OGH vom 14.11.1984, 3Ob135/84
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Willibald und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Firma E*****, wegen 92.709,84 S sNg, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 345/84-7, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom , GZ E 604/84-4, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hermagor vom , GZ E 604/84-4, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei von 92.709,84 S sNg wurden am 50 Festmeter gemischte Laubholzschnittware (Teil der Postzahl 1 des Pfändungsprotokolls E 296/84-2) und 50 Festmeter Schleifholz (Postzahl 2 des genannten Pfändungsprotokolls) gepfändet.
Bezüglich dieser Pfandsachen, die an dem Ort, wo sie sich befinden, einen Marktwert haben, war damals bereits ein Verkaufsverfahren im Gange, weil das Erstgericht diesbezüglich mit Beschluss vom , GZ E 192/84-5, den Verkauf aus freier Hand durch den Gerichtsvollzieher nach § 268 Abs 2 EO angeordnet hatte. Für den Fall, dass dieser Freihandverkauf nicht bewirkt werden sollte, wurde im selben Beschluss nach § 270 EO die öffentliche Versteigerung nicht unter der Hälfte des Schätzwerts verfügt.
Die Rekurswerberin wurde von dem im führenden Akt auf den anberaumten Freihandverkaufstermin nicht verständigt.
Weil die beiden Pfandgegenstände bei diesem Termin mangels Käufern nicht verkauft wurden, ordnete das Erstgericht am die für diesen Fall bereits verfügte öffentliche Versteigerung an und ließ die Rekurswerberin dazu beitreten.
Der für den anberaumte Verkauf unterbliebt, weil keine Käufer erschienen waren.
Nunmehr stellte das Erstgericht das Verkaufsverfahren bezüglich der genannten Pfandgegenstände „gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO ein, da im führenden Akt E 192/84 auch schon der gemäß § 268 EO für den angeordnet gewesene Freihandverkauf ergebnislos geblieben und zum Verkauf vom kein Käufer erschienen“ sei.
Gegen den ihr zugestellten Einstellungsbeschluss erhob die beigetretene betreibende Gläubigerin fristgerecht Rekurs, in dem sie beantragte, dem Erstgericht nach Aufhebung des bekämpften Beschlusses die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht zweiter Instanz diesen Rekurs zurück. Es vermeinte, dass es sich beim Termin vom um einen Freihandverkaufstermin gehandelt habe, so dass es sich formal um einen nach § 280 Abs 2 Satz 6 EO nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss im Sinne des 4. Satzes dieser Gesetzesstelle handle.
Aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , 3 Ob 93/84-10, berichtigte das Rekursgericht seinen Zurückweisungsbeschluss durch Beisetzen des Ausspruchs, dass (dagegen) der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, und begründete diesen Ausspruch im Wesentlichen mit dem eindeutigen Wortlaut des § 280 Abs 2 Satz 6 EO und der einheitlichen diesbezüglichen Lehre und Rechtsprechung.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz richtet sich der (außerordentliche) Rekurs der betreibenden Partei. In den gesonderten Gründen, warum das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird, führt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen an, dass es sich um keinen Einstellungsbeschluss iSd § 280 Abs 2 Satz 4 EO handle.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen tatsächlich vor.
Nach nunmehriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens nur dann anfechtbar, wenn sie schon formell nicht durch § 280 Abs 2 EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluss des 6. Satzes dieses Gesetzesstelle nicht erfasst sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar, wenn sie formell als Beschlussfassung nach § 280 Abs 2 EO anzusehen sind (RZ 1974/21; 3 Ob 113/83).
Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht mit Recht nicht auf § 280 Abs 2 EO berufen, weil es gar keinen Verkauf aus freier Hand nach dieser Gesetzesstelle angeordnet hatte. Sein Einstellungsbeschluss ist daher schon formell nicht durch § 280 Abs 2 EO gedeckt und deshalb auch nicht von dem darin festgelegten Rechtsmittelausschluss betroffen.
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei ist daher zulässig und begründet.
Deshalb war der unrichtige Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz ersatzlos aufzuheben und dieser eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.