OGH vom 27.11.2014, 2Ob238/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. E. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Abstammungssache des Antragstellers mj J***** T*****, geboren am ***** 2008, vertreten durch die Mutter R***** K*****, diese vertreten durch Dr. Kurt Breit, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner J***** T*****, wegen Feststellung der Vaterschaft, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 345/13p 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 40 FAM 4/13f 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller wurde am ***** 2008 in L*****, Kenia, geboren. Er lebt mit seiner Mutter in Kenia, beide sind kenianische Staatsangehörige. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger.
Mit dem am beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller 1. die Feststellung, dass der Antragsgegner sein leiblicher Vater sei, und 2. die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Unterhalt für Zeiträume ab ***** 2008.
Zu seinem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft brachte er vor, er sei das uneheliche Kind des Antragsgegners. Dieser habe der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt. Der Antragsgegner habe sich in Nairobi einem Vaterschaftstest unterzogen, welcher „in allen 15 Punkten“ ergeben bzw bestätigt habe, dass der Antragsgegner der leibliche Vater des Antragstellers sei. Dem Antrag war die Kopie einer in englischer Sprache verfassten, von einem südafrikanischen Labor stammenden Urkunde über das Ergebnis des Vaterschaftstests („ final paternity test result “ vom ) beigefügt.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts.
In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Antragsgegner auf einen bereits existierenden „Beschluss aus Kenia“, weshalb es ihn überrasche, dass sich die Mutter an ein österreichisches Gericht gewandt habe. Er habe für das Kind auch zumindest unregelmäßig Unterhaltsleistungen erbracht. Es gebe zwar kein schriftliches Vaterschaftsanerkenntnis, doch habe er sich auf den in Kenia durchgeführten Bluttest verlassen, der in Südafrika ausgewertet worden sei.
Der vom Antragsgegner im englischen Originaltext und in beglaubigter Übersetzung vorgelegte „Beschluss aus Kenia“ wurde in der Verhandlung vom erörtert. Dabei handelt es sich um einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts ( Children's Court ) Tononoka, Mombasa, vom , dessen wesentlicher Inhalt lautet:
„ Nach Verlesung des Vergleichs vom , welcher sowohl von der klagenden Partei [Mutter] als auch von der beklagten Partei [Antragsgegner] hierunter persönlich unterzeichnet wurde, ergeht hiermit der folgende Beschluss:
1. Die klagende Partei und die beklagte Partei sind die leiblichen Eltern von [Antragsteller] , dem hierin benannten Kind, und beide haben zu gleichen Teilen die elterliche Verantwortung über dieses Kind.
2. Die tatsächliche Obsorge, Pflege und Erziehungsgewalt über das genannte Kind [...] kommt der klagenden Partei zu, während dem die beklagte Partei Zugang zum genannten Kind hat.
3. Die beklagte Partei ist verpflichtet, an Kindesunterhalt einen Beitrag von 10.000 kenianischen Schilling monatlich zu leisten […]
4. Die beklagte Partei hat für die Schulgebühren und alle schulischen Bedürfnisse des Kindes […] aufzukommen […]
5. Die beklagte Partei hat eine Krankenversicherung abzuschließen, welche die Bedürfnisse des hierin benannten Kindes sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung abdeckt.
6. Die klagende Partei hat für die Unterkunft, die Nebenkosten und die Kleidung des Kindes aufzukommen.
[…]
8. Der gegenständliche Vergleich kann neuerlich geprüft werden, sollten sich die Rahmenbedingungen ändern bzw sollte dies im Interesse des Kindes sein.
9. Die einstweiligen Verfügungen vom sind aufzuheben (und werden hiermit aufgehoben), sodass die beklagte Partei […] nunmehr zur Ausreise aus dem Land berechtigt ist.
[...] “
Die Beschlussausfertigung wurde mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters und dem Amtssiegel des Pflegschaftsgerichts Tononoka ausgestellt. Sie ist ferner mit einem Rundsiegel und einem Rechtecksstempel je der kenianischen Einwanderungsbehörde mit dem Datum versehen.
