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OGH vom 25.09.2019, 1Ob148/19z

OGH vom 25.09.2019, 1Ob148/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. C*****, vertreten durch Dr. Helmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Dr. R*****, vertreten durch die Maus Riedherr Rechtsanwälte Partnerschaft (OG), Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 43/19y-92, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 42 Fam 46/15d-84, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß § 81 ff EheG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei der Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat, oder dass ihr in anderer Weise eine fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RIS-Justiz RS0113732). Dabei sind sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraums bewegt (RS0108755).

Die Antragstellerin strebt mit ihrem außerordentlichen Rechtsmittel eine Erhöhung der ihr vom Rekursgericht zugebilligten Ausgleichszahlung an, kann mit ihren Argumenten aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen:

2.1.1

Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben (RS0057287; vgl auch RS0057349). Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind daher Sachen und Rechte grundsätzlich nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nur dann, wenn die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgte, ist die von einem oder beiden ehemaligen Partnern eingebrachte Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen (RS0057681; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 82 EheG Rz 9 mwN).

2.1.2 Nach Ansicht der Antragstellerin soll die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte vormalige Ehewohnung mit ihrem zum Beurteilungsstichtag maßgeblichen Wert abzüglich offener Verbindlichkeiten als Ganzes einbezogen werden, weil zwar die wertsteigernden Umbauarbeiten vor Eheschließung im Wesentlichen bereits abgeschlossen gewesen seien, vor Eheschließung von den dafür erforderlichen Aufwendungen aber lediglich 1,1 % durch Kreditrückführungen bezahlt worden sei. Dazu beruft sie sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu 1 Ob 262/15h, wonach fremdfinanzierte Liegenschaften eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung erfahren, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos. Eine Einbeziehung der durch einen Partner in die Ehe eingebrachten Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren kommt danach in Betracht, wenn der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Schuldtilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung (aufgewertet zum späteren Bewertungsstichtag), klar überwiegt.

2.1.3 Von einem solchen Überwiegen der Wertschöpfung aus ehelichen Mitteln kann im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin schon deshalb keine Rede sein, weil der Wert der während aufrechter Ehe getätigten Investitionen zuzüglich der Mittel, die der Rückzahlung des vom Antragsgegner zur Finanzierung seiner vorehelichen Investitionen aufgenommenen Kredits dienten, lediglich in etwa einem Fünftel des Werts der als Ehewohnung gewidmeten Objekte entsprechen. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Ehewohnung (wertmäßig) nicht zur Gänze in die Aufteilung einbezogen, sondern auf die Wertsteigerung als eheliche Errungenschaft abstellten. Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass dieser Wertzuwachs überwiegend auf die allgemeine Preissteigerung und nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Streitteile zurückzuführen (vgl dazu

RS0114449) und die von der Preisentwicklung am Liegenschaftsmarkt unabhängige Wertsteigerung daher nur mit einem Viertel anzusetzen ist, wendet sich die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel nicht.

2.2.1

Bei der Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft (der Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Ansammlung der ehelichen Ersparnisse) Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG, vgl RS0057923).

Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RS0057501 [T3]; Deixler-Hübner aaO § 82 EheG Rz 10 [im Zweifel]).

2.2.1 Die Revisionsrekurswerberin moniert, dass das Rekursgericht abweichend vom Regelfall nicht von einer Gleichwertigkeit der Beiträge ausgegangen ist, sondern in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu ihren Lasten vorgenommen hat. Dabei gibt sie jedoch den festgestellten Sachverhalt und die darauf aufbauende Begründung des Gerichts zweiter Instanz nur unvollständig wieder. Insbesondere verschweigt sie, dass der Antragsgegner etwa das Drei- bis Vierfache ihres Einkommens verdiente und Feststellungen zu ihren Tätigkeiten im Haushalt, in dem ihr mehrmals wöchentlich eine Aushilfe zur Verfügung stand, während der kinderlos gebliebenen Ehe nicht getroffen werden konnten. Demgegenüber ist der von ihr als Aushilfe für den Antragsgegner ins Treffen geführte (offenbar entgeltliche) Vertretungsdienst als Ärztin in dessen Ordination weder der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen noch als nicht abgegoltene Mitwirkung iSd § 83 Abs 2 zweiter Fall EheG zu qualifizieren, weshalb sie mit ihren Argumenten eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen vermag.

3.

1 Im Zusammenhang mit den Negativfeststellungen des Erstgerichts zu Wertpapieren, Versicherungen und sonstigen Sparguthaben hat die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz (nominell) nur eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben. Soweit sie diesem Rekursgrund zuzuordnende Argumente wiederholt, ist darauf nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236 [T2]).

3.2 Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive

Behauptungs- und

Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RS0006261). Warum es eine Verkennung der Beweislastverteilung, wie die Antragsgegnerin der Sache nach bereits in ihrem Rekurs geltend machte, und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellen soll, dass die Vorinstanzen sie mit dem Nachweis dafür belasteten, dass bestimmte, vom Antragsgegner nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angeschaffte Vermögenswerte mit ehelichen Ersparnissen finanziert wurden, und die dazu ergangenen Negativfeststellungen zu ihrem Nachteil werteten, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Sachverhalt trotz amtswegiger Untersuchungspflicht nicht aufgeklärt werden konnte, geht letztlich zu Lasten desjenigen, für den die Tatsache günstig wäre (vgl RS0008752 [T1]). Im Übrigen verweist die Antragstellerin selbst darauf, dass sie bereits außergerichtlich in Vorwegnahme einer Aufteilung von ehelichen Errungenschaften einen Betrag von 93.000 EUR erhalten hat. Nach ihrem Vorbringen erfolgte die Zuteilung dieses Betrags unter der Annahme eines Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 (Anm: Geteilt durch zwei). Legt man dazu zugrunde, dass das Rekursgericht nach den tatsächlichen Beiträgen der vormaligen Ehepartner in unbedenklicher Weise von einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten der Revisionsrekurswerberin ausgegangen ist, finden mögliche Anteile der Antragstellerin an weiteren von ihr ins Treffen geführten Vermögenswerten leicht Deckung im Differenzbetrag, sodass der vom Gericht zweiter Instanz ermittelte Ausgleichsbetrag in jedem Fall innerhalb des ihm im Einzelfall eingeräumten Ermessenspielraums liegt (RS0115637 [T1]). Damit kann sie auch mit ihren weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumenten, soweit deren Berücksichtigung im Revisionsrekursverfahren überhaupt noch in Betracht kommt, keine Bedenken gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erwecken, sodass sich die Erörterung weiterer Rechtsfragen erübrigt.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

5. Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil der von ihm vor Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG eingebrachte Schriftsatz keine zweckentsprechende Maßnahme darstellt (§ 508a Abs 2 ZPO; analog RS0124792).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00148.19Z.0925.000

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