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OGH 27.06.2001, 7Ob150/01m

OGH 27.06.2001, 7Ob150/01m

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina M*****, geboren am , ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als Unterhaltssachwalter, infolge des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht vorerst unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, die zur Feststellung der Rechtzeitigkeit sowohl des Rekurses als auch des Revisionsrekurses jeweils des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erforderlichen Erhebungen zu pflegen und die Akten sodann erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hob mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss für die Zeit vom bis gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich S 1.500 gewährte und mit Beschluss vom ab auf monatlich S 2.500 gemäß § 19 Abs 2 UVG erhöhte Unterhaltstitelvorschüsse erneut auf monatlich S 3.300 ab (laut Vereinbarung des Kindesvaters mit dem Unterhaltssachwalter vom ) an.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem dagegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der genannte OLG-Präsident hat dagegen Revisionsrekurs erhoben, über den derzeit aber noch nicht meritorisch entschieden werden kann.

Laut Rekursschriftsatz ist die bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes, welche laut seinem Abfertigungsvermerk bereits am Donnerstag, den , abgefertigt wurde (ON 11), dem OLG-Präsidenten erst am Freitag, den "zugekommen" (AS 49 und 63). Das Datum der Postaufgabe des Rekursschriftsatzes steht mangels Lesbarkeit nicht fest (AS 47).

Die Rekursentscheidung wiederum wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz am Freitag, den , zugestellt (ON 14). Der ordentliche Revisionsrekurs langte erst am Dienstag, den , beim Erstgericht ein; das Postaufgabedatum dieses Rechtsmittels steht ebenfalls nicht fest (AS 59).

Gemäß § 11 AußStrG beträgt sowohl die Rekurs- als auch die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, d. s. die §§ 123 bis 129 ZPO. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer Frist der Tag der Zustellung mit mitgerechnet; fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 Abs 2 ZPO). Schließlich werden gemäß § 89 Abs 1 GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei ua zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Rechtliche Beurteilung

In Anwendung aller dieser Grundsätze ist es nach der derzeitigen Aktenlage weder möglich, die Rechtzeitigkeit des vormaligen Rekurses noch des nunmehrigen Revisionsrekurses zweifelsfrei festzustellen. Sollte sich hiebei ergeben, dass (bereits) der Rekurs an die zweite Instanz verspätet gewesen sein sollte, und das Rekursgericht ungeachtet der damit bereits eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses meritorisch entschieden haben sollte, wäre dieser Nichtigkeitsgrund (1 Ob 552/95; LGZ Wien in EFSlg 72.999) auch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen und wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0062118 und 0041842).

Aus diesen Erwägungen war daher spruchmäßig zu entscheiden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christina M*****, geboren am , ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als Unterhaltssachwalter, infolge des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht erneut unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, zur Feststellung der Rechtzeitigkeit des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz das Datum der Zustellung des hierin angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes vom (ON 11) zu erheben und die Akten sodann erneut dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum bisherigen verfahrensmäßigen Ablauf der gegenständlichen Pflegschaftssache kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senates vom (ON 17) verwiesen werden. Das Erstgericht ist dabei dem dort formulierten Erhebungsauftrag nur unvollständig nachgekommen: Nicht bloß das Datum der Postaufgaben der jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Revisionsrekurs), sondern - selbstverständlich - auch der Zustellung der davon betroffenen vorinstanzlichen Entscheidungen waren nämlich hierin ausdrücklich festzustellen aufgetragen worden. Nach der zwischenzeitlich ergänzten Verfahrenslage wurde der Beschluss des Rekursgerichtes am Freitag, , zugestellt, sodass der am Freitag, , zur Post gegebene Revisionsrekurs als rechtzeitig erhoben zu gelten hat. Hinsichtlich des Rekurses an das Rekursgericht steht jedoch bloß fest, dass dieser am Mittwoch, dem , zur Post gegeben wurde; das Zustelldatum ist hingegen immer noch ungeklärt. Im Rechtsmittel hieß es hiezu - wie bereits in der eingangs zitierten Rückleitungsentscheidung vom hingewiesen wurde - bloß, dass der Beschluss des Erstgerichtes der Rekurswerberin am "zugekommen" sei (sodass die Postaufgabe am fristwahrend gewesen wäre). Tatsächlich weist der zitierte Beschluss des Erstgerichtes jedoch einen Abfertigungsvermerk mit der Datumsstampiglie Donnerstag, , auf; die Zustellung der Beschlüsse an den Vater erfolgte am Montag, , an die Mutter am Dienstag, (sodass die vierzehntägige Frist des § 11 AußStrG in einem solchen Falle bereits am 2. bzw geendet hätte). Unter diesen aktenkundigen Gegebenheiten erscheint es aufklärungsbedürftig, wieso die Zustellung an den Präsidenten des genannten Oberlandesgerichtes erst drei bzw vier Tage später erfolgt sein soll.

