OGH vom 15.07.2015, 3Ob135/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. A*****, vertreten durch Dr. Günter Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, 2. Mag. E*****, und 3. Mag. W*****, beide vertreten durch Kodolitsch Nopp Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 127.099,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 145/13f 56, und über den Delegierungsantrag der klagenden Partei vom , den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Werklohnansprüche geltend.
Mit Beschluss vom übermittelte das Erstgericht den Verfahrensparteien das in dieser Rechtssache eingeholte Sachverständigengutachten samt Gebührennote und setzte den Parteien eine 14 tägige Frist, um sich zur Gebührennote zu äußern und/oder die mündliche oder schriftliche Erörterung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu beantragen. Für den Fall der beantragten mündlichen Erörterung trug es überdies einen Kostenvorschuss auf.
Bereits am beantragte die Klägerin die Erstreckung der Frist bis .
Das Erstgericht erstreckte mit Beschluss vom die Frist bis . Dies reiche trotz Urlaubs und Reisezeit für die Überprüfung des Gutachtens und der Gebührennote und die Stellung der daraus allenfalls abzuleitenden Anträge aus.
Das Rekursgericht wies den mit einem Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsrichters und des Sachverständigen verbundenen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Klägerin sei zwar zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am beschwert gewesen, nicht aber zum Entscheidungszeitpunkt (Mai 2015), weil sie die von ihr ursprünglich beantragte Frist bis verstreichen habe lassen, ohne einen Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung zu stellen oder Einwendungen gegen die Gebührennote zu erheben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung des Rekursgerichts und die inhaltliche Überprüfung der erstgerichtlichen Ablehnung der Fristerstreckung anstrebt, ist absolut unzulässig.
Der mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verbundene Antrag, die Rechtssache anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs:
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs auf die Zurückweisung des Rekurses gegen die (teilweise) Ablehnung des Fristverlängerungsantrags in Ansehung der Äußerung zur Gebührennote des Sachverständigen bezieht, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, weil ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO in allen die Gebühren von Sachverständigen betreffenden Angelegenheiten von vornherein ausgeschlossen ist (1 Ob 18/04k mwN; RIS Justiz RS0017171, RS0044333).
Ob im vorliegenden Fall die Beschwerde der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts infolge ungenützten Verstreichens auch der ursprünglich beantragten Frist weggefallen ist, braucht hier nicht überprüft zu werden und kann daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bilden.
Das Gericht kann gemäß § 279 Abs 1 ZPO Beweisaufnahmen befristen. Solche Beschlüsse können gemäß § 291 Abs 2 ZPO überhaupt nicht angefochten werden (4 Ob 107/07z mwN). Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern oder allenfalls ergänzen soll, ist daher nicht bekämpfbar. Insoweit geht § 291 Abs 2 ZPO dem § 141 ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt. Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros zu beschränken. Dass die erteilte Frist im Einzelfall allenfalls zu kurz bemessen gewesen wäre, kann erst mit Mängelrüge gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden (6 Ob 245/07h mwN). Die Zurückweisung des klägerischen Rekurses als unzulässig ist daher durch die Rechtsprechung gedeckt.
Zum Delegierungsantrag:
Die Klägerin begründet ihren Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, mit der Nahebeziehung aller drei Beklagten zum erkennenden Gericht, der daraus entstehenden negativen Außenwirkung und einer von ihr als auffallend bezeichneten Vielzahl von Verfahrensverstößen, die das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren sowie Waffengleichheit verletzten.
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann aber nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können diese Delegierung rechtfertigen (RIS Justiz RS0073042). Haben Ablehnungsanträge gegen gerichtliche Entscheidungsorgane oder Sachverständige keinen Erfolg, kann das Ergebnis der Prüfung allfälliger Ablehnungsgründe nicht mittels Delegierung umgangen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00135.15X.0715.000