OGH vom 14.02.1951, 1Ob725/50
Norm
Rechtsanwaltsordnung § 28 lith;
Kopf
SZ 24/39
Spruch
Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit. h RAO. begrundet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes.
Entscheidung vom 14. Feber 1951, 1 Ob 725/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Mit Beschluß vom hat das Erstgericht die Klage wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgerichte die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.
Gegen diesen Beschluß hat die beklagte Partei Revisionsrekurs erhoben.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beklagte war bisher vom Rechtsanwalt Dr. Alexander K. vertreten. Der Revisionsrekurs ist von Rechtsanwalt Dr. Franz Kl. unterfertigt, der von der Rechtsanwaltskammer als Vertreter des Dr. K. bestellt worden ist, da letzterer mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom zur Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden ist. Die Bestellung zum Vertreter durch die Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 lit. h RAO. begrundet aber noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes. Da Dr. Franz Kl. keine Vollmacht des Beklagten vorgelegt hat, wurde ihm vom Erstgericht mit Beschluß vom auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes die Vorlage einer Vollmacht des Beklagten binnen 8 Tagen aufgetragen. Diesem Auftrag ist er jedoch nicht nachgekommen. Mangels Nachweises der Bevollmächtigung durch den Beklagten war Dr. Franz Kl. nicht befugt, im Namen des Beklagten den Revisionsrekurs zu erheben. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und war zurückzuweisen. Daß das Erstgericht in seinem Auftrag vom den Beisatz aufgenommen hat, bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist werde Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen, ist bedeutungslos, da eine solche Vermutung der Rücknahme im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Fundstelle(n):
VAAAD-39371