Der Antragsteller brachte daraufhin ergänzend vor, aus diesem Beschluss ergebe sich, dass die Vaterschaft des Antragsgegners bereits in einem gerichtlichen Verfahren in Kenia rechtskräftig anerkannt bzw festgestellt worden sei. Der Beschluss entfalte auch in Österreich Rechtswirkung und stehe daher einer neuerlichen Überprüfung der Vaterschaft in Österreich entgegen.
Auf telefonische Anfrage des Erstrichters erklärte der Antragstellervertreter, dass trotz dieses Vorbringens der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nicht zurückgezogen werde. Er wolle eine Entscheidung des Gerichts.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurück.
Es vertrat die Ansicht, die Vaterschaft des Antragsgegners zum mj Antragsteller sei bereits mit dem Beschluss des kenianischen Pflegschaftsgerichts vom festgestellt worden. Wie der Antragsteller selbst zutreffend vorgebracht habe, entfalte dieser Beschluss auch in Österreich Rechtswirkungen, zumal eine gesonderte Anerkennung von Statusentscheidungen rechtlich nicht vorgesehen sei. Der Antrag sei somit wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es führte aus, die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Statusentscheidung richte sich nach internationalem Zivilverfahrensrecht. Einschlägig seien die §§ 80 f EO, sofern wie hier keine bilateralen oder multilateralen Abkommen anzuwenden seien. Zu erwägen sei auch eine analoge Anwendung der §§ 112 ff AußStrG. Zu prüfen seien daher die (internationale) Zuständigkeit Kenias, die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die ordnungsgemäße Zustellung. Im Hinblick auf den Erklärungswert der vom Antragsgegner vorgelegten Urkunde und dem Vorbringen des Antragsgegners liege „im Sinne funktioneller Rechtsvergleichung“ ein Vaterschaftsanerkenntnis des Antragsgegners vor. Es könne kein Grund erkannt werden, der einer Anerkennung des kenianischen Gerichtsbeschlusses als ausländische Abstammungsentscheidung entgegenstehe. Dazu komme, dass der Antragsgegner die Vaterschaft nicht bestreite. Sein erstinstanzlicher Einwand, dem „eine Berechtigung nicht abzusprechen“ sei, richte sich nur gegen das trotz der ausländischen Gerichtsentscheidung geführte Verfahren. Die „ratio der Verfahrensführung“ sei tatsächlich nicht erkennbar, zumal der Antragsgegner die Vaterschaft zugestehe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Anerkennungsfähigkeit ausländischer gerichtlicher Abstammungsentscheidungen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere und der Lösung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im stattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise ihn ersatzlos zu beheben. Als weiterer Eventualantrag wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller macht geltend, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei eine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Form der Antragsgegner in Kenia ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben habe und welche Rechtswirkungen eine solche Erklärung in Österreich entfalte, noch nicht möglich. Es werde lediglich vermutet, dass der Beschluss des kenianischen Pflegschaftsgerichts auf einem „Vergleich“ zwischen der Mutter und dem Antragsgegner basiere, der bisher aber nicht vorgelegt worden sei. Die Erklärung eines Vaterschaftanerkenntnisses könne dem kenianischen Gerichtsbeschluss nicht entnommen werden. Das Rekursgericht übersehe auch, dass für die Anerkennung nach den §§ 112 ff AußStrG ein eigenes Verfahren vorgesehen sei und es eines entsprechenden, hier aber nicht gestellten Antrags bedürfe. Der kenianische Gerichtsbeschluss könne schon mangels einer derartigen Anerkennungsentscheidung im österreichischen Abstammungsverfahren keine Rechtswirkungen entfalten. Solche bestünden nur insoweit, als dem österreichischen Abstammungsverfahren die in Punkt 1. des kenianischen Gerichtsbeschlusses festgehaltene, nicht widerrufbare Erklärung des Antragsgegners zugrunde zu legen sei, womit das Verfahren ohne weitere Prüfungserfordernisse bereits spruchreif sei. Der Antragsteller habe sowohl nach österreichischem Recht als auch nach Art 8 EMRK einen Anspruch auf die beschlussmäßige Feststellung der Vaterschaft. Der von den Vorinstanzen angenommene Zurückweisungsgrund liege nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen der Anerkennung ausländischer Statusentscheidungen:
1.1 Vorauszuschicken ist, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte die Einrede der Rechtskraft begründen, wenn sie im Inland anzuerkennen sind. Trifft dies zu, entfalten sie Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl 5 Ob 131/02d; 1 Ob 190/03b; 6 Ob 170/04z [je zu ausländischen Adoptionsentscheidungen]; RIS-Justiz RS0110172 [T3]).
