OGH vom 27.06.1968, 1Ob151/68
Norm
Amtshaftungsgesetz § 1 (1);
Wiener Feuerwehrgesetz 1957 § 1 (2);
Wiener Feuerwehrgesetz 1957 § 3 (1);
Wasserrechtsgesetz § 26;
Wasserrechtsgesetz § 38;
Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960 §§1 ff;
Kopf
SZ 41/84
Spruch
Die Wiener Städtische Wasserleitung ist kein gefährlicher Betrieb. Die Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien gehört zur Hoheitsverwaltung.
Parteien und Rechtsnatur der Ansprüche nach §§ 364 und 364a ABGB.
Pflichten der Feuerwehr bei Wasserschäden.
Entscheidung vom , 1 Ob 151/68.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Amtshaftungsklage von der beklagten Partei Zahlung eines Betrages in der Höhe von 131.967.70 S s. A. und führte dazu aus:
Sie sei Mieterin dreier im Souterrain des Hauses Wien, N.-gasse 3, gelegener Kellerräume gewesen und habe in diesen Werbe- und Verpackungsmaterial im Wert von 120.817 S gelagert. Am Sonntag, dem , sei der Wasserrohrstrang der städtischen Wasserleitung vor dem Haus geplatzt und Wasser in die Keller der Häuser N.-gasse 1 und 3, somit auch in die von der klagenden Partei gemieteten Kellerräume, eingedrungen. Die Feuerwehr habe zwar verschiedene Räume ausgepumpt, nicht aber die von der klagenden Partei gemieteten, in denen das eingedrungene Wasser bis zum Betriebsbeginn am Montag, dem , die dort gelagerten Waren vernichtet habe. Der Abtransport dieses Lagergutes habe 6650.70 S gekostet. Infolge der Durchfeuchtung der Mieträume seien diese für die klagende Partei unbrauchbar geworden. Die klagende Partei habe daher das Bestandverhältnis zum frühestmöglichen Termin, nämlich zum , aufgekundigt, bis dahin aber noch drei Monate hindurch den monatlichen Zins von 1500 S, zusammen also 4500 S, zahlen müssen, ohne diese Räume benützen zu können. Die Organe der Beklagten treffe an der Entstehung dieses Schadens ein Verschulden; die beklagte Partei sei als Wasserberechtigte verpflichtet gewesen, die Wasserleitungsanlagen zu überprüfen, vor allem in der N.-gasse weil dort wegen der starken verkehrsmäßigen Belastung mit einem Rohrgebrechen zu rechnen gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die unter dem Straßenniveau liegenden Teile des Hydranten vor dem Haus N.-gasse 3 Korrosionsschäden aufwiesen, doch habe sie die Schäden nicht beheben lassen. Die vorhandenen äußerlichen Schäden des Hydranten seien erst nach dem , und zwar beim Abtransport von seinem Standort, und nicht etwa durch das Anfahren eines LKWs verursacht worden. Die Schrägstellung des Hydranten und seiner Drehkappe sei auf den Wasserdruck zurückzuführen, durch den der Hydrant einige Zentimeter von der Wasserzuleitung weggeschoben worden sei; am sei der Hydrant noch gerade gestanden, doch sei schon an diesem Tag ein unerklärliches Rauschen und Zischen sowie ein Vibrieren der Erdoberfläche in der Umgebung des Hydranten zu vernehmen gewesen, das am Morgen des noch zugenommen habe. Der Wasseraustritt sei so beträchtlich gewesen, daß er am Druckschreiber des Wasserwerkes habe bemerkt werden müssen. Schließlich habe sich auch die einschreitende Feuerwehr rechtswidrig verhalten, da sie es unterlassen habe, nachzusehen, ob alle Räume ausgepumpt seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus: Die klagende Partei sei Mieterin von Kellerräumen im Hause Wien, N.-gasse 3, gewesen. Eigentümerin dieses Hauses sei die Firma G. Die klagende Partei habe die genannten Kellerräume zur Lagerung verschiedener Materialien benützt; in der Nacht vom 5. auf den seien die Kellerräume in den Häusern N.-gasse Nr. 1, 3 und 5 von ausströmenden Wassermengen überflutet und die von der klagenden Partei in den Kellerräumen gelagerten Materialien beschädigt worden. Der vor dem Haus N.-gasse 3 stehende Hydrant sei infolge einer Gewalteinwirkung in Richtung dieses Hauses geneigt worden, der Wasseraustritt sei damit zu erklären, daß die Muffenverbindung des Fußkrümmers mit dem F-Stück undicht geworden sei. Diese Lockerung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Anfahren eines Lastkraftwagens, und zwar am , bewirkt worden. Zunächst seien nur geringe Wassermengen aus der gelockerten Stemmuffendichtung ausgetreten und dadurch sei die Abmauerung des Fußkrümmers gelockert worden; dieser sei in der Folge durch den im Leitungsnetz herrschenden Wasserdruck ausgetaucht und die Stemmuffendichtung ausgewaschen worden. Im Laufe der Zeit seien immer größere Wassermengen in die Keller der oben genannten Häuser eingedrungen.
