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OGH vom 29.11.1995, 3Ob134/95

OGH vom 29.11.1995, 3Ob134/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die verpflichtete Partei A***** GmbH, ***** und der Drittschuldnerin N***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Gernot Hain und Dr.Joachim Wagner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 4,632.637,81 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 149/95-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom , GZ 2 Cg 22/95k-2, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Dem Rekurs des Drittschuldners wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

""Auf Grund des noch nicht rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Eisenstadt vom , 2 Cg 22/95k, wird der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Sicherstellung ihrer noch nicht vollstreckbaren Forderung von S 4,632.637,81 samt 14,5 % Zinsen seit und der Kosten des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Eisenstadt vom , 2 Cg 22/95k, von S 79.674,24 und der mit S 18.969,60 (darin enthalten S 1.836,60 Umsatzsteuer und S 7.950,- Barauslagen), bestimmten Kosten dieses Antrages für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des oben bezeichneten Titels und Ablauf der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin N***** GesmbH, ***** auf Grund des Abtretungsvertrages vom , abgeschlossen zwischen der verpflichteten Partei und der N***** GesmbH zustehenden Forderung auf 20 % des von der Drittschuldnerin an die V***** a.s. in Rechnung gestellten Leasinggebühr für die Spieltische und die Geldspielautomaten, welche wie folgt beträgt: 30 % des Bruttospielertrages der Spieltische und 48 % des Bruttospielertrages der Geldspielautomaten, sowie Rechnungslegungsanspruch und alle weiteren Forderungen aus der Geschäftsverbindung der verpflichteten Partein gegen den Drittschuldner im Betrage von S 4,000.000,- mehr oder weniger bewilligt.

Dem Drittschuldner wird verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie über das für sie bestellte Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieser Forderung untersagt. Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben.""

Die betreibende Partei ist schuldig, dem Drittschuldner die mit S 27.106,20 (darin enthalten S 4.517,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seines Rekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit S 32.533,20 (darin enthalten S 5.422,20 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des noch nicht rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrags des Erstgerichtes vom , 2 Cg 22/95k-1, gegen die verpflichtete Partei die Exekution zur Sicherstellung der noch nicht vollstreckbaren Forderung von S 4,632.637,81 samt 14,5 % Zinsen seit , der Kosten des Wechselzahlungsauftrags von S 79.674,24 und der Kosten des Exekutionsantrags für die Zeit, bis die Forderung infolge Rechtskraft des Wechselzahlungsauftrags und Ablauf der Leistungsfrist durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, die Exekutionspfändung der der verpflichteten Partei gegen dem Drittschuldner N***** GmbH auf Grund des Abtretungsvertrages vom , abgeschlossen zwischen der verpflichteten Partei und der N***** GesmbH, zustehenden Forderung auf 20 % der vom Drittschuldner an die V***** a.s. in Rechnung gestellten Leasinggebühr für die Spieltische und die Geldspielautomaten, welche wie folgt beträgt: 30 % des Bruttospielertrages der Spieltische und 48 % des Bruttospielertrages bei Geldspielautomaten, sowie Rechnungslegungsanspruch und alle weiteren Forderungen aus der Geschäftsverbindung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner im Betrag von S 4,000.000,- mehr oder weniger zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß und bestimmte die Kosten der betreibenden Partei mit S 18.969,60.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Drittschuldnerin Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zur Beurteilung nicht vorgelegen sei.

Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, daß § 294 Abs 4 EO dem Drittschuldner ein selbständiges Rekursrecht, unabhängig vom Verpflichteten, der die Entscheidung unangefochten gelassen hat, einräume. Die Exekution zur Sicherstellung könne nach § 374 Abs 1 EO auch die Pfändung von Forderungen zum Inhalt haben; die §§ 290 bis 302 EO seien anzuwenden. Der Antrag enthalte jedoch nicht sämtliche für eine erfolgreiche Exekutionsführung erforderlichen Voraussetzungen. Die Pfändung werde nur durch Zustellung des mit allen Erfordernissen des § 294 EO versehenen Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt. Das Gericht habe einen Beschluß zu erlassen, der den in § 294 Abs 1 und 2 EO angeführten Inhalt habe, und zwar das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot), das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über seine Forderung zu enthalten (Verfügungsverbot), und die Mitteilung an beide, daß der betreibende Gläubiger ein Anrecht an der Forderung erhoben habe. Die Pfändung werde in einem solchen Fall durch Erlassung des Verbotes an den Drittschuldner, dem Verpflichteten Zahlung zu leisten, und durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt. Hier habe die betreibende Partei bloß die Pfändung beantragt ohne Hinweis, in welcher Weise diese Pfändung vorzunehmen sei. Der erstgerichtliche Beschluß, der diesem unvollständigen Antrag Rechnung getragen habe, erweise sich daher als nicht hinreichend.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 294 Abs 4 EO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot im Wege des Rekurses anfechten. Das Rekursrecht steht dem Drittschuldner unabhängig von dem des Verpflichteten und ohne jede Beschränkung, also nicht nur dann zu, wenn ihm die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Der Drittschuldner kann vielmehr mit dem Rekurs gegen das Zahlungsverbot auch geltend machen, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht, obgleich sie vom Verpflichteten nicht angefochten wird (RPflSlgE 1985/25; RPflSlgE 1983/123; SZ 51/157; Heller/Berger/Stix 645, 2.135). Da die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren auch auf das Sicherungsverfahren sinngemäß Anwendung zu finden haben, gilt die Regelung der Rekurslegitimation des Drittschuldners auch im Sicherungsverfahren (WBl 1988, 340).

Der Rekurs des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung war jedoch tatsächlich insofern nicht berechtigt, als ein Grund zur Abweisung des Exekutionsantrags gegeben wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß § 294 EO nur den Inhalt des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses regelt, der mit allen Erfordernissen des § 294 EO versehen sein muß (vgl EvBl 1991/142). Der Umstand, daß sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nur auf den bloßen Antrag auf Pfändung beschränkt, hat jedoch keineswegs zur Folge, daß der Exekutionsantrag abzuweisen wäre. Wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung der vom betreibenden Gläubiger beantragten Forderungspfändung vorliegen, hat das bewilligende Gericht einen Beschluß zu erlassen, der den in § 294 Abs 1 und 2 EO angeführten Inhalt hat, und zwar das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot), das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über seine Forderung zu enthalten (Verfügungsverbot), die Mitteilung an beide, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erworben hat (Heller/Berger/Stix 2.128). Diese Aussprüche müssen mangels entsprechender Regelung des § 54 Abs 1 Z 3 EO nicht im Exekutionsantrag enthalten seien, sondern sind von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. Dementsprechend hätte das Rekursgericht dem Rekurs des Drittschuldners nur teilweise Folge geben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes dahin abändern müssen, daß ein Exekutionsbewilligungsbeschluß erlassen wird, der den in § 294 Abs 1 und 2 EO vorgeschriebenen Inhalt hat. Die gänzliche Stattgebung im Sinn einer Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht war hingegen unzutreffend.

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben und der Beschluß des Rekursgerichtes in diesem Sinne abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses des Drittschuldners, gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO,§ 78 EO, diejenige über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gründet sich auf § 74 EO.