Zu den rechtlichen Konsequenzen einer erwiesenen Verspätetheit bloß des Rekurses, nicht auch des Revisionsrekurses kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom verwiesen werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christina M*****, geboren am , *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Bereich Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkterring 19, als Unterhaltssachwalter über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 113/01m-14, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 2 P 65/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Christina wurde zunächst mit Beschluss des Erstgerichtes vom für die Zeit vom bis ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von S 1.500,-- laut Unterhaltstitel (Urteil) vom , 2 C 63/95s-14, des Bezirksgerichtes Klagenfurt gegenüber ihrem außerehelichen Vater bewilligt, weil die zu 14 E 6353/97d des Bezirksgerichtes Villach geführte Exekution auf dessen Arbeitseinkommen erfolglos geblieben war und weitere Exekutionsschritte aussichtslos seien, da der Vater derzeit nicht gemeldet sei und auch keine Bezüge aufzuweisen habe; per bestehe bereits ein Unterhaltsrückstand in Höhe von S 30.360,--.

Über Antrag des Jugendamtes als Unterhaltssachwalter vom wurde der Vater mit Beschluss des Erstgerichtes vom rechtskräftig zu erhöhten Unterhaltsleistungen ab in Höhe von nunmehr S 2.500,-- verpflichtet. Als Folge dieser Entscheidung wurden auch die Unterhaltsvorschüsse für die Zeit ab bis (gleichbleibend) auf S 2.500,-- angehoben.

Am schlossen der Vater und der Unterhaltssachwalter eine schriftliche Vereinbarung, wonach sich ersterer verpflichtete, für seine mj. Tochter rückwirkend ab bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 3.300,-- zu zahlen, worauf das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse erneut für die Zeit vom bis auf den neuen Titelbetrag von S 3.300,-- erhöhte.

Dem gegen diese Entscheidung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz - wie nunmehr im Zwischenverfahren geklärt, rechtzeitig - erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass zwar die vom Erstgericht mit seinem amtswegig gefassten Beschluss vom erfolgte Vorschusserhöhung (bei Bestehen der Vorschussperiode bloß noch bis zum ) de facto ausschließlich Auswirkung für die Vergangenheit zeitige (was von der Rekurswerberin als unzulässig reklamiert werde), dies jedoch deshalb zulässig sei, weil im Zeitpunkt der Antragsstellung (samt nachfolgender Beschlussfassung) ja eine noch laufende Vorschussperiode gegeben gewesen sei. Nur so könne der vom Gesetzgeber angestrebte Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstitel auch erreicht werden.

Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde "in dem besonderen Fall" deshalb für zulässig erklärt, weil zu der hier zu entscheidenden Frage des materiellen Rechts (Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine in der Auswirkung rein nachträgliche Unterhaltsvorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG), der nach Ansicht des Rekursgerichtes grundlegende und allgemeine Bedeutung zukomme, auch anderslautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege und daher im Sinne der Rechtssicherheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - wie im Zwischenverfahren ebenfalls erhoben, gleichfalls rechtzeitige - ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz (erkennbar aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben werde.

