Suchen Hilfe
OGH 19.10.2006, 3Ob138/06z

OGH 19.10.2006, 3Ob138/06z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Gewährung der Bucheinsicht (§ 354 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 472/05y-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom , GZ 6 E 3317/05v-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung um einen Bewertungsausspruch übermittelt.

Text

Begründung:

Der betreibende Gläubiger ist Gesellschafter einer GmbH, die auf Grund des Exekutionstitels dem Betreibenden in bestimmter, näher bezeichneter Weise Einsicht in ihre Handelsbücher etc. zu gewähren hat.

Das Erstgericht bewilligte dem Betreibenden gegen die verpflichtete GmbH antragsgemäß die Exekution nach § 354 EO. Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung ist die vom Erstgericht bewilligte und von der zweiten Instanz abgelehnte Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei beim Landes- als Handelsgericht Innsbruck eingebrachte Wiederaufnahmsklage zu dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Titelverfahren AZ 62 Fr 1330/02m. Der zweitinstanzliche Beschluss enthält keinen Bewertungsausspruch, wohl aber den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das gegen diesen Beschluss gerichtete als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der verpflichteten Partei kann derzeit nicht getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, wenn er nicht ausschließlich in eine Geldbetrag besteht - was hier zweifellos nicht der Fall ist -, 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Nach stRsp hat eine Bewertung zu unterblieben, wenn der Streitgegenstand keinen Geldwert hat. Für die Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist idR der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt (3 Ob 302/99d u.a.; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25).

Ein solcher Wert kann dem Titelverfahren nicht entnommen werden. Das Firmenbuchverfahren ist ein Außerstreitverfahren.. Handelt es sich in einem solchen Verfahren um einen nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand oder hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, so bedarf es keines Bewertungsausspruchs (§ 59 Abs 2 AußStrG). Firmenbuchsachen betreffen im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 203/01y = ecolex 2002, 436; RIS-Justiz RS0110629 [T2]; G. Kodek in G.

Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 223); anderes gilt

richtigerweise etwa für die Eintragung eines Haftungsausschlusses

oder die der Erhöhung des Stammkapitals (Kodek aaO Rz 224 mwN

zweitinstanzlicher Entscheidungen). Nun ist zwar der Anspruch des

Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Bucheinsicht (§ 22 Abs 2

und § 93 Abs 4 GmbHG) im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen

(stRsp, zuletzt 6 Ob 182/06t; RIS-Justiz RS0060104), die vom Gericht

verfügte Bucheinsicht ist aber ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss

(6 Ob 215/97d = SZ 70/157; 6 Ob 222/01t); die Exekution erfolgt zur

Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 354 EO (3 Ob 77/95 = SZ

68/153; 3 Ob 2012/96w = MuR 1996, 193 [Walter] = ecolex 1997, 262 =

RPflE 1997/16; 3 Ob 2027/96a = ecolex 1997, 262 = GesRZ 1997, 193 =

WBl 1996, 459; RIS-Justiz RS0004474; Höllwerth in

Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 18 mwN). Im

Exekutionsverfahren gilt nun nicht die Vorschrift des § 59 Abs 2

AußStrG, sondern maßgeblich sind die Vorschriften des § 78 EO iVm §

528 Abs 2 ZPO, wonach es auf einen vermögensrechtlichen

Entscheidungsgegenstand ankommt, der nicht ausschließlich in einem

Geldbetrag besteht, um die Pflicht zur Bewertung auszulösen.

Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist der Inbegriff der ihm zustehenden Rechte und Pflichten; die Rechte bestehen aus Herrschafts-, Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten, die Pflichten sind meist finanzieller Natur und betreffen die Aufbringung der Stammeinlage, die Einzahlung geforderter Nachschüsse usw.; die Rechte bestimmen sich regelmäßig nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage (§ 75 Abs 1 GmbHG; Stimmrecht, Minderheitsrecht), zum Teil aber auch nach der geleisteten Stammeinlage (Dividendenanspruch; Liquidationsquote) oder unabhängig von der Beteiligung (Teilnahme-, Auskunfts-, Anfechtungsrechte; 6 Ob 27/95 = SZ 68/185). Im GmbH-Recht vertritt der Oberste Gerichtshof seit der Leitentscheidung 6 Ob 17/90 (= SZ 63/150 = EvBl 1990/170 = RdW 1991, 14 = GesRZ 1990, 222 = ecolex 1991, 25 [Thiery] und der folgenden Rsp (6 Ob 323/98p, 6 Ob 245/99 u.v.a.; RIS-Justiz RS0060098) die Ansicht, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte (6 Ob 72/05i in diesem Akt) nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte (6 Ob 210/99x = RdW 2000, 155). Auch wenn seine Information nicht ausschließlich dazu dienen mag, damit der Gesellschafter der GmbH Vermögensansprüche geltend machen kann, dient diese Information jedenfalls auch dazu. Der Informationsanspruch des Gesellschafters auf Bucheinsicht in der Form eines Individualrechts zur Ausübung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Herrschaftsrechte (Kontrolle der Geschäftsführung; allenfalls Weisungsrecht) sowie der Vermögensrechte (Gewinnbeteiligung) auch bei aufrechter Mitgliedschaft des Gesellschafters führen zwangsläufig dazu, diesen Anspruch als vermögensrechtlichen zu beurteilen. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass in den Verfahren, die der erkennende Senat zu 3 Ob 2012/96w und 3 Ob 2027/96a (Vollstreckung einer Bucheinsicht nach § 354 EO) zu beurteilen hatte, vom Rekursgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit den Betrag von 50.000 S übersteigend vorgenommen wurde.

Daraus ergibt sich: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgericht; der bloße Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels kann diesen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Es liegt somit hier im Exekutionsverfahren ein Entscheidungsgegenstand mit Geldwert vor, weshalb das Rekursgericht einen Ausspruch über diesen zu machen gehabt hätte.

Um ihm die Ergänzung seiner Entscheidung in diesem Sinn zu ermöglichen, sind ihm die Akten zu übermitteln. Das weitere Gang des Verfahrens wird von diesem Ausspruch abhängen, richtet sich doch die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung und allenfalls dessen Qualität (außerordentlicher Revisionsrekurs oder ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO). Nur im Fall eines zulässigen Rechtsmittels wären die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Gewährung von Bucheinsicht (§ 354 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 472/05y-18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , AZ 4 R 472/05y, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom , GZ 6 E 3317/05v-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der betreibende Gläubiger ist Gesellschafter einer GmbH, die auf Grund des Exekutionstitels dem Betreibenden in bestimmter, im Titel näher bezeichneter Weise Einsicht in ihre Handelsbücher etc. zu gewähren hat.

Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger gegen die verpflichtete Partei antragsgemäß die Exekution nach § 354 EO. Die verpflichtete GmbH brachte gegen den Exekutionstitel eine „Wiederaufnahmsklage" ein und beantragte die Aufschiebung der Exekution gem § 42 Abs 1 Z 2 EO. Nach Abschluss des Titelverfahrens sei hervorgekommen, dass der betreibende Gläubiger zum Nachteil der verpflichteten Partei strafbare Handlungen begangen habe. Er habe als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft kridaträchtige Handlungen zum Nachteil der verpflichteten GmbH vorgenommen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er die ihm nunmehr im Rahmen der Bucheinsicht zugänglichen Informationen rechtsmissbräuchlich verwende bzw. an andere weitergebe. Es drohe ihr daher ein unwiederbringlicher, zumindest aber ein schwer ersetzbarer Nachteil.

Das Erstgericht schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage auf.

