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OGH vom 29.01.2019, 2Ob243/18a

OGH vom 29.01.2019, 2Ob243/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** F*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei W***** P*****, vertreten durch Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 25.000 EUR sA, im Verfahren über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 154/18i-23, mit welchem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz vom , GZ 31 Cg 3/18d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 25.000 EUR und beantragt zur Sicherung dieser Geldforderung, der Beklagten die Belastung oder Veräußerung eines Liegenschaftsanteils zu verbieten (§ 379 Abs 3 Z 5 EO).

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisonsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs der Beklagten, den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

1. Nach § 402 Abs 4 iVm § 78 EO ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Sicherungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Anderes gilt gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO nur bei einer nachträglichen Zulassung nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO.

2. Für den Wert des Entscheidungsgegenstands ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich der Wert der zu sichernden Forderung maßgebend (2 Ob 158/16y). Dieser beträgt hier 25.000 EUR. Daher hat der Rechtsmittelwerber nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO beim Rekursgericht die Abänderung des Zulassungsausspruchs zu beantragen; mit diesem Antrag ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. Der Oberste Gerichtshof ist nur zur Entscheidung befugt, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs nachträglich zulässt; das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet und vom Erstgericht unmittelbar vorgelegt wird (RISJustiz RS0109620).

3. Aus diesem Grund sind die Akten dem Erstgericht zur Durchführung des Verfahrens nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zurückzustellen. Es obliegt der Beurteilung durch die Vorinstanzen, ob sie das Vorbringen des Revisionsrekurses als ausreichend im Sinn dieser Bestimmungen ansehen oder ob sie insofern eine Verbesserung für erforderlich halten (RISJustiz RS0109620 [T2]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00243.18A.0129.000

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Fundstelle(n):
KAAAD-39502