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OGH vom 07.07.1971, 5Ob132/71

OGH vom 07.07.1971, 5Ob132/71

Norm

ABGB § 485;

ABGB § 847;

ABGB § 848a;

Kopf

SZ 44/110

Spruch

Interessengegensätze hinsichtlich der Ausübung einer Dienstbarkeit, die sich aus der Teilung des herrschenden Gutes ergeben, sind vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach § 848a ABGB zu regeln. Der Eigentümer eines von der Teilung nicht berührten Grundstücks hat nur Anspruch darauf, daß sein Recht durch die Teilung nicht geschmälert, seine Belastung durch sie nicht vermehrt wird

(KG Wels R 405/70; BG Wels TZ 3659/70)

Text

Ob der zunächst dem Ignaz und der Anna K gleichteilig gehörigen Liegenschaft EZ X mit der Bezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U" war in COZ 1 auf Grund eines Tauschvertrages vom die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 nach P XI dieses Vertrages zugunsten des Grundstückes 235, eingetragen in EZ Y dieses Grundbuches, einverleibt. In COZ 2 der Liegenschaft EZ X war auf Grund des Servitutsbestellungsvertrages vom bzw die das Grundstück 237 belastende Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z einverleibt.

Ob der dem Alois und der Rosina G je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ Y ist in A 2 OZ 2 das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 der EZ X zugunsten des Grundstückes 235 ersichtlich gemacht.

Mit Beschluß des BG Wels vom , TZ 2096/56 wurde das Grundstück 235 der EZ Y in die Grundstücke 235/1 und 235/2 geteilt. Das Grundstück 235/2 wurde aus dieser Grundbuchseinlage lastenfrei abgeschrieben, hierfür die neue Einlagezahl 231 eröffnet und ob dieser die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Ehegatten Franz und Klara B je zur Hälfte bewilligt. In A 2 OZ 16 der Grundbuchseinlage EZ Y ist auf Grund des Lageplans vom und des Kaufvertrages vom die Teilung der Grundstücke Nr 235/1 und 236 in diese und näher bezeichnete Trennstücke sowie unter Mitübertragung des in A 2 OZ 2 angeführten Rechtes die lastenfreie Abschreibung dieser Trennstücke und ihre Zuschreibung zur Liegenschaft EZ XX in Vereinigung mit dem Grundstück 235/2 ersichtlich gemacht. In der dem Franz und der Klara B je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ XX mit dem Grundstücke 235/2 ist auf Grund des Beschlusses des BG Wels vom , TZ 1586/66 in A 2 OZ 3 die Zuschreibung der von der EZ Y lastenfrei, jedoch unter Mitübertragung des Redites A OZ 4 abgeschriebenen, näher bezeichneten Trennstücke aus der Parzelle 235./1 und 236 und die Vereinigung dieser Trennstücke mit dem Grundstück 235/2 sowie in OZ 4 das auf Grund des Beschlusses desselben Gerichtes vom , TZ 3064 von der Liegenschaft EZ V hierher übertragene Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr 237 der EZ X zugunsten des Grundstückes Nr 235 ersichtlich gemacht.

Aus der Grundbuchseinlage der EZ X ist kein Hinweis auf die Teilungen des hinsichtlich der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 herrschenden Grundstückes 235 zu entnehmen.

Mit Löschungserklärung vom erteilten Alois und Rosina G als Eigentümer der Liegenschaft EZ Y ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der zugunsten des Grundstückes 235 einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237.

Mit Kaufvertrag vom erwarben Walter und Helga B je zur Hälfte von den Ehegatten Ignaz und Anna K die der Liegenschaft EZ X zugeschriebenen Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Übernahme der in COZ 2 der Liegenschaft EZ X einverleibten, das Grundstück 237 belastenden Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z, sonst jedoch lastenfrei.

