OGH vom 15.12.2015, 4Ob220/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 153/15k 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den aktenwidrigen Behauptungen des Beklagten hat das Erstgericht eine Stellungnahme des Bundes zu den vom erkennenden Senat aufgeworfenen Fragen des Spielerschutzes eingeholt, weshalb diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Das betrifft auch den Hinweis auf das Unterlassungsgebot im angefochtenen Urteil, insoweit dem Beklagten die Ermöglichung der Durchführung von Glücksspiel auch dann zu untersagen sei, wenn er gegen die glücksspielrechtlichen Bestimmungen über den Spielerschutz verstößt, insbesondere kein Identifikationssystem einhält. Dem liegen die Bestimmungen des § 5 Abs 4 lit a Z 1 und § 5 Abs 4 lit b Z 1 GSpG zugrunde, die sich auf Automatensalons und die Einzelaufstellung beziehen und diesbezüglich ein Identifikationssystem bzw Begrenzungen festschreiben. Insoweit der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 184/15b damit argumentiert, dass er keine Spielbank betreibe und daher an § 25 GSpG nicht gebunden sei, übersieht er, dass ein Verstoß gegen § 25 GSpG nicht Gegenstand des Verfahrens war.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00220.15D.1215.000
Fundstelle(n):
YAAAD-39182