OGH vom 07.08.2007, 4Ob128/07p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien
1. K***** KG, 2. K***** Gesellschaft m.b.H., 3. M***** KG, 4. M***** Ges.m.b.H., *****, alle vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 63/07k-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Zweck des § 9a Abs 2 Z 5 UWG ist es, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert wird (4 Ob 70/00y = ecolex 2000, 438 [Wiltschek], 4 Ob 69/00a, je mwN; RIS-Justiz RS0113216, RS0104486).
1.2. Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht (RIS-Justiz RS0113216).
1.3. So liegt ein erlaubter Geldrabatt etwa dann vor, wenn eine Bank
ankündigt, dass jeder, der bei ihr ein neues Gehaltskonto eröffnet,
eine Gutschrift von 1.000 S erhält (4 Ob 2053/96g = ecolex 1996, 379
[Wiltschek] = MR 1996, 80 [Korn] = ÖBl 1996, 183 = RdW 1996, 409 =
WBl 1996, 331 [Schuhmacher] - CA-Tausender).
Gleiches gilt, wenn derjenige, der sich für einen Fahrkurs einschreibt und ein bestimmtes Handy anmeldet, eine Gesprächsgutschrift über 500 S erhält, die gegen die Forderung aus der Telefonrechnung aufgerechnet werden kann, weil der Wert der Gutschrift nur von der Höhe des Betrags bestimmt wird und damit - gleich wie bei einem gegen Bargeld einlösbaren Gutschein - von
vornherein feststeht (4 Ob 70/00y = ecolex 2000, 438 [zust Wiltschek]
= ÖBl-LS 2000/71).
Jüngst hat der Senat auch einen Tankgutschein als erlaubten Geldrabatt beurteilt, den der Erwerber eines Zeitungsabonnements erhält und von dem die angesprochenen Verkehrskreise nach der Art der Ankündigung annehmen müssen, ihn nur beim Erwerb von Treibstoff einlösen zu können. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Konsument den genauen Treibstoffpreis kennt, sondern ob der Markt - so etwa durch die bei Tankstellen bestehenden Preisauszeichnungsvorschriften - ausreichend transparent ist und es dem Konsumenten damit ermöglicht wird, Kenntnis der Preise zu erlangen, um Vergleiche anstellen zu können (4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [zust Korn] = ecolex 2007, 265 [Schumacher]).
2. Die Beurteilung des Rekursgerichts im konkreten Einzelfall, dass der Wert der zu einem Zeitungs-Jahresabonnement angekündigten Zugabe (hier: Gutschein für eine kostenlose PKW-Autobahnvignette 2007) klar bestimmt sei, weil der - auf Grund amtlicher Festsetzung einheitliche - Preis der Vignette dem interessierten Publikum bekannt sei, weshalb der Gutschein keine Preisverschleierung bewirke, hält sich im Rahmen der zuvor referierten Rechtsprechung. Ein Gutschein zum Bezug einer Ware, deren Wert infolge Preisregelung (vgl zuletzt BGBl II 2007/141) gleich Bargeld feststeht, ist in Ansehung des Zwecks des § 9a Abs 2 Z 5 UWG einem Gutschein zum Bezug einer Ware mit Marktpreis nicht gleichzuhalten.
Fundstelle(n):
JAAAD-38766