1.2 In der Entscheidung 6 Ob 24/98t hatte der Oberste Gerichtshof die Bindungswirkung des Urteils eines bosnisch-herzegowinischen Grundgerichts, mit dem die Vaterschaft festgestellt worden war, im Rahmen eines Obsorge- und Unterhaltsverfahrens noch nach den Kriterien der §§ 80 f EO geprüft und bejaht. In der Begründung wurde auch klargestellt, dass die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO) für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig ist (ebenso 5 Ob 131/02d; 1 Ob 21/04a; vgl ferner RIS-Justiz RS0111346; Nademleinsky/Neumayr , Internationales Familienrecht [2007] Rz 06.34; Jakusch in Angst , EO² [2008] § 79 Rz 6; zum damaligen Anlassfall jüngst auch Weber , Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Unterhaltsvorschuss- und Kindesunterhaltsverfahren?, Zak 2013/388, 207 [208]).
1.3 In der Entscheidung 1 Ob 190/03b, wo in einem Verfahren über die Einräumung eines Besuchsrechts die Anerkennungsfähigkeit einer griechischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu prüfen war, wurden erstmals die mit dem KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, in Kraft getretenen Regelungen über die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§§ 185d ff AußStrG aF) als taugliche Analogiegrundlage bejaht. Der Oberste Gerichtshof führte aus, diese Bestimmungen beträfen sachlich verwandte Themen, würde sich doch die Erklärung des unehelichen Kindes der Mutter zum Adoptivkind ihres Ehegatten auch auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des unehelichen Vaters zum persönlichen Verkehr mit seinem Kind auswirken, sollte die Entscheidung des griechischen Gerichts als Ausfluss der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten (idS auch 6 Ob 170/04z [indische Adoption]; 1 Ob 21/04a [chinesische Adoption]; dieser Rechtsprechung zustimmend Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 07.47; aA Jakusch aaO § 80 Rz 2; Verschraegen in Rummel , ABGB³ II/6 § 26 IPRG Rz 17).
1.4 In dem am in Kraft getretenen AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, wurden die §§ 185d ff AußStrG idF KindRÄG 2001 durch die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 112 ff AußStrG ersetzt (vgl ErläutRV 224 BlgNR XXII. GP 98). Nademleinsky/ Neumayr (aaO Rz 06.34) erwogen im Hinblick auf die (damals) jüngere Judikatur zur Anerkennung von Adoptionsentscheidungen bereits die analoge Anwendung der §§ 112 ff AußStrG auch auf die Anerkennung „ausländischer Vaterschaftsfeststellungen“.
1.5 Zuletzt wurden mit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, die mit in Kraft getretenen §§ 91a ff AußStrG eingefügt, die nun die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt regeln und die sich (ua) an den §§ 97 ff (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) und den §§ 112 ff AußStrG orientieren ( Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] §§ 112-116 Rz 4). Die analoge Anwendung der §§ 112 ff (vormals §§ 185d ff) AußStrG auf die Anerkennung einer ausländischen Adoption wurde damit obsolet ( Deixler-Hübner in Rechberger , AußStrG² § 91a Rz 1).
1.6 Zu den kindschaftsrechtlichen Statussachen zählen neben den Adoptionsverfahren auch die Abstammungsangelegenheiten ( Fuchs aaO § 112 Rz 4; vgl auch Rechberger in Rechberger , AußStrG² § 10 Rz 10 [Personenstandssachen]). Laut Fuchs (aaO) erklärt sich mit der Zielrichtung und der Entstehungsgeschichte des FamRÄG 2009, warum sich der Regelungsgegenstand der zuletzt erwähnten Novelle in Bezug auf die Anerkennung von Entscheidungen lediglich auf Adoptionssachen beschränkte und eine Neuregelung der Anerkennung von Entscheidungen in weiteren kindschaftsrechtlichen Statussachen unterblieb. Aufgrund der deutlich größeren Sachnähe der §§ 91a ff AußStrG als die der §§ 80 f EO hält die genannte Autorin jedoch eine analoge Anwendung der §§ 91a ff AußStrG in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung für geboten, sofern autonomes Recht Anwendung findet.
