicht zu erkennen, welche Vorteile der Kläger aus dem Feststellungsbegehren gegenüber einem (gegen das Überfliegen gerichteten) Unterlassungsbegehren ziehen könnte, sollte dem Beklagten tatsächlich kein Überflugrecht (auch in niedriger Höhe) zustehen.
Dass der Kläger das Aufstellen von Masten und ähnlichen Störungshandlungen im Bereich der im Bescheid (bzw in dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Plan) vom als An- und Abflugkorridore festgelegten Flächen zu unterlassen hat, wurde bereits im Endbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom , 2 C 823/99t, zumindest hinsichtlich des Grundstückes 899/1 des Klägers bindend ausgesprochen. Mit der begehrten Feststellung, dass dem Beklagten kein Recht auf Hindernisfreiheit zustehe, könnte er daher eine Exekutionsführung bei neuerlichem Aufstellen von Hindernissen auf diesem Grundstück im Anflugsektor nicht verhindern. Schon deshalb ist ein rechtliches Interesse an der betreffenden Feststellung zumindest insoweit, als es sich auf das im Endbeschluss angeführte Grundstück 899/1 bezieht, zu verneinen.
Dazu kommt, dass das Besitzstörungsverfahren auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes beschränkt ist und Titel und Redlichkeit des gestörten Besitzes nicht geprüft werden. Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird nicht entschieden (§ 457 ZPO;§ 339 ABGB). In der im Besitzstörungsverfahren aufgestellten Behauptung des hier beklagten Vereins - unter anderem auch - wegen der mehr als 30-jährigen Ausübung des Flugsportes unter Verwendung des Flugplatzes zum An- und Abfliegen seitens seiner Mitglieder Rechtsbesitzer dieses durch das Aufstellen eines Mastens gestörten Rechtes zu sein, kann daher keine den Kläger gefährdende Rechtsberühmung einer ersessenen Dienstbarkeit liegen.
Abgesehen von den Hinweisen des Klägers, der beklagte Verein habe sich eines entsprechenden privatrechtlichen Titels im vorliegenden Verfahren und im genannten Besitzstörungsverfahrens berühmt, fehlt es am konkreten Vorbringen, vor welchen "Ämtern und Behörden" und in welchem Zusammenhang sich der Beklagte sonst noch eines solchen Privatrechtes berühmt habe. Es fehlt damit zugleich auch jeglicher Hinweis, dass und warum der Kläger in seiner Rechtsposition durch eine derartige Berühmung im aufgezeigten Sinn gefährdet sein könnte.
Da der Kläger das Überflugrecht der Mitglieder und Gäste des Beklagten gar nicht bestritten hat und selbst der Ansicht ist, dass ihnen ein solches nach § 2 LFG jedenfalls zusteht, ist Punkt 1. des Eventualbegehrens auch schon deshalb mangels rechtlichen Interesses verfehlt, weil es nur die für den Kläger ohne erkennbare Auswirkungen bleibende Lösung der Rechtsfrage betrifft, auf welchen Titel (Gesetz oder Ersitzung) sich die Überflugberechtigung gründet.
Das Feststellungsbegehren ist daher sowohl in seiner Formulierung gemäß Punkt 1. des Hauptbegehrens als auch im Sinne des Punktes 1. des Eventualbegehrens mangels eines Feststellungsinteresses unberechtigt. Die die Klage insgesamt abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher schon aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.