Das Rekursgericht wies dagegen über Rekurs des betreibenden Gläubigers den Antrag auf Aufschiebung ab, sprach (nachträglich) aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die „Wiederaufnahmsklage" habe keine Aussicht auf Erfolg. Auf das Verfahren, dessen Wiederaufnahme die verpflichtete GmbH anstrebe, sei das Außerstreitgesetz in der Fassung BGBl I 2003/111 anzuwenden (gemeint wohl: noch nicht anzuwenden). Eine dem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechende Regelung sei darin nicht enthalten. Die zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage seien nicht analog anzuwenden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 42 Abs 1 Z 2 EO kann die Aufschiebung der Exekution auf

Antrag angeordnet werden, wenn in Bezug auf den Exekutionstitel die

Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird. Die Aufschiebung der

Exekution darf nur dann bewilligt werden, wenn die Aktion des

Aufschiebungswerbers, die auch den Aufschiebungsgrund bildet, nicht

mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist (3 Ob 2142/96p = EFSlg

82.346, 3 Ob 4/97b = SZ 70/77, je mwN; RIS-Justiz RS0103124; Jakusch

in Angst, EO, § 42 Rz 66; Deixler-Hübner in

Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 20).

Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind in Verfahren außer Streitsachen, auf die noch nicht das neue AußStrG (BGBl I 2003/111), das in § 73 eine den Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage nachgebildete Regelung enthält, sondern noch das AußStrG 1854, in dem eine solche an sich fehlt, anzuwenden ist, die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens analog heranzuziehen (Rkv 1/98 u.a.; zuletzt 6 Ob 175/06p mwN; RIS-Justiz RS0110301). Die Einbringung eines Wiederaufnahmsantrags ist im vorliegenden Fall daher entgegen der Ansicht der zweiten Instanz zulässig. Dies wurde inzwischen auch bereits vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom , AZ 6 Ob 175/06p, zu der den Aufschiebungsgrund im vorliegenden Fall bildenden, als Wiederaufnahmsantrag gewerteten Wiederaufnahmsklage ausgesprochen. Die Aufschiebung der Exekution kann daher nicht aus den vom Rekursgericht herangezogenen Gründen verweigert werden. Allerdings hat eine Exekutionsaufschiebung gemäß § 44 Abs 1 EO zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil verbunden wäre. Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit konkret behauptet und erfoderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch unmittelbar aus dem tatsächlichen Vorbringen erhellen (RIS-Justiz RS0001666; Deixler-Hübner aaO § 44 Rz 1). Zwar behauptete die verpflichtete Partei, bereits vor Abschluss des Titelverfahrens durch strafbare, kridaträchtige Handlungen des betreibenden Gläubigers, die dieser im Rahmen seiner Funktionen bei einer anderen Gesellschaft, mit der die verpflichtete Partei Geschäftskontakte gepflogen habe, geschädigt worden zu sein. Konkretes Vorbringen, worin der zumindest schwer ersetzbare Vermögensnachteil liegen soll, wurde nicht erstattet. Damit wird aber eben noch kein Vermögensnachteil behauptet, der der verpflichteten Partei durch den Vollzug der Bucheinsicht entstehen würde, noch weniger aber, weshalb ein solcher Schaden nicht oder nur schwer durch eine Geldleistung ersetzbar wäre. Von einem offenkundigen, Nachteil kann aber ebenfalls keine Rede sein, soll dem betreibenden Gläubiger doch lediglich Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt werden, was für sich allein keine Schädigung bedeuten kann.

Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn die Aufschiebungswerberin entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen (Jakusch aaO § 44 Rz 2). Weshalb vom betreibenden Gläubiger kein Ersatz für allenfalls entstehende Vermögensnachteile zu erlangen ist, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Der Aufschiebungsantrag ist daher mangels der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO abzuweisen.

Da die Einbringung eines neuen oder die Ergänzung eines bereits eingebrachten, formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig ist (RIS-Justiz RS0036673), ist der Nachtrag zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ÖJZ-LS 2007/7 = ecolex 2007/79 S 187 - ecolex 2007,187 = RdW 2007/318
S 291 - RdW 2007,291 = RPflE 2007/31 = AnwBl 2009,8 = HS 37.114 = HS
37.468
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00138.06Z.1019.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-39370