1.7 Der erkennende Senat pflichtet der von Fuchs geäußerten Rechtsansicht bei, die im Hinblick auf die erörterte Entwicklung der Rechtslage als geradezu logische Fortsetzung der mit der Entscheidung 1 Ob 190/03b eingeleiteten Orientierung an den jeweils sachnäheren Anerkennungsregeln des AußStrG statt an den allgemeineren Regeln der §§ 80 f EO als Analogiegrundlage zu begreifen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines kenianischen Gerichts über die Vaterschaft des Antragsgegners zum Antragsteller vorliegt, in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen ist. § 91d AußStrG verweist zwar auf den Vorrang anderslautender Bestimmungen des Völkerrechts (vgl auch Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 06.34), die jedoch in Angelegenheiten der Abstammung im Verhältnis zu Kenia nicht existieren.
2. Zur Anerkennungsfähigkeit der kenianischen Entscheidung:
2.1 Gemäß § 91a Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
Durch den zweiten Satz dieser Bestimmung wurde für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen der Grundsatz der Inzidentanerkennung gesetzlich verankert. Die Wirksamkeit ausländischer Adoptionen ist demnach von den Behörden als Vorfrage selbständig zu prüfen ( Deixler-Hübner aaO § 91a Rz 1; Fucik , Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, [272]).
Dies gilt nach dem oben Gesagten ebenso für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes. Umso eher hat das Gericht die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung selbständig zu prüfen, wenn es wie hier gar nicht um eine „echte“ Vorfragenbeurteilung, sondern um die Frage geht, ob die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung als Prozesshindernis entgegensteht. Entgegen der Meinung des Antragstellers schadet es deshalb nicht, dass die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der kenianischen Entscheidung nicht in einem eigenen förmlichen Anerkennungsverfahren (§ 91b AußStrG) erfolgt.
2.2 Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer ausländischen „Entscheidung“. Der Gesetzgeber geht von einer weiten Auslegung des Begriffs der „Entscheidung“ aus und versteht darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt (hier: die Abstammung) betrifft (vgl IA 673/A XXIV. GP 29; Deixler-Hübner aaO § 91a Rz 2; Fucik aaO 272), wenn es also eine amtliche Mitwirkung gegeben hat ( Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 91a Rz 2; Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 07.45). Es genügt auch eine bloße Protokollierung oder Beglaubigung, selbst wenn dabei keine inhaltliche Kontrolle stattgefunden hat ( Deixler-Hübner aaO § 91a Rz 2; Spitzer aaO § 91a Rz 2).
Die analoge Anwendung dieser Grundsätze auf Abstammungssachen hat zur Folge, dass nicht nur die konstitutive Vaterschaftsfeststellung, sondern auch die behördliche Mitwirkung an der Erklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu einer anerkennungsfähigen ausländischen „Entscheidung“ über die Abstammung führen kann.
2.3 Der Beschluss vom stammt vom Tononoka Children's Court in Mombasa, demnach von einem kenianischen Gericht (zur Gerichtsorganisation in Kenia vgl Bergmann/Ferid , Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kenia [Stand ], 5). Wortlaut und Inhalt des Beschlusses lassen erkennen, dass damit ein Rechtsstreit zwischen der Mutter des Antragstellers als klagender Partei ( plaintiff ) und dem Antragsgegner als beklagter Partei ( defendant ) über die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Antragsteller beendet wurde. Als Grundlage des Beschlusses wird ein nicht aktenkundiger Vergleich ( Consent ) vom selben Tag genannt, den die Parteien persönlich unterzeichnet hätten. Dies legt bereits die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschluss nichts anderes als den Vergleichstext wiedergibt. Bestätigt wird dies in Punkt 8 des Beschlusses, in welchem vom „gegenständlichen Vergleich“ die Rede ist.
Punkt 1 des Beschlusses enthält den Ausspruch, dass die Parteien die leiblichen Eltern des Kindes sind und beide zu gleichen Teilen die elterliche Verantwortung haben. Diese Feststellung umfasst die Aussage, dass der nunmehrige Antragsgegner der leibliche Vater des nunmehrigen Antragstellers ist. Die folgenden Punkte behandeln vor allem die Ausübung der Obsorge und den Zugang zum Kind sowie die Unterhaltspflichten der Eltern. In Punkt 8 wurde auch festgehalten, dass der „gegenständliche Vergleich“ bei einer Änderung der Rahmenbedingungen oder wenn dies im Interesse des Kindes sein sollte, neuerlich geprüft werden kann.