Nach der Meldung des Wasserschadens sei durch die Organe der beklagten Partei der Wasserzufluß abgesperrt und anschließend von der städtischen Feuerwehr mit dem Auspumpen der überschwemmten Räumlichkeiten begonnen worden. Die von der klagenden Partei gemieteten Kellerräume seien versperrt gewesen und während der Pumparbeiten nicht geöffnet worden. Nach dem Gesetz der kommunizierenden Gefäße sei auch aus diesen Kellerräumen das Wasser bis auf eine Höhe von etwa 10 cm abgeflossen, weil die Tür zu diesen Räumen undicht gewesen sei. In einer Höhe von 10 cm sei aber das mit Schlamm vermischte Wasser in den von der Klägerin gemieteten Kellerräumen - aufgehalten von einer Türschwelle - doch stehen geblieben. Die Entfernung dieses restlichen Wassers sei erst einige Tage später erfolgt. Die Feuerwehr sei erst abgerückt, als sie an der tiefsten Stelle, nämlich im Haus N.-gasse 1, kein Wasser mehr feststellen konnte und daher angenommen habe, daß das Wasser auch aus allen anderen Räumen der Häuser N.-gasse 3 und 5 abgeflossen sein müsse.
Der entstandene Materialschaden hätte auch dann keine Minderung erfahren, wenn das restliche schlammige Wasser noch am vormittags aus den Kellerräumen entfernt worden wäre, weil dieses Material schon durch die mehrere Stunden dauernde Überflutung unverwendbar geworden war.
In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht von folgenden Erwägungen aus:
Ein Verschulden von Organen der Wasserwerke der beklagten Partei sei zu verneinen. Ein tägliches Abhorchen aller Hydranten oder wenigstens der Hydranten an stark belasteten Verkehrsflächen könne den Wasserwerken wegen der damit verbundenen Personalkosten nicht zugemutet werden. Aber auch den Feuerwehrorganen sei ein Verschulden nicht anzulasten; es könne dahingestellt bleiben, ob die städtische Feuerwehr verpflichtet gewesen wäre, die wegen einer Türschwelle nicht abgeflossenen Wasser- und Schlammengen zu entfernen; abgesehen von dem rechtlichen Risiko, in Abwesenheit der Mieter eine Türe aufzubrechen, sei im vorliegenden Fall das Wasser auch aus den tiefer gelegenen Räumen abgeflossen und im Keller der klagenden Partei nur bis zur Schwellenhöhe stehen geblieben. Soweit das Klagebegehren auf das Amtshaftungsgesetz gestützt werde, bestehe es somit nicht zu Recht.
