OGH vom 17.09.2015, 3Ob137/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wegen 22.364,88 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 383/14k 13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 12 E 4983/14g 10, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Verpflichteten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54b EO zur Hereinbringung von 22.364,88 EUR sA die Fahrnis und Forderungsexekution.
Die Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch unter anderem mit der Behauptung, die Angaben in der Exekutionsbewilligung über den Exekutionstitel stimmten nicht mit Letzterem überein.
Das Rekursgericht stellte über Rekurs der Verpflichteten in Abänderung der den Einspruch abweisenden erstgerichtlichen Entscheidung die vom Erstgericht bewilligte Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte ein und aberkannte der Betreibenden gemäß § 75 EO die gesamten Kosten des Exekutionsverfahrens.
Mit Schriftsatz vom (also nach Rekurserhebung, aber vor der Entscheidung des Rekursgerichts) beantragte die Betreibende die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO zufolge gänzlicher Tilgung des betriebenen Anspruchs. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht (nach der Rekursentscheidung) mit Beschluss vom .
Der vom Rekursgericht nachträglich für zulässig erklärte Revisionsrekurs der Betreibenden, der sich gegen die gesamte Rekursentscheidung (und inhaltlich insbesondere gegen die Kostenentscheidung) richtet, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt j edes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0002495 ua).
Die Revisionsrekurswerberin ist durch die Rekursentscheidung in der Hauptsache, also die Einstellung des Exekutionsverfahrens, im Hinblick auf den von ihr selbst (wenn auch aus einem anderen Rechtsgrund) gestellten und vom Erstgericht rechtskräftig bewilligten Einstellungsantrag nicht (mehr) beschwert.
Das bloße Interesse an der Beseitigung oder der Änderung eines Kostenausspruchs (hier der Kostenaberkennung nach § 75 EO) kann die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer nicht begründen (RIS Justiz RS0002396).
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsrekursverfahren im vorliegenden Fall ein oder zweiseitig ist, weil die Revisionsrekursbeantwortung der Verpflichteten mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses jedenfalls nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (RIS Justiz RS0035962). Da die Beschwer der Betreibenden bloß zum Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses fehlte, kommt ein Vorgehen nach § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO nicht in Betracht.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00137.15S.0917.000