2.4 Die Auslegung dieser Regelungen setzt zunächst die von den Vorinstanzen unterlassene Auseinandersetzung mit der bei Bergmann/Ferid (aaO 41 ff; zum Rechtspluralismus in Kenia: aaO 19 ff) wiedergegebenen materiellen kenianischen Rechtslage voraus:
Danach ist das zentrale kindschaftsrechtliche Gesetz der Children Act (ChA) vom , der am in Kraft getreten ist. Das Abstammungsrecht ist zwar kaum gesetzlich geregelt, die Vaterschaftsanerkennung wird aber inzident in mehreren Bestimmungen erwähnt, so auch in Sec 25 (2) ChA, wonach eine Vaterschaftsanerkennung Grundlage elterlicher Verantwortung sein kann. Formvorschriften für eine isolierte Vaterschaftsanerkennung existieren nicht. In der Praxis werden eine vor einem Commissioner of Oaths abgegebene eidliche Vaterschaftserklärung (bei der die Mitwirkung oder Zustimmung der Mutter nicht verlangt wird) oder ein vor Gericht abgegebenes „ parental responsibility agreement “ als hinreichend betrachtet. Ohne den Nachweis einer Ehe wird der Vater als solcher nur bei einem entsprechenden gemeinsamen Antrag von Vater und Mutter in das Geburtsregister eingetragen. Eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist möglich. Auch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung kommt in der Praxis häufig vor.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht nachträglich heiraten, hat die Mutter automatisch die elterliche Verantwortung inne (Sec 24 [3] [a] ChA), die auch die gesetzliche Vertretung des Kindes umfasst. Der Erwerb der elterlichen Mitverantwortung durch den Vater kann auf mehrfache Weise erfolgen, ua wenn das Gericht auf Antrag des Vaters anordnet, dass dieser elterliche Verantwortung für das Kind hat (Sec 25 [1] [a] ChA), oder die Eltern eine Vereinbarung treffen, wonach der Vater die elterliche Verantwortung über das Kind erhält (Sec 25 [1] [b] ChA; „ parental responsibility agreement “), oder der Vater die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat (Sec 25 [2] ChA).
2.5 Auch ohne nähere Kenntnis der einzelnen Verfahrensschritte in dem von der Mutter des Antragstellers gegen den Antragsgegner geführten Rechtsstreit vor dem kenianischen Gericht ist schon angesichts des kurz vor dem Vergleichsabschluss und der darauf gegründeten Beschlussfassung durchgeführten Vaterschaftstests („ final paternity test result “ vom ), auf dessen Ergebnis sich der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen „verlassen“ hat, davon auszugehen, dass die (zumindest inzidente) Feststellung der Vaterschaft Gegenstand des Verfahrens war. Der Wortlaut des Beschlusses lässt ferner darauf schließen, dass der in diesem gerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich inhaltlich einem „ parental responsibility agreement“ entsprach, das jedenfalls auch die Anerkennung der Vaterschaft vorausgesetzt hat (so auch der Antragsgegner auf AS 19). Demnach liegt im Ergebnis zumindest eine unter gerichtlicher Mitwirkung zustande gekommene Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsgegner vor, was in der einleitenden Feststellung in Punkt 1 des Beschlusses vom , die Parteien des Rechtsstreits seien die leiblichen Eltern des Kindes, ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Ausgehend von dem in Punkt 2.2 erörterten weiten Verständnis des Begriffs der „Entscheidung“ ist unter diesen Umständen das Erfordernis einer ausländischen Entscheidung über die Vaterschaft des Antragsgegners zum Antragsteller erfüllt.
2.6 Die ausländische Entscheidung muss „rechtskräftig“ sein. Dass diese Voraussetzung zutrifft, geht zwar aus der Urkunde selbst nicht hervor, ist aber unstrittig. Hat doch der Antragsteller zu dem vom Antragsgegner vorgelegten Beschluss selbst ausdrücklich vorgebracht, dass damit die Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren in Kenia „rechtskräftig anerkannt bzw festgestellt“ worden sei (AS 17).
