OGH vom 29.08.2018, 7Ob148/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei v***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 263.651,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 22/18i-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Versicherungsvertrag unterliegt mangels besonderer Regelungen im VersVG den allgemeinen Bestimmungen des ABGB (RIS-Justiz RS0079940). Die Parteien eines Versicherungsvertrags können diesen (auch schlüssig) abändern (RIS-Justiz RS0014572). Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014160, RS0113932 ua). Bei der Auslegung eines Vertrags ist auch das dem Abschluss nachfolgende Verhalten zu berücksichtigen, wenn sich darin der Parteiwille manifestiert (RIS-Justiz RS0017815 [T5], RS0110838). Der Frage, ob ein Vertrag (eine Willenserklärung) im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt im Regelfall – wie hier – keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936).
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unklare Vertragslage möglichst schnell aufzuklären (RISJustiz RS0080756). Er muss Anfragen des Versicherungsnehmers beachten und insbesondere von ihm als unwirksam erachtete Anliegen unverzüglich zurückweisen. Verletzt der Versicherer diese Pflicht, kann schon das Unterbleiben der Zurückweisung einer unzulässigen Vertragserklärung als Zustimmung zur Vertragsänderung in deren Sinne gedeutet werden (vgl RISJustiz RS0018055, RS0013443, RS0130859 = 7 Ob 86/16x). Dabei kann auch bedeutend sein, ob der Versicherer Prämien vereinnahmt oder vorschreibt (vgl 7 Ob 280/04h, RISJustiz RS0014572).
3. Das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, dass die Klägerin von den Parteien des Versicherungsvertrags einvernehmlich einbezogen wurde, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte dem Ansuchen der Marklerin nicht entgegen trat, sondern entsprechende Prämien vorschrieb.
4. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00148.18T.0829.000 |
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