Es könne aber auch auf andere Rechtsgrunde nicht gestützt werden. Die Wasserversorgungsanlagen der beklagten Partei seien nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht als gefährlicher Betrieb anzusehen, so daß eine analoge Anwendung der Haftpflichtbestimmungen des RHG. nicht in Betracht zu ziehen sei. Da es sich bei den Wasserversorgungsanlagen nicht um eine genehmigte Wasserversorgungsanlage nach dem Wasserrechtsgesetz handle, komme auch eine Haftung nach § 26 WRG. nicht in Frage. Die Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien seien nicht nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes errichtet, sie fielen vielmehr unter die Hoheitsverwaltung (vgl. § 28 des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10/60). Was aber die nachbarrechtlichen Bestimmungen betreffe, so sei zur Geltendmachung des Nachbarrechtes aktiv nur der Eigentümer des Nachbargrundstückes legitimiert (§§ 364 (2), 364a ABGB.); die klagende Partei als Mieterin der Räume, in denen Sachschaden entstanden sei, könne einen nachbarrechtlichen Anspruch nicht geltend machen.
Das Berufungsgericht bestätigte.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihr Klagebegehren auf eine Reihe verschiedener Haftungsgrunde, und zwar auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, ferner auf die Haftungstatbestände der §§ 364 und 364a ABGB. sowie § 26 WRG. 1959 und schließlich auch noch auf die von der Judikatur entwickelten Grundsätze über die Haftung für gefährliche Betriebe (§ 1a RHG.) gegrundet hat.
Zunächst ist auf jenen Teil der Revisionsausführungen einzugehen, in denen dem Berufungsgericht vorgehalten wird, es habe - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhaltsbildes - zu Unrecht die Bestimmung des § 1 RHG. sowie die einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gewährenden Bestimmungen der §§ 364, 364a ABGB. als unanwendbar erklärt.
Was die Gefährdungshaftung nach § 1a RHG. anlangt, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Betrieb der Wiener städtischen Wasserleitung keineswegs eine dauernde konkrete Gefährdung der Allgemeinheit darstellt. Die von der beklagten Partei errichteten und betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen entbehren dieses einem gefährlichen Betrieb im Sinne des § 1a RHG. eigentümlichen und eine Haftung nach der zitierten Gesetzesstelle begrundenden Wesensmerkmales. Der Revisionswerberin ist wohl zuzugeben, daß bei dem weitverzweigten Wasserversorgungsnetz einer Großstadt fallweise Rohrbrüche auftreten; Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sind damit jedoch in der Regel ebensowenig verbunden wie solche für die Sicherheit fremden Eigentums, es sei denn, daß sie auf Umstände zurückzuführen und von Ereignissen begleitet sind, denen auch durch entsprechende vorbeugende, die Eigenart des Betriebes berücksichtigende Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.
So gesehen, ist in der Auffassung der Vorinstanzen, daß für eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1a RHG. kein Raum ist, ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Die aus den Bestimmungen der §§ 364, 364a ABGB. ableitbaren Ansprüche können nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundes, sondern auch gegen jeden Dritten, der die Immission verursachte, gerichtet werden, sofern dieser Dritte den Grund für eigene Zwecke benützt (Klang[2] II 169; EvBl. 1964 Nr. 239; SZ. XXXVIII 106); da jedenfalls letzteres, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Schadensort für die Beklagte zutrifft, ist diese zweifellos als Nachbar der Eigentümer des Hauses N.-gasse 3, im Sinne der §§ 364 ff. ABGB. anzusprechen. Nachbarrechtliche Ersatzansprüche nach den §§ 364, 364a ABGB. stellen keine Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB., vielmehr Ansprüche eigener Art (Ausgleichsansprüche) dar (SZ. XXXII 88; SZ. XXXVIII 106); da diese Ansprüche aber nur dem Eigentümer des Nachbarhauses und nicht dem Bestandnehmer zustehen (SZ. XIV 203; SZ. XXIII 188; SZ. XXV 124 u. v. a.), kann die Klägerin, die in dem vom eindringenden Wasser betroffenen Haus N.-gasse 3 nur Mietrechte besessen hat, einen Ausgleichsanspruch nach den §§ 364, 364a ABGB. nicht mit Recht erheben.