2.7 Weiters ist zu prüfen, ob der Anerkennung der kenianischen Entscheidung einer der in § 91a Abs 2 und 3 AußStrG genannten Versagungsgründe entgegensteht:
Nach § 91a Abs 2 AußStrG ist die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, wenn 1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; 2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist; 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
Gemäß § 91a Abs 3 AußStrG ist die Anerkennung weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
2.8 Kein Verstoß gegen den ordre public (§ 91a Abs 2 Z 1 AußStrG):
2.8.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel (ordre public) des § 6 IPRG, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts inländische Grundwertungen verletzt, wozu auch eine ausreichende Inlandsbeziehung gehört (3 Ob 186/11s mwN; RIS-Justiz RS0110743). Als systemwidrige Ausnahme erfordert die ordre-public-Klausel sparsamsten Gebrauch (RIS-Justiz RS0077010). Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften (6 Ob 138/13g; RIS Justiz RS0110743, RS0002398; Neumayr in KBB 4 § 6 IPRG Rz 2). Das fremde Recht muss im Ergebnis vielmehr zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen (8 Ob 118/12d).
Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Neben den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählt insbesondere auch das Kindeswohl im Kindschaftsrecht dazu (6 Ob 138/13g; RIS-Justiz RS0076998; Neumayr aaO § 6 IPRG Rz 3). Im ersten Versagungsgrund des § 91a Abs 2 AußStrG wird ein offensichtlicher Widerspruch zum Kindeswohl explizit hervorgehoben, woraus ersichtlich wird, dass dem Kindeswohl allererste Priorität zukommt ( Deixler-Hübner aaO § 91a Rz 3).
2.8.2 Ein Verstoß gegen den ordre public durch die zur Anwendung gelangte kenianische Rechtslage ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
a) Zwar steht in der österreichischen Rechtsordnung die Abstammung wegen des hohen (auch) öffentlichen Bedürfnisses nach materieller Richtigkeit nicht zur privatrechtlichen Disposition (vgl 2 Ob 74/10m; Spitzer aaO § 83 Rz 7; Deixler-Hübner aaO § 83 Rz 5), weshalb etwa Vergleiche oder Entscheidungen aufgrund eines Anerkenntnisses in Abstammungsverfahren nach § 83 Abs 3 AußStrG unzulässig sind. Auch sind bloß deklarative Vaterschaftsfeststellungen im österreichischen Recht nicht vorgesehen ( Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang ³ § 163 [aF] Rz 2). Allerdings sieht auch das österreichische Verfahrensrecht die Möglichkeit vor, dass ein anhängiges Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft durch ein rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorzeitig beendet wird (vgl § 83 Abs 2 AußStrG). Dieses Anerkenntnis erfolgt nach § 145 Abs 1 ABGB durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde, wobei die öffentliche Beurkundung ua durch das nach § 108 JN zuständige Gericht (§ 81 AußStrG), die öffentliche Beglaubigung eines in einer Privaturkunde erklärten Anerkenntnisses hingegen durch jedes Bezirksgericht vorgenommen werden kann ( Hopf in KBB 4 § 145 Rz 3).
Wenn demgegenüber das kenianische Recht die Beendigung eines (auch) auf die Feststellung der Vaterschaft gerichteten Rechtsstreits durch einen zwischen den Parteien abgeschlossenen, von ihnen persönlich unterfertigten und durch das Gericht in Form eines Beschlusses beurkundeten Vergleich mit der Wirkung einer Vaterschaftsanerkennung zulässt, entfernt sich das erzielte Ergebnis nicht in unerträglicher Weise von jenem, das in Österreich ein gerichtlich beurkundetes oder beglaubigtes Vaterschaftsanerkenntnis zur Folge hätte. Eine Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls oder sonstiger geschützter Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, auch jener des Art 8 EMRK, der das Grundrecht auf Feststellung der richtigen Vaterschaft einschließt (2 Ob 74/10m), ist nicht zu erkennen.
