OGH vom 28.10.2009, 7Ob150/09y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** O*****, vertreten durch Atzl & Dillersbersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. M***** K*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und 2. R***** M*****, vertreten durch Mag. Thomas Margreiter, Rechtsanwalt in Kundl, wegen 17.382,12 EUR und 17.578,93 EUR je sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 67/09h-71 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Teil verloren, so wird der Verlust in dem Verhältnis verteilt, wie im entgegengesetzten Fall der Gewinn verteilt worden wäre (§ 1197 ABGB). Anspruch auf Rechnungslegung im Sinn von § 1198 ABGB hat jeder Gesellschafter (RIS-Justiz RS0029105). Dieser Anspruch wird durch die Beendigung der Gesellschaft nicht berührt (Grillberger in Rummel³, § 1198 ABGB Rz 2 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da keine Liquidation vorgesehen ist, zu einer automatischen Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird (RIS-Justiz RS0114988). § 1215 ABGB verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache. Weiters lässt die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Haftung und die Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt (3 Ob 29/04t mwN). Gemäß § 1215 ABGB ist die Teilung des Gesellschaftsvermögens quotenmäßig nach dem Verhältnis der Beteiligung am Hauptstamm vorzunehmen. Die - mangels Einigung im streitigen Verfahren durchzuführende - Teilung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn keine (sei es auch konkludente) Vereinbarung der Miteigentümer entgegensteht (1 Ob 527/93 mwN). Der aus der Bestimmung des § 1215 ABGB abzuleitende Anspruch ergibt sich erst aus einer Verrechnung der beidseitigen (allseitigen) Ansprüche. Vor dieser Verrechnung kann die Fälligkeit des Anspruchs nicht angenommen werden (8 Ob 11/70). Auch zur Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz (eines ausgeschiedenen Personengesellschafters) wurde bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um unselbständige Rechnungsposten in der Ermittlung des Abfindungsguthabens handelt und dass sie daher nicht selbständig geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0061834). Zur stillen Gesellschaft wurde auch vertreten, dass die Leistung des zur Abdeckung des endgültigen Verlustanteils erforderlichen Betrags der rückständigen Einlage erst dann fällig ist, sobald die Auseinandersetzungsbilanz und -abrechnung aufgestellt und dem stillen Gesellschafter mitgeteilt wird (RIS-Justiz RS0062229). Die Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft sind dispositiv, Vereinbarungen der Gesellschafter daher zulässig (3 Ob 247/00w).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass sich schon nach dem Wortlaut des zugrundeliegenden Vergleichs (ein gegenteiliger oder ergänzender Parteiwille wurde nicht festgestellt) ergibt, dass die vom Kläger nun (gesondert) geltend gemachten Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft in eine „Liquidationsabrechnung miteinbezogen" werden sollten und daher die Fälligkeit erst nach der vereinbarten Liquidationsabrechnung eintreten könne, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Kläger aber weigerte sich - im Gegensatz zum Revisionsvorbringen - im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich, eine Liquidationsabrechnung vorzunehmen (ON 15, S 5 und 7 = AS 89 und 91). Unabhängig davon, welche Form der Liquidationsabrechnung im Einzelnen vereinbart war (die Feststellungen des Erstgerichts sind äußerst knapp), ergibt sich doch in einer im Einzelfall nicht zu beanstandenden Deutlichkeit - wie bereits vom Berufungsgericht dargelegt wurde -, dass jedenfalls die Aufwendungen nicht im Einzelnen und von den einzelnen Gesellschaftern ausgeglichen werden sollten, sondern eben im Rahmen einer „Liquidationsabrechnung", die aber nicht erfolgt ist. Der Kläger war für den Eintritt der Fälligkeit als anspruchbegründenden Umstand behauptungs- und beweispflichtig. Ob Gegenstand der vereinbarten Liquidationsabrechnung nun nur die Abrechnung der ab einem bestimmten Zeitpunkt (Vergleichsabschluss) entstandenen wechselseitigen Forderungen ist (der vierte Gesellschafter ist hier nicht Partei des Verfahrens) oder ob die Abrechnung auch andere Zeitperioden abdecken soll, wurde hier nicht klar festgestellt, was allerdings für den Ausgang dieses Rechtsstreits nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil der Kläger bestreitet, dass auch nur irgendeine Liquidationsabrechnung erstellt werden müsste.
Zum Einwand der Sittenwidrigkeit und der schikanösen Rechtsausübung durch die Beklagten, weil sie nun erstmals auf einer (Liquidations-)Abrechnung bestünden, ist darauf zu verweisen, dass für allfällige Forderungen nach § 1215 ABGB und ebenso für den Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung ergebenden Ausgleichsbetrags (RIS-Justiz RS0022221, RS0022151) die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt und dass dies auch für Ansprüche auf Rechnungslegung der Fall ist (RIS-Justiz RS0034499, RS0028102). Lediglich aus dem Umstand, dass geraume Zeit verstrichen ist, ohne dass die Beklagten die Rechnungslegungspflicht gerichtlich verfolgt haben (nur darauf stützt sich insoweit die Revision), kann im Hinblick auf die lange Verjährungsfrist nicht ohne weiteres auf eine schikanöse oder sittenwidrige Rechtsausübung geschlossen werden. Im Verfahren ging es aber ohnehin nur darum, ob die im Vergleich vereinbarte Liquidationsabrechnung erfolgt ist oder nicht.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).