Unter Vorlage des Kaufvertrages vom , der Löschungserklärung des Alois und der Rosina G vom und anderer Urkunden beantragten nunmehr Ignaz und Anna K sowie Walter und Helga B,

1. bei der Liegenschaft EZ X a) die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zugunsten des Grundstückes 235 der EZ Y und b) in der in BOZ 5 angemerkten Rangordnung unter Mitübertragung der in COZ 2 einverleibten Dienstbarkeit die Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Mitübertragung der Liegenschaftsbezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U", c) die Löschung dieser zuletzt genannten Liegenschaftsbezeichnung;

2. die Eröffnung der neuen EZ Y für die unter Z 1 lit b vorgenannten Grundstücke und die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Walter und Helga B ob dieser neuen Grundbuchseinlage sowie

3. bei der Liegenschaft EZ Y die Löschung der Ersichtlichmachung des Geh- und Fahrtrechtes AOZ 2.

Das Erstgericht bewilligte die beantragten Grundbuchshandlungen. Gegen P 1 lit a und b sowie P 2 und 3 dieses Beschlusses erhoben Franz und Theresia B als Eigentümer der Liegenschaft EZ XX Rekurs, dem die zweite Instanz teilweise Folge gab.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß ob der Liegenschaft EZ X.

1. die Teilung des zu COZ 1 herrschenden Grundstückes 235 in das Grundstück 235/1 der Liegenschaft EZ Y und in das Grundstück Nr 235/2 der Liegenschaft EZ XX angemerkt wurde;

2. die Einverleibung der Löschung der in COZ I zugunsten des Grundstückes 235/1 der EZ Y einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 bewilligt wurde.

Dagegen wurde das Mehrbegehren der Antragsteller, die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 auch zugunsten des Grundstückes 235/2 der Liegenschaft EZ XX einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zu bewilligen, abgewiesen.

3. Die zu P 1 lit b des angefochtenen Beschlusses bewilligte Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker wurde dahin abgeändert, daß die Abschreibung dieser Grundstücke auch unter Mitübertragung der zu COZ 1 einverleibten bücherlichen Last:

", TZ 1140: Auf Grund des Tauschvertrages vom wird die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr 237 nach Punkt XI des Vertrages zugunsten des Grundstückes Nr 235/2 in EZ XX einverleibt" zu erfolgen habe.

Im übrigen wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der erstrichterliche Beschluß im P 1 lit c als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe.