Die im § 26 WRG. 1959 geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz, auf die das Klagebegehren gleichfalls gestützt wird, obliegt nur dem Wasserberechtigten, also demjenigen, der von der Wasserrechtsbehörde das subjektive Recht zur Herstellung und Benützung einer Wasserbenützungsanlage, eines Schutz- und Regulierungswasserbaues, einer Be- oder Entwässerungsanlage oder einer baulichen Herstellung im Sinne des § 38 WRG. 1959, verliehen erhalten hat. Für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ist eine solche Bewilligung nicht erteilt worden, so daß die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen sind, daß die Beklagte keinesfalls "Wasserberechtigter" im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 sein kann. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Schadenshaftung handelnden Bestimmungen des § 26 WRG. 1959, welche die Grundlagen für Ersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Wasserbenützungsanlagen, zu denen auch eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zählt (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 59), im Vergleich zu jenen des ABGB. teils erweitert, teils eingeschränkt haben (vgl. Hartig - Grabmayr, Das österr. Wasserrecht, Anm. 3 zu § 26), unanwendbar sind.
Bei der Prüfung der noch offenen Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die im § 1 (1) AHG. geregelte Verpflichtung zum Schadenersatz stützen kann, ist davon auszugehen, daß die Errichtung und Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage nicht in jedem Fall dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sein wird; soweit sich diese Frage aber im Zusammenhang mit den von der Stadt Wien betriebenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen stellt, ist sie jedenfalls zu bejahen. Auch dies haben die Vorinstanzen, die hiebei den in den Entscheidungen ZVR. 1961 Nr. 179 und SZ. XXXVIII 106 enthaltenen Ausführungen über die Rechtsnatur der Wasserversorgungstätigkeit der Gemeinde Wien folgen und auf die Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, verweisen konnten, richtig erkannt.
Es bildet eine der Voraussetzungen für die von der Klägerin angestrebte Anwendung des § 1 (1) AHG., daß die Organe der beklagten Körperschaft bei der Herbeiführung des Schadens schuldhaft gehandelt haben. Bei ihren Bemühungen, eine derartige Verhaltensweise der Organe der Beklagten aufzuzeigen, entfernt sich die Klägerin jedoch von den Urteilsannahmen und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, daß die am Hydranten aufgetretenen Funktionsschäden und der dadurch ermöglichte Wasseraustritt nicht auf eine fremde Krafteinwirkung (Anstoßen eines Lastkraftwagens) zurückzuführen, die Ursachen vielmehr in unsachgemäß vorgenommenen Installationsarbeiten bzw. in einer ungenügenden Betreuung der technischen Einrichtungen, allenfalls auch in einer Fehleinschätzung der Folgen auftretender Erschütterungsübertragungen zu suchen seien.
Wird aber von dem erhobenen Sachverhaltsbild ausgegangen, demzufolge der Schadenseintritt auf eine durch zumutbare Vorkehrungen nicht zu verhindernde äußere Krafteinwirkung auf den Hydranten (Auffahren eines Lastkraftwagens) zurückzuführen ist, dann kann von einem schuldhaften Verhalten der im Rahmen der Wasserversorgung tätig gewordenen Organe der Beklagten nicht gesprochen werden. Dem im Revisionsverfahren nicht mehr wiederholten Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens der am Schadensort zu Pumparbeiten eingesetzten Feuerwehrmänner, den die Klägerin implicite auf die Behauptung grundete, die Feuerwehr habe bei einer derartigen Aktion das eingedrungene Wasser restlos zu entfernen, ist das Berufungsgericht zutreffend durch den Hinweis auf die in § 1 (2) des Wiener Feuerwehrgesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 16/1957, enthaltene Abgrenzung der Obliegenheiten dieser Institution entgegengetreten; danach gehört es wohl zu den Aufgaben der Feuerwehr, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden oder anderen öffentlichen Notständen drohenden Gefahren abzuwenden doch läßt sich hieraus ebensowenig wie aus der damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 3 (1) leg. cit., derzufolge der Leiter einer Feuerwehraktion verbunden ist, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Anordnungen zu treffen, nicht auf eine Verpflichtung der eingesetzten Feuerwehr zur Behebung von Wasserschäden schließen. Darauf liefe aber die Forderung der Klagerin hinaus, die sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Feuerwehr gehalten sei, vor Beendigung ihres Einsatzes nach allenfalls noch vorhandenen unbedeutenden Wasserresten zu forschen und auch diese zu entfernen.