Suchen Hilfe
OGH vom 09.09.2002, 7Ob147/02x

OGH vom 09.09.2002, 7Ob147/02x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianna A*****, und 2. Christian A*****, beide vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Räumung, über den am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom , 7 Ob 147/02x, werden wie folgt berichtigt:

Im Kopf der Entscheidung hat es anstelle von "Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes als weitere Richter in der Rechtssache ..." richtig zu lauten:

"Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache ..."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit ist durch Anführen der Senatsmitglieder im Kopf des Beschlusses nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.

Fundstelle(n):
ZAAAD-38765