Das Rechtsmittel wird - zusammengefasst - so wie bereits der Rekurs an das Gericht zweiter Instanz damit begründet, dass die Erhöhung eines Unterhaltsvorschusses dann ausgeschlossen sei, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss mehr erhöht werden könne, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlung für die Vergangenheit und nicht auch eine solche künftiger Vorauszahlungen möglich sei. Im vorliegenden Fall sei der diesbezügliche Beschluss des Erstgerichtes dem Oberlandesgericht-Präsidenten auch erst am zugekommen, sodass die Anweisung der Nachzahlung im Rahmen des UV-Anweisungsverfahrens über das Bundesrechenzentrum frühestens erst zu Beginn des Monats April 2001 (also nach Verstreichen der Vorschussperiode) möglich gewesen wäre.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Eine solche Anpassungsentscheidung hat das Erstgericht im vorliegenden Fall während der laufenden Vorschussperiode insgesamt zweimal vorgenommen, wobei lediglich die zweite (spätere) von der Rechtsmittelwerberin als unzulässig bestritten wird. Wie der Oberste Gerichtshof etwa zu 6 Ob 45/98f (samt Nachfolgeentscheidungen: RIS-Justiz RS0107561) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, besteht der Zweck dieser Bestimmung darin, Unterhaltsvorschüsse an den zugrundeliegenden Unterhaltstitel anzupassen, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird; allerdings darf - so der Oberste Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (4 Ob 112/97t; 2 Ob 134/98i; 6 Ob 45/98f; 4 Ob 209/99k) - die Periode, für die Vorschüsse (seinerzeit) gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sei.

Im vorliegenden Fall war die bis bewilligte Vorschussperiode weder im Zeitpunkt der Antragstellung () noch der darauf fussenden Beschlussfassung () über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse abgelaufen. Ob der für März 2001 zustehende Unterhaltsvorschuss zu diesen Zeitpunkten bereits ausbezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich (so ausdrücklich bereits 6 Ob 45/98f); gleiches muss selbstredend dafür gelten, ob der gemäß § 17 Abs 1 UVG zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes (aufgrund innerorganisatorischer Vorschriften) in der Lage war (bzw ist), den Erhöhungsbetrag sodann ebenfalls noch während (oder allenfalls erst außerhalb) dieser Vorschussperiode zur Anweisung zu bringen oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Beschluss des Erstgerichtes jedenfalls ganz klar zu einem Zeitpunkt gefasst, in welchem Unterhaltsvorschüsse (ununterbrochene Titelvorschüsse) noch aufrecht gewährt wurden (1 Ob 2225/96d); die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 UVG lagen damit vor (RIS-Justiz RS0076743). Nur so konnte dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, einen Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln herzustellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, nachgekommen werden (RIS-Justiz RS0109104).

Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser (ständigen) Rechtsprechung im Einklang. So wie in der Entscheidung 4 Ob 112/97t war daher der dagegen ankämpfende Revisionsrekurs des Oberlandesgerichts-Präsidenten als unzulässig (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG) auch hier zurückzuweisen. Auch die vom Rekursgericht in seinem Zulassungsausspruch zitierten Judikate können hiegegen nicht als zielführend ins Treffen geführt werden, weil sie andere Sachverhalte betrafen. Zu 4 Ob 526, 527/95 wurde die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses in einem Zeitpunkt beantragt, als bereits der Grund für eine Einstellung derselben eingetreten und aktenkundig war; zu 1 Ob 2225/96d war ebenfalls ein Einstellungsgrund für die Vorschüsse mitzuberücksichtigen. Derartige Besonderheiten lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00150.01M.0627.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-39210

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