Das Rekursgericht war der Meinung, daß das wesentliche Ziel des Rechtsmittels der Eigentümer der Liegenschaft EZ XX gewesen sei, das zugunsten ihres Grundstückes 235/2 aufrecht bestehende Wegerecht über das Grundstück 237 zu erhalten. In diesem Sinn sei auch ihr Rekursantrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im P 1 lit a und 3 sowie auf Aufhebung dieses Beschlusses im P 1 lit b und 2 hinsichtlich des Grundstückes 237 zu verstehen. Das Rechtsmittel sei auch insofern begrundet, als auf Grund der Löschungserklärung der Eigentümer der Liegenschaft EZ Y allein mit Rücksicht auf die vorausgegangene Teilung des herrschenden Grundstückes in die Parzellen 235/1 und 235/2 und die Eröffnung der Einlagezahl XX für die letztgenannte Parzelle auf der belasteten Liegenschaft die Löschung der Dienstbarkeit nur hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Wegerechtes, nicht aber auch hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/2 einverleibten gleichen Rechtes erfolgen könne. Dagegen könne den Eigentümern der Liegenschaft EZ XX kein Anspruch darauf zugebilligt werden, auf den Fortbestand der zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Dienstbarkeit zu dringen, da mit der Teilung des herrschenden Grundstückes zwei selbständige Dienstbarkeitsrechte entstanden seien. Die Eigentümer der Liegenschaft EZ Y hätten aber nunmehr auf das zugunsten der Parzelle 235/1 bestandene Wegerecht verzichtet. Insoweit sei die Löschung der Dienstbarkeit zu Recht erfolgt. Um den berechtigten Ansprüchen der Antragsteller, aber auch jener der Rekurswerber Genüge zu tun, müsse der Beschluß des Erstrichters teilweise abgeändert werden. Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes werde kein aliud, sondern ein minus gegenüber dem Begehren der Antragsteller bewilligt. Dazu sei es aber notwendig gewesen, zunächst im C-Blatt der Liegenschaft EZ X die Teilung des vor dem allein herrschenden Grundstückes 235 anzumerken.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Walter und der Helga A Folge und änderte den angefochtenen Beschluß, der insoweit als unbekämpft unberührt blieb, als die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, dahin ab, daß der Rekurs des Franz und der Klara B gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 481 ABGB wird das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben. Der die Dienstbarkeit begrundende Akt ist somit die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück. Überdies ist die Dienstbarkeit gemäß § 9 AGAG im Gutsbestandsblatt der Einlage für das herrschende Gut ersichtlich zu machen. Dieser Eintragung kommt aber keine materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl Klang[2] II 561; JBl 1929, 432). Die Teilung des herrschenden Gutes ist allerdings ohne Einfluß auf den Bestand der Dienstbarkeit (§ 485 ABGB), nur wenn diese einem bestimmten Teil des herrschenden Gutes zustatten kam, erlischt sie in Ansehung der übrigen Teile (§ 847 ABGB). Keinesfalls darf die Teilung des herrschenden Gutes die Dienstbarkeit für den Belasteten beschwerlicher machen. Ergeben sich aus der Teilung des herrschenden Gutes Interessengegensätze, so ist die Ausübung der Dienstbarkeit vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach den Vorschriften des § 848a ABGB zu regeln. Zur Antragstellung sind jedoch nur die Eigentümer der durch die Teilung berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstückes hat nur Anspruch darauf, daß sein Recht durch die Teilung nicht geschmälert, seine Belastung durch sie nicht vermehrt werde. Geschieht dies dennoch, hat er zum Schutz seiner Rechtsstellung je nach der Sachlage die actio confessoria oder negatoria (Klang[2] III 1143). Daraus ergibt sich für den besonderen Fall, daß es nach der Teilung des herrschenden Grundstückes 235 Sache der Eigentümer der Teilstücke gewesen wäre, allfällige Interessengegensätze hinsichtlich der Ausübung der Servitut untereinander durch ein Verfahren nach § 848a ABGB regeln zu lassen, bzw ihre Rechte gegenüber den jeweiligen Eigentümern der belasteten Liegenschaft erforderlichenfalls im Klagewege geltend zu machen und zu erwirken, daß diese der Änderung der Bezeichnung des herrschenden Gutes im Sinne seiner Teilung durch eine entsprechende Einverleibung im Lastenblatt ihrer Liegenschaft zustimmen. Da ein solcher Vorgang unterblieb, konnten Walter und Helga A beim Erwerb des Grundstückes 237 der EZ X auf Grund der in COZ 1 dieser Grundbuchseinlage aufscheinenden Eintragung der Meinung sein, das Grundstück lastenfrei zu erwerben, wenn, wie dies der Fall war, die Eigentümer der EZ Y der Löschung der zugunsten ihres Grundstückes einverleibten Dienstbarkeit zustimmten.

Ob dessenungeachtet anderen Personen dingliche Rechte an der Kaufliegenschaft zustehen, wie dies hier von den Eigentümern der EZ XX geltend gemacht wurde, kann nur im Prozeßweg geklärt werden.

Darüber hinaus ist aber zu beachten, daß durch den Beschluß des Erstgerichtes die bücherlichen Rechte des Franz und der Klara B in keiner Weise berührt wurden. Da die Berechtigung zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintagung nur jenen Personen zusteht, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein können (ZBl 1934/387), stand ihnen auch kein Rekursrecht gegen den Beschluß des Erstgerichtes zu. Daß ihnen der Beschluß des Erstgerichtes zugestellt wurde, begrundete für sich allein kein Anfechtungsrecht. Das Rekursgericht hätte daher das von Franz und Klara B erhobene Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes mangels Rekursrechtes der Rechtsmittelwerber zurückweisen müssen.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Untersuchung, ob das Rekursgericht durch seine Entscheidung gegen den Grundsatz des § 96 GBG verstoßen hat, wonach etwas anderes, als die Partei angesucht hat, nicht bewilligt werden darf.