OGH vom 22.11.2016, 4Ob219/16h

OGH vom 22.11.2016, 4Ob219/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers D***** M*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Beklagte D***** BV, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 30.250 EU sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 77/16x 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Beklagte als Mieterin eines Postfachs auf die Gewinnzusage des Unternehmens aus Fernost an den klagenden Verbraucher weder Einfluss genommen noch Kenntnis vom Inhalt der Postsendungen hatte. Mangels Passivlegitimation der Beklagten haben sie daher die Klage auf Auszahlung des Gewinns abgewiesen.

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision geltend, es sei völlig unbillig, wenn ein beklagtes Unternehmen sich von der Haftung befreien kann, wenn es im Zuge des Prozesses seine Vertragspartner offen legt. Er verweist auf ein Urteil des deutschen Oberlandesgerichts Hamm (21 U 138/06) zur vergleichbaren deutschen Rechtslage, wonach es ausreichend sei, dass das beklagte Unternehmen durch Anmieten eines Postfachs für nicht rein interne Zwecke maßgeblich an der Organisation der Werbesendungen mitgewirkt habe.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof kürzlich bei einem nahezu identen Sachverhalt und weitgehender Parteien-(und -vertreter )identität die Abweisung der Klage desselben Klägers auf Gewinnauszahlung mit der Begründung bestätigt hat, die Rechtsauffassung des Klägers liefe darauf hinaus, dass die Beklagte als bloße Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen für die Auszahlung des zugesagten Gewinns haftete. Dies ist – trotz des Zwecks der Bestimmung des § 5c KSchG, irreführende Gewinnzusagen wirksam zu bekämpfen und Verbraucher vor derartigen unlauteren Geschäftspraktiken wirksam zu schützen – mit dem Gesetzestext nicht in Einklang zu bringen, wonach (nur) der „Sender“ dem Verbraucher den Preis zu leisten hat. Die in Rede stehende Bestimmung normiert – anders als etwa das Glücksspielgesetz (GSpG) im Fall der Beteiligung an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot von Glücksspielen (vgl § 2 Abs 2 GSpG) – grundsätzlich keine Mithaftung auch für bloße Hilfsdienste.

Die in der Literatur ( Schuhmacher/Sonnberger in WBl 2016, 595) dazu ergangene Stellungnahme, wonach der Beklagten die Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen wäre, vermag nicht zu überzeugen, erfolgt doch bei der Anscheinsvollmacht die Zurechnung an den Geschäftsherrn bzw Vertretenen, nicht aber – wie hier gefordert – an den Vertreter selbst.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00219.16H.1122.000