OGH vom 28.11.1995, 5Ob549/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, 5020 Salzburg, ***** vertreten durch Dr.Heinhold Gsöllpointner und Dr.Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Elfriede B*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Bernd Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung eines Garagenabstellplatzes, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 54 R 116/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom , GZ 38 C 638/94d-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit in ihr Nichtigkeit geltendgemacht wird, zurückgewiesen.
Im übrigen wird ihr Folge gegeben und das Berufungsurteil dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) und die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei brachte in ihrer Aufkündigung vom vor, das Mietverhältnis über einen PKW-Abstellplatz im Hofe des Hauses S*****, den die gekündigte Partei gemietet habe, unterliege nicht dem Anwendungsbereich des MRG, weshalb es für dessen Auflösung durch Kündigung nicht der Geltendmachung eines Kündigungsgrundes bedürfe. Das Mietverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, ein besonderes Übereinkommen hinsichtlich eines Termines und Fristen zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes sei nicht getroffen worden; für die einzuhaltende Kündigungsfrist und ein Kündigungstermin sei daher die Bestimmung des § 560 Abs 1 Z 2 lit e ZPO, somit eine Dreimonatsfrist zum Quartalsende, maßgebend.
Die Beklagte beantragte in ihren Einwendungen, die Aufkündigung aufzuheben, da sie den PKW-Abstellplatz zur Wohnung mitgemietet habe, Wohnung und Abstellplatz bildeten somit eine Einheit. Das Mietverhältnis über den Abstellplatz unterliege daher gemeinsam mit der Wohnung den Bestimmungen des MRG. Überdies brachte die Beklagte in der Tagsatzung vom vor, der Bestandgegenstand sei nicht hinreichend exakt bezeichnet worden (AS 39).
Das Erstgericht hob die mit Beschluß vom bewilligte Aufkündigung auf. Es kam zu dem Ergebnis, daß das Mietverhältnis über die Wohnung und den Autoabstellplatz ein einheitliches Mietverhältnis darstelle. Der Autoabstellplatz unterliege daher den Bestimmungen des MRG. Die Aufkündigung sei deshalb aufzuheben gewesen.
Infolge Berufung der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Aufkündigung für wirksam erklärte. Den nach Beweiswiederholung festgestellten Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, daß der Autoabstellplatz als mit gesondertem Mietvertrag vermietet anzusehen sei, sodaß diese gemietete Fläche nicht den Bestimmungen des MRG unterliege. Dies habe zur Folge, daß die klagende Partei die Aufkündigung mit Recht habe aussprechen können. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision mangels Vorliegens entsprechender Voraussetzungen bzw infolge der Einzelfallcharakteristik nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die "Aufkündigung aufzuheben" oder "zurückzuweisen"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte führt in der Zulassungsbeschwerde ihrer Revision aus, das Aufkündigungsbegehren sei nicht ausreichend bestimmt und daher nicht vollstreckbar. Außerdem seien die Auffassungen uneinheitlich, ob die unzureichende Bestimmtheit der Aufkündigung verbesserungsfähig sei, bzw ob die unterbliebene Verbesserung zur Zurück- oder Abweisung des Begehrens führe.
Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht zum Einwand der Beklagten, das gekündigte Bestandobjekt sei nicht ausreichend bestimmt, tatsächlich nicht Stellung genommen hat.
Insoweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, ist vorerst darauf hinzuweisen, daß eine unzureichende Bestimmtheit des Begehrens keine Nichtigkeit begründet, sondern - wie im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge der Revision dazulegen sein wird - einen Schlüssigkeitsmangel darstellt. Im übrigen ist die Revision auch berechtigt.
Die (gerichtliche) Aufkündigung ist ein an das Gericht gerichtetes
Rechtsgestaltungsbegehren (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu §
567), das - falls sie durch Urteil für wirksam erkannt wird (§ 572
ZPO) - zu einem zur Exekution nach § 349 EO geeigneten Titel führen
soll. Während einige Entscheidungen davon ausgehen, der
Bestandgegenstand sei genügend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner
keinen Zweifel über die Bestandsache habe könne (E 12 zu § 562 ZPO in
MGA14), wobei bei unwesentlichen Fehlern eine Verbesserung der
Bezeichnung des Bestandgegenstandes, der als solcher ohne weiteres
erkennbar sei, als zulässig angesehen wird (E 14 aaO), wird
andererseits die Ansicht vertreten, bei unrichtiger Bezeichnung des
Bestandobjektes im Falle des Rechtswirksamwerdens der Aufkündigung
werde zwar die Rechtsgestaltung (Aufhebung des Bestandvertrages)
bewirkt, nicht aber ein Exekutionstitel geschaffen (SZ 43/211 =
MietSlg 22.642 = EvBl 1971/153).
Rechberger (Komm ZPO, Rz 2 zu § 562) führt unter Berufung auf die Entscheidungen JBl 1953, 489 und JBl 1958, 210 aus, der betroffene Bestandgegenstand müsse aus der Aufkündigung objektiv erkennbar sein; dabei sollte im Hinblick auf die Funktion der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitel ein eher strenger Maßstab angelegt werden. Die Auffassung, die die subjektive Erkennbarkeit für den Kündigungsgegner genügen lasse, sei im Hinblick darauf, daß bei der gerichtlichen Aufkündigung die Beendigung des Bestandvertrages durch den gerichtlichen Auftrag mit Urteilsfunktion bewirkt werde, unhaltbar.
Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß das objektive Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO deswegen auch für eine gerichtliche Aufkündigung gelten muß, weil durch die Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung und den dabei auch zu erlassenden Räumungsbefehl ein auch materiell vollstreckbarer Exekutionstitel (§ 572 ZPO iVm § 349 EO) geschaffen werden soll (§ 7 Abs 1 EO). Daher kommt es auf das Kennen oder Kennenkönnen des Kündigungsgegners (vgl Anm von Matscher zu JBl 1968, 574) nicht an.
Zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen sind (§ 570 ZPO), kommt eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler (E 14 zu § 562 ZPO in MGA14) handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht (E 3 zu § 405 ZPO in MGA14) zugänglich wären.
Die klagende Partei brachte in der Aufkündigung vor, "die Beklagte sei Mieterin eines KFZ-Abstellplatzes in der der klagenden Partei gehörigen "Großgarage" im Hofe eines von dem Wohnhaus der Beklagten verschiedenen Hauses", (vgl AS 2). Die Beklagte hat schon in erster Instanz (AS 39) auf die unzureichende Bezeichnung des Aufkündigungsgegenstandes hingewiesen. Eine Verbesserung dieser der Durchführung der Exekution entgegenstehende Unbestimmtheit der Bezeichnung des Bestandgegenstandes kommt aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei nachgetragene Bezeichnung ("zweiter Abstellplatz von links") verstößt außerdem gegen das Neuerungsverbot und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Diese Unbestimmtheit der Aufkündigung muß aber zu deren Aufhebung führen. Damit ist auch dem Räumungsbegehren der Boden entzogen, weshalb die im Ergebnis richtige Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, die Revision wegen Nichtigkeit jedoch zurückzuweisen war, weil die sich aus der unbestimmten Bezeichnung des Bestandgegenstandes ergebende Unschlüssigkeit des Klagebegehrens keine Nichtigkeit bildet.