b) Es fehlt aber auch an der Voraussetzung einer ausreichenden Inlandsbeziehung. Wie der Oberste Gerichtshof in der in einem Abstammungsverfahren (Feststellung der Vaterschaft) ergangenen Entscheidung 3 Ob 186/11s mwN (= EF-Z 2012/89, 132 [ Nademleinsky ]) ausgeführt hat, besteht nach dem Grundsatz der „Relativität des ordre public“ ein nach Ausmaß und Bedeutung des Inlandsbezugs abgestufter Prüfungsmaßstab, wobei als stärkste Inlandsbeziehungen insbesondere die österreichische Staatsangehörigkeit und/oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Beteiligten im Inland in Betracht kommen. Dabei wurde im Anlassverfahren auf die Person des von der ausländischen (tschechischen) Norm betroffenen Antragstellers abgestellt. Mit der Begründung, dass der Antragsteller tschechischer Staatsangehöriger sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht offengelegt habe, der Fall daher mit Ausnahme der (österreichischen) Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgegners nur Beziehungen zur Tschechischen Republik aufweise, wurde ein ausreichender Inlandsbezug, der eine Beurteilung der in Frage stehenden tschechischen Sachrechtsnormen als ordre-public-widrig rechtfertigen würde, verneint.
Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller kenianischer Staatsangehöriger, er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kenia. Unter Anwendung der vom 3. Senat dargelegten Grundsätze gibt es demnach auch hier keinen ausreichenden Inlandsbezug.
2.9 Keine sonstigen Versagungsgründe:
2.9.1 § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG betrifft den sogenannten verfahrensrechtlichen ordre public. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, sich am Verfahren zu beteiligen ( Spitzer aaO § 91a Rz 4). Gemäß § 82 Abs 2 AußStrG ist in einem Abstammungsverfahren jedenfalls auch das Kind Partei (vgl auch § 148 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Der Antragsteller war soweit ersichtlich am kenianischen Verfahren nicht beteiligt, es sei denn, dass die Mutter (auch) als seine gesetzliche Vertreterin fungierte. Diese Unklarheit schadet aber nicht. Denn selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte keinen Versagungsgrund bilden, weil hier die in § 91a Abs 2 Z 2 AußStrG normierte Einschränkung zum Tragen kommt. Lässt doch der Antragsteller mit seinem Antrag, die Vaterschaft des Antragsgegners festzustellen, keinen Zweifel an seinem offenkundigen Einverständnis mit der kenianischen Entscheidung, soweit diese in Punkt 1 die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners enthält (idS bereits 5 Ob 131/02d [Festhalten an der bulgarischen Adoption]).
2.9.2 Eine andere Entscheidung über die Vaterschaft des Antragsgegners, mit der die Anerkennung der kenianischen Entscheidung nicht vereinbar wäre (§ 91a Abs 2 Z 3 AußStrG), ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.9.3 Nach § 91a Abs 2 Z 4 AußStrG ist zu prüfen, ob die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. Nach österreichischem Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit für Abstammungsverfahren aus § 108 Abs 3 JN. Sie ist ua gegeben, wenn das Kind, der Mann, um dessen Vaterschaft es geht, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist. Bei „spiegelbildlicher“ Anwendung dieser Bestimmung iSd „österreichischen Jurisdiktionsformel“ (vgl 1 Ob 21/04a; 6 Ob 170/04z; 7 Ob 61/05d; RIS-Justiz RS0002369; Spitzer aaO § 91a Rz 4; Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 05.74 und Rz 08.73; Jakusch aaO § 80 Rz 4) war die internationale Zuständigkeit des kenianischen Gerichts gegeben, weil sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter kenianische Staatsangehörige sind.
2.9.4 Der Versagungsgrund des § 91a Abs 3 AußStrG ist im vorliegenden Fall bedeutungslos.
2.10 Die Anerkennungsfähigkeit des Beschlusses des kenianischen Pflegschaftsgerichts vom , soweit darin der Antragsgegner als leiblicher Vater des Antragstellers festgestellt wird, ist daher zu bejahen. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung dieser Rechtsfrage gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
3. Ergebnis:
Aus den soeben angeführten Erwägungen hindert die Bindungswirkung des kenianischen Beschlusses eine neuerliche Entscheidung über die Vaterschaft des Antragsgegners. Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft daher zu Recht zurückgewiesen. Aus diesem Grund muss der Revisionsrekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00238.13H.1127.000