OGH vom 15.01.1998, 6Ob206/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl L*****, vertreten durch DDr.Georg M.Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Margareta M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf und Dr.Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 60/97m-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 14 C 101/95t-29, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 406,08 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren in einem 1994 vom Kläger gekauften Haus in Klagenfurt Bestandnehmer eines Geschäftslokales samt Werkstätte im Erdgeschoß sowie einer im 1.Stock (Obergeschoß) gelegenen, vom Innenhof über eine Treppe zugänglichen, derzeit offenbar nicht bewohnten Wohnung. Am oberen Ende des Stiegenaufganges befindet sich eine diesen Aufgang zur Gänze verschließende Holztüre; dahinter ein kleiner Vorraum, von dem aus links gesehen die beiden Wohnräume liegen. Nach rechts gelangt man durch eine Türöffnung in einen weiteren kleinen Raum und von diesem sowohl auf den Dachboden als auch nach links durch eine Glastüre in die zur Wohnung gehörige Küche. Der Mietzins für das Geschäftslokal im Parterre und die Wohnung im 1.Stock wurde jeweils gesondert vorgeschrieben und gezahlt.
Der Kläger kündigte der Beklagten am (das Mietverhältnis betreffend) die im 1.Stock (Südtrakt) des Hauses ... vom über den Hof erreichbaren Stiegenaufgang aus gesehen links gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, zum auf, weil die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Beklagten oder eintrittsberechtigter Personen verwendet werde.
Das Erstgericht wies zunächst die gerichtliche Aufkündigung wegen unzureichender Bezeichnung des Bestandobjektes (Fehlen der Küche) zurück, das Rekursgericht behob diesen Beschluß, weil eine solche Zurückweisung nach Zustellung der Aufkündigung an den Gegner nicht mehr zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Beschluß vom AZ 5 Ob 2187/95w den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Das Erstgericht erklärte nun mit Urteil die Aufkündigung für rechtsunwirksam und wies das Räumungsbegehren ab. Zwar umfasse der Bestandvertrag zwei selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bildeten, sodaß ein teilbarer Bestandgegenstand vorliege und die Aufkündigung der Wohnung allein zulässig sei. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, in der gerichtlichen Aufkündigung die Küche als Bestandteil des Bestandobjektes zu bezeichnen. Zufolge der Funktion der gerichtlichen Aufkündigung als Exekutionstitels müsse an die Aufkündigung ein strenger Maßstab angelegt werden, sodaß für das Exekutionsorgan in weiterer Folge kein Zweifel daran bestehen dürfe, was zu räumen sei. Der Umfang des Bestandobjektes lasse sich aus der Aufkündigung nicht eindeutig identifizieren, der Kläger hätte in der Aufkündigung die Küche als wesentlichen Bestandteil der Wohnung (mit)bezeichnen müssen.
Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und stellte
im wesentlichen folgende rechtliche Erwägungen an: Eine ungenaue oder
unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstandes sei nach Erhebung von
Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung - durch die
kündigende Partei oder das Gericht - zugänglich, wenn der Gekündigte
keine Zweifel daran haben konnte, worauf sich die Aufkündigung
beziehe, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung kein
anderer Bestandgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt werde. Es
müsse sich um unwesentliche, die Identität des Bestandgegenstandes
wahrende Fehler handeln. So sei die unrichtige Angabe der Zahl der
Räume des aufgekündigten Bestandgegenstandes nur dann nicht als
wesentlicher Fehler anzusehen, wenn aus dem Wortlaut der
gerichtlichen Aufkündigung einwandfrei ersichtlich ist, daß der
gekündigten Partei die gesamte von ihr gemietete Wohnung gekündigt
werden solle. Hier könne nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht
zweifelhaft sein, daß der Kläger der Beklagten die gesamte im 1.Stock
des Hauses gelegene Wohnung - nicht aber das Geschäftslokal im
Erdgeschoß - aufgekündigt habe. Daß hiezu auch die Küche gehöre,
ergebe sich sowohl aus den Einwendungen der Beklagten ON 2 ("... und
der im ersten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus
zwei Zimmern und einer Küche"), als auch aus dem vorbereitenden
Schriftsatz des Klägers ON 3 ("im 1.Stock des Hauses ... gelegene
Wohnung mit sämtlichen als "Wohnung" in Bestand gegebenen Räumlichkeiten"). Auch das Erstgericht habe zunächst eine Präzisierung des Bestandobjektes für möglich gehalten, wie sich dem Verhandlungsprotokoll vom (AS 83) entnehmen lasse. Aus den kontradiktorischen Verfahrensstandpunkten der Parteien sei ferner zu erkennen, daß der Kläger von zwei unabhängigen Bestandobjekten, nämlich einem Geschäftslokal im Erdgeschoß und einer Wohnung im 1.Stock, ausgehe, von welchen er eines (Wohnung) aufkündige, während die Beklagte das Vorliegen eines einheitlichen Bestandgegenstandes behaupte und auf die Unzulässigkeit einer Teilkündigung verweise. Über Inhalt und Umfang des aufgekündigten Bestandobjektes habe zwischen den Parteien des Verfahrens kein Zweifel bestanden. Da die Verbesserung der Bezeichnung des Bestandgegenstandes auch von Amts wegen durch das Erst- oder das Berufungsgericht vorgenommen werden könne, schade es auch nicht, daß der Kläger eine genaue Aufzählung der aufgekündigten Räume bisher unterlassen habe und weitere Nebenräumlichkeiten wie etwa Vorräume bislang keine Erwähnung gefunden hätten. Das aufgekündigte Bestandobjekt sei vom Kläger in der Aufkündigung ausreichend individualisiert worden. Die unrichtige Anführung der Anzahl der zum aufgekündigten Bestandobjekt gehörenden Räume ("zwei links vom Stiegenaufgang gelegene Zimmer" statt "zwei Zimmer, Küche und Nebenräumlichkeiten links und rechts vom Stiegenaufgang") stelle bloß einen unwesentlichen und auch im Lichte der Entscheidung 5 Ob 549/95 verbesserungsfähigen Fehler dar. Eine klarere Fassung des Urteilsspruches könne auch von Amts wegen durch das Gericht erfolgen, weshalb auch kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege. Auf eine unzureichende oder undeutliche Bezeichnung des Bestandgegenstandes in der Aufkündigung könne daher deren Aufhebung nicht gestützt werden.
Die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichten allerdings zu einer abschließenden Beurteilung der Sache nicht aus. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht zu prüfen haben, ob die im 1.Stock gelegenen Räume ein selbständiges Bestandobjekt bildeten, wie der hiefür beweispflichtige Kläger behaupte, oder ob die Geschäftsräume im Erdgeschoß und die Räume im 1.Stock einen einheitlichen Bestandgegenstand iS einer wirtschaftliche Einheit darstellten, welchen Standpunkt die Beklagte einnehme. Zu klären werde ferner sein, auf welche Weise die Bestandräume im 1.Stock genutzt worden seien und ob die vom Kläger veranlaßten Baumaßnahmen mit der anläßlich des Ortsaugenscheines festgestellten Nichtbenützung des Bestandobjektes in Zusammenhang stünden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Die Rspr des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Möglichkeit einer Berichtigung oder Präzisierung des in der Aufkündigung unzureichend bezeichneten Bestandobjektes sei zufolge der Entscheidung 5 Ob 549/95 nicht mehr als einheitlich anzusehen. Gemäß § 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 2 ZPO nicht gebunden.
a) § 562 ZPO regelt Form und Inhalt des Parteiantrages, auf dessen Grundlage das gerichtliche Mandat "Aufkündigung" erlassen wird, wobei unter Aufkündigung sowohl der verfahrenseinleitende Schriftsatz des Kündigenden als auch das auf Grundlage dieses Antrages erlassene Mandat des Gerichtes verstanden wird (Rechberger in Rechberger, § 562 ZPO Rz 1). Die Aufkündigung hat nach überwiegender Auffassung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2140) einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltungserklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, einen Exekutionstitel iSd § 1 Z 4 EO für den Aufkündigenden für die Übernahme/Übergabe des Bestandgegenstandes zu schaffen. Nach § 562 Abs 1 zweiter Satz ZPO hat die gerichtliche Aufkündigung ua die Bezeichnung des Bestandgegenstandes zu enthalten, was iVm § 226 ZPO und § 1 Z 4,§ 7 Abs 1 EO eine exakte, für einen Dritten (das Vollstreckungsorgan) objektiv erkennbare Bezeichnung bedeutet. Die gerichtliche Aufkündigung ist eine formstrenge Prozeßhandlung und muß es auch sein, weil sie sich für den Fall der Nichterhebung von Einwendungen als Exekutionstitel zu bewähren hat. An nicht umsetzbaren Exekutionstiteln besteht kein Bedarf (Hausmann, Zur Bezeichnung des Bestandgegenstandes im Kündigungsverfahren in WoBl 1996, 129 ff, 131 mwN). Um die Vollstreckung durch zwangsweise Räumung von unbeweglichen Sachen nach § 349 EO zuzulassen, muß nach stRspr die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muß also unter Anlegung eines strengen Maßstabes aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluß zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen
oder Nachweise bedürfte (3 Ob 108/85; MietSlg 40.819; 5 Ob 548/93 =
MietSlg 45.659 = WoBl 1994, 159 ua, zuletzt 7 Ob 88/97k; RIS-Justiz
RS0000769; Rechberger aaO § 562 ZPO Rz 2). Diese Rspr bezieht sich somit auf die an einen Exekutionstitel nach § 349 EO gestellten Anforderungen, nimmt aber nicht dazu Stellung, ob im Verfahren ab Einbringung der Aufkündigung bis zur Schaffung des Exekutionstitels Änderungen zulässig sind und wenn ja, in welchem Umfang. Darüber enthält ja auch § 562 ZPO keine Regelung.
b) Im Kündigungsstreit ist über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung, also über die Wirkung zu entscheiden, die die Rechtsgestaltungserklärung des Aufkündigenden (SZ 43/211 = EvBl 1971/153 = MietSlg 22.642; 6 Ob 585/81) im Zeitpunkt ihres Zuganges an den Aufkündigungsgegner herbeiführte. Darum ist auch eine nachträgliche Abänderung dieser Erklärung nach Erhebung von Einwendungen in Form von "Klagsänderungen" nach der Rspr ausgeschlossen (6 Ob 585/81; aA Hausmann aaO 132 f). Eine mit Inhaltsmängeln behaftete Aufkündigung, somit auch Verstöße gegen § 562 Abs 1 ZPO, etwa die ungenügende Bezeichnung des Bestandgegenstandes, kann deshalb nach ihrer Zustellung grundsätzlich nicht mehr verbessert werden (JBl 1958, 210; MietSlg 20.714; 6 Ob 585/81; 3 Ob 515/88 = MietSlg 40.819 ua; RIS-Justiz RS0000067). Nur jedermann offenkundige Schreibfehler können im Verfahren zufolge §§ 419, 430 ZPO ohne weiteres berichtigt werden. Wie der Oberste Gerichtshof deshalb bereits wiederholt entschieden hat, ist eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandgegenstandes nach Erhebung von Einwendungen der Präzisierung oder Richtigstellung durch die kündigende Partei oder das Gericht nur dann zugänglich, wenn es sich einerseits nur um unwesentliche Fehler in der Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, handelt (SZ 43/211; 5 Ob 151/74; MietSlg 40.819; 8 Ob 635/91 uva; RIS-Justiz RS0000083, RS0044808) und andererseits der Gekündigte keine Zweifel über das aufgekündigte Bestandobjekt haben konnte, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung auch nicht anstelle des in der Aufkündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird (MietSlg 21/16, 40.819; 8 Ob 635/91 uva; Fasching IV 647). Die genaue Bezeichnung ist nicht Selbstzweck und soll nicht die Aufkündigung eines dem Bestandnehmer eindeutig erkennbar bezeichneten Bestandgegenstandes verhindern (8 Ob 635/91). Insoweit kommt es somit bei der materiellrechtlichen Funktion der Aufkündigung auf ein subjektives Element und nicht - wie bei der formellrechtlichen Prüfung der Aufkündigung als Exekutionstitel - auf den objektiven Standpunkt eines Dritten (des Vollstreckers) an. Erkennbar in diesem Sinn ist auch die bereits von der zweiten Instanz
zitierte Entscheidung 5 Ob 549/95 (= MietSlg 47.702 = WoBl 1996, 153
= ecolex 1996, 520 [kritisch Hausmann]; dazu auch Hausmann aaO 129
ff) zu verstehen, die vielleicht nicht scharf genug zwischen der Rechtsgestaltungserklärung des Kündigenden einerseits und den Anforderungen an einen Exekutionstitel nach § 572 ZPO iVm § 349 EO andererseits unterscheidet, aber entgegen der Auffassung der zweiten Instanz keinen Judikaturwandel herbeiführte. Im übrigen wurde in dieser Entscheidung im wesentlichen nur die bisherige Rspr wiederholt und ausgesprochen, zufolge der Bindung der kündigenden Partei an die Fristen und Termine des § 560 ZPO, die auch prozessuale Notfristen seien (§ 570 ZPO), komme eine Verbesserung von Inhaltsmerkmalen der Rechtsgestaltungserklärung regelmäßig nicht in Betracht, soferne es sich nicht um bloß unwesentliche Fehler handelt, die auch einer klareren und deutlicheren Fassung des Urteilsspruches durch das Gericht zugänglich wären.
c) Als zulässig wurde in der Rspr etwa eine Richtigstellung der Bezeichnung der Bestandobjekte von "Nr 3/10 und 9" in "Nr 3, 9 und 10" (MietSlg 22.644) oder die vergessene Streichung der Worte "zu übernehmen" im Kündigungsformular (8 Ob 597/85) beurteilt, als unzulässig etwa die Richtigstellung der Bezeichnung der aufgekündigten Fläche (MietSlg 21.830 mwN), die unrichtige Bezeichnung der Hausnummer des Bestandobjektes (MietSlg 22.642), die irrtümliche Aufkündigung einer anderen tatsächlich bestehenden als der vom Gekündigten gemieteten Wohnung (5 Ob 151/74) oder die nachträgliche Ausdehnung der Aufkündigung auf zwei weitere, in einem anderen Haus gelegenen und erst später dazugemieteten Räume (MietSlg 40.819). Für die zulässige Berichtigung bloß unwesentlicher Fehler in der Bezeichnung des Bestandobjektes kommt es nun, wie bereits dargestellt, einerseits darauf an, daß der Bestandnehmer keine Zweifel daran haben konnte, worauf sich die Aufkündigung bezieht, sodaß durch die Präzisierung oder Richtigstellung nicht anstelle des in der Kündigung genannten Bestandgegenstandes ein anderer in den Rechtsstreit eingeführt wird. Ob aber im konkreten Fall diese Kriterien vorliegen, kann wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes in der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung, die eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zwingend erfordern würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerisches Rechtsmittels hingewiesen.