OGH vom 29.11.1989, 1Ob695/89
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing. Rudolf Klaus S***, Kaufmann, Prof. Lux-Straße 14, 3011 Untertullnerbach, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien,
2. Dipl.Ing. S*** Industriebedarf Vertriebsgesellschaft mbH, Kremserstraße 8-10, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. G*** FÜR A*** I*** P*** Gesellschaft mbH,
Kremserstraße 8-10, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Elisabeth S***, Geschäftsführerin,
Am Teller 1, 9071 Köttmannsdorf, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses und Unterlassung (Streitwert S 600.000,-) infolge Revisionsrekurses der (als gemeinsam durch Dr. Georg Zanger vertreten bezeichneten) klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 167/89-28, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 16 Cg 42/89-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die von der erst- und der zweitbeklagten Partei erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
An der erstbeklagten Partei (in der Folge: G*** GmbH) sind die Zweitbeklagte zu 75 % und die zweitklagende Partei (in der Folge: S*** GmbH) zu 25 % beteiligt. Die S*** GmbH ist eine 100 %ige Tochter der G*** GmbH. Am wurde von der Generalversammlung der G*** GmbH der Erstkläger als Geschäftsführer abberufen und die Zweitbeklagte als Geschäftsführerin bestellt. Am wurde der Erstkläger von der außerordentlichen Generalversammlung der S*** GmbH als deren Geschäftsführer abberufen und die Zweitbeklagte zu deren neuer Geschäftsführerin bestellt.
Mit der am erhobenen Klage bekämpften der Erstkläger und die S*** GmbH, als gemeinsam von Rechtsanwalt Dr. Georg Zanger vertreten bezeichnet, den am gefaßten Generalversammlungsbeschluß der G*** GmbH als nichtig gemäß § 41 GmbHG und begehrten die Bestellung eines Prozeßkurators für die G*** GmbH, weil diese immer noch vom Erstkläger als Geschäftsführer vertreten werde und dieser nicht selbst die Klage übernehmen könne. Das Erstgericht bestellte am antragsgemäß (unter Verwendung des ZPForm 48) einen Prozeßkurator für die G*** GmbH, ohne dafür eine Begründung zu geben.
Infolge Rekurses der - durch den von der Zweitbeklagten als Geschäftsführerin bestellten Rechtsanwalt Dr. Rudolf Fiebinger vertretenen - G*** GmbH wies das Rekursgericht den Antrag der klagenden Parteien auf Bestellung eines Kurators für die G*** GmbH ab und enthob den bestellten Kurator. Sei im Anfechtungsprozeß die Abberufung des einen und die Neubestellung des anderen Geschäftsführers umstritten, dann vertrete derjenige Geschäftsführer die GmbH, der im Falle ihres Obsiegens als ihr Geschäftsführer anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sei dies die Zweitbeklagte, so daß die G*** GmbH im Zeitpunkt der Klagezustellung eines gesetzlichen Vertreters nicht entbehrt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von den als durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zanger vertreten bezeichneten klagenden Parteien erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, da es gerade um die Frage des Vertretungsrechtes geht, aber nicht berechtigt.
Da die in der Generalversammlung der G*** GmbH erfolgte Abberufung und Neubestellung von Vertretungsorganen der GmbH sofort wirksam wurden (SZ 59/142; GesRZ 1976, 27 = RZ 1976/39; HS 11.394 uam; SZ 5/240; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbHRecht, 396 f), war der Erstkläger bei Klagseinbringung nicht mehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Auch wenn er (und nach seinen Intentionen auch die zweitklagende Partei) mit der vorliegenden Klage gerade die Nichtigerklärung des von der G*** GmbH gefaßten Generalversammlungsbeschlusses fordert, ist er vorerst doch nicht mehr deren Geschäftsführer, weil erst das der Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil nach Eintritt seiner Rechtskraft eine Änderung - wenn auch ex tunc - herbeiführen kann. Daraus folgt, daß die von den klagenden Parteien behaupteten Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozeßkurators für die G*** GmbH nicht zutrafen, sodaß die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die von den beklagten Parteien erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen sind nicht zulässig, weil es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren im Sinne des § 